Entscheidung
2 StR 271/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 271/05 vom 28. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschlossen: Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998, Az. 3 Kls 55 Js 20975/95, verhängte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An- geklagten zu tragen. Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1); Art und Umfang möglicher entschädigungspflichtiger Maßnahmen sind ohne besondere An- hörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl