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VI ZB 48/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/05 vom 4. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2006 durch die Vize- präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Streitwert: 60.000 € Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Januar 2005 zugestellte erstin- stanzliche Urteil am 9. Februar 2005 Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf die am 14. März 2005 abgelaufene Berufungsbe- gründungsfrist, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. März 2005 zugegangen ist, hat dieser am 7. April 2005 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Er hat dies damit begründet und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt K. den am 14. März 2005 von der lang- 1 - 3 - jährigen Rechtsanwaltsfachangestellten Y. geschriebenen Schriftsatz "Beru- fungsbegründung und Antrag auf Fristverlängerung" unterschrieben und mit der Anweisung an Frau Y. übergeben habe, für eine ordnungsgemäße Telefax- übersendung zu sorgen. Dies habe sie zugesagt und ca. eine halbe bis eine Stunde später die Erledigung mitgeteilt. In Wahrheit sei aber die Absendung des Schriftsatzes aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt, son- dern dieser sei in der Akte abgeheftet worden. II. 1. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2005 den Wie- dereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sei nicht geeignet, die Fristversäumnis als unver- schuldet anzusehen. Werde am Tag des Fristablaufs ein Schriftsatz per Telefax versendet, so seien durch den Rechtsanwalt geeignete organisatorische Vor- kehrungen zu treffen, um eine ordnungsgemäße Übermittlung zu kontrollieren. Der Eintrag im Fristenkalender dürfe erst gelöscht werden, wenn zumindest ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliege. Wenn der Rechts- anwalt die Kontrolle an zuverlässiges Büropersonal delegiere, müsse er anord- nen, dass ein Sendebericht ausgedruckt werde. Derartige organisatorische An- ordnungen, um das Gelingen der Telefax-Übertragung sicherzustellen, seien vorliegend nach entsprechendem Hinweis des Gegners lediglich pauschal be- hauptet worden. Es sei nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass hier die von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche Kontrolle, nämlich Lö- 2 - 4 - schung der Frist erst nach Erstellung eines Sendeprotokolls, zwingend ange- ordnet und regelmäßig praktiziert worden sei. 3 Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts richtet sich die vorlie- gende Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit deren Hilfe sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung der Klägerin in den vo- rigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erstrebt. 2. Die gemäß §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaf- te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit demjeni- gen, welcher dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04 - (BRAK-Mitt. 2005, 181) zugrunde lag. Danach setzt eine Ein- zelweisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu übersenden, die be- stehende Büroorganisation hinsichtlich der Durchführung dieser Anweisung nicht außer Kraft, sondern fügt sich in diese ein. Deshalb sind auch die sonsti- gen Kontrollmaßnahmen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - BGH NJW 2004, 367, 369). 4 Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Die Weisung, die fertig gestellte und unterschriebene Berufungsbegründungsschrift an das Gericht per Telefax zu übersenden, regelte lediglich die Art der Übermittlung. Die entspre- chende Einzelanweisung hebt jedoch die Notwendigkeit nicht auf, für eine Kon- trolle der Durchführung einer entsprechenden Übermittlung zu sorgen. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH aaO, m.w.N.) erforderlich, dass durch die Büroorganisation gewährleistet ist, dass Rechtsmittelfristen erst ge- löscht werden, wenn bei einer Übersendung des fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax die auf dem Faxgerät des Absenders ausgedruckte Versendebestä- tigung mit OK-Vermerk vorliegt. Das Bestehen einer entsprechenden Büroorga- 5 - 5 - nisation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.12.2004 - 7 O 228/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2005 - 8 U 30/05 -