Entscheidung
2 StR 430/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 430/06 vom 22. November 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Im Hinblick auf bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuld- fähigkeit des Beschuldigten merkt der Senat an: Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines län- ger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erheb- liche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.). Eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter Ein- sichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll schuldfähig (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell ver- - 3 - minderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 m.w.N.; Senatsbe- schluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03). Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2005 - 3 StR 3/05 m.w.N.). Wird - wie hier im zweiten Fall - eine starke Alkoholisierung zur Tatzeit zusätzlich zur Begründung der Schuldunfähigkeit herangezogen, ist zu beden- ken, dass die Unterbringung nach § 63 StGB in diesen Fällen nur ausnahms- weise dann in Betracht kommt, wenn der Täter in krankhafter Weise alkohol- überempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund ei- nes psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGHSt 44, 338, 339). Hier lässt sich den Urteilsgründen, in denen zunächst festgestellt wird (UA S. 13), dass der Beschuldigte in allen Fällen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen, in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entneh- men, dass dem Beschuldigten auch bei Begehung der ersten Tat aufgrund sei- - 4 - ner krankhaften seelischen Störung die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat, dass die bei der zweiten Tat zur Bejahung der Schuldunfähigkeit zusätzlich herangezogene Blutalkoholkonzentration auf eine chronische Alkoholsucht des Beschuldigten zurückgeht und dass für die jeweilige Tatbegehung letztlich der festgestellte Zustand des Beschuldigten ursächlich war. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl