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XI ZR 305/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 305/05 Verkündet am: 20. Juni 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Branden- burg vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Be- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz für Verluste aus Optionsgeschäften in Anspruch. 1 Der Beklagte war Geschäftsführer einer in Spanien ansässigen Gesellschaft, die gewerbsmäßig Termin- und Optionsgeschäfte vermittel- te. Nach telefonischer Werbung und Übersendung einer Informationsbro- schüre unterzeichnete der Kläger eine Unterrichtungsschrift über Verlust- risiken bei Börsentermingeschäften und schloss mit einem Betreuungs- Service einen entgeltlichen Betreuungsvertrag. Er erteilte der Vermitt- lungsgesellschaft im August und September 2000 Aufträge zum Erwerb 2 - 3 - von Rohstoff-Optionen und überwies hierfür insgesamt 31.850 DM. Für jedes Geschäft wurden ihm von der Gesellschaft ein Disagio von bis zu 10% des eingesetzten Betrages und eine Kommission in Höhe von 65 US-Dollar je Optionskontrakt in Rechnung gestellt. Ferner hatte er für die monatlichen Kontoauszüge und sonstige angeforderte Belege je 30 US-Dollar zu zahlen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe ihn nicht ausrei- chend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt. Seine Klage auf Zah- lung von 16.284,65 € nebst Zinsen war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be- klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.4 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 Der Beklagte schulde dem Kläger gemäß § 826 BGB wegen man- gelhafter Aufklärung über die Risiken der Optionsgeschäfte Schadenser- satz in Höhe des eingesetzten Kapitals. Er sei für die Aufklärung des Klägers darüber verantwortlich gewesen, dass höhere Vermittlungsprovi- 6 - 4 - sionen Gewinnchancen weitgehend ausgrenzten, dass die geringe Wahr- scheinlichkeit, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Geschäft abnehme, und dass die Kunden praktisch chancenlos seien. Diesen An- forderungen genüge die dem Kläger zur Verfügung gestellte Aufklä- rungsbroschüre nicht. Die in ihr enthaltenen Hinweise auf die Geschäfts- risiken seien nicht deutlich genug hervorgehoben, sondern über die ge- samte Broschüre verteilt. Insbesondere sei der Broschüre nicht unmiss- verständlich zu entnehmen, dass wegen der höheren Prämienaufschläge ein Gewinn kaum zu erwarten sei, und zwar um so weniger, je mehr Ge- schäfte abgeschlossen würden. Der Hinweis, dass unter Berücksichti- gung der Transaktionskosten die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts grö- ßer als die eines Gewinns sei, reiche nicht aus. In der Broschüre werde zwar ausgeführt, dass Transaktionskosten, die 5% des eingesetzten Ka- pitals überstiegen, nicht mehr als vertretbar anzusehen seien, und dass mit einem tatsächlichen Kostenansatz von über 12% zu rechnen sei. Diese Hinweise befänden sich jedoch an verschiedenen Stellen der Bro- schüre, so dass sich, insbesondere einem flüchtigen Leser, die wirt- schaftlichen Zusammenhänge nicht erschlössen. Zudem würden die Warnhinweise durch Beschönigungen und werbende Aussagen verharm- lost. Die Unterrichtungsschrift über Verlustrisiken bei Börsenterminge- schäften enthalte keine Angaben über die Auswirkungen der Prämien- aufschläge, sondern gebe nur den Wortlaut des § 53 Abs. 2 BörsG a.F. wieder. Der Beklagte, der als Geschäftsführer der Vermittlungsgesellschaft für eine ausreichende Aufklärung habe Sorge tragen müssen, habe bei der Verletzung dieser Pflicht zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Er habe den unzureichenden Inhalt der Broschüre gekannt und keine Über- 7 - 5 - prüfung anhand der nach ihrer Erstellung ergangenen Rechtsprechung veranlasst. Die schwerwiegenden Aufklärungsmängel sprächen gegen ein versehentliches Versäumnis. 8 Eine tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass der Kläger die verlustreichen Geschäfte bei gehöriger Aufklärung nicht abgeschlossen hätte. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.9 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Beklag- te nicht in ausreichender Weise für eine korrekte Aufklärung des Klägers Sorge getragen hat. 10 a) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteres- senten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Leser auf- fälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchan- ce durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Da- zu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsge- schäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar ange- 11 - 6 - sehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realis- tisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartun- gen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammen- hang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (Senat BGHZ 124, 151, 154 f.; Urteile vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f. und vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86). bb) Für diese Aufklärung hat der Geschäftsführer einer Options- vermittlungsgesellschaft Sorge zu tragen. Ein Geschäftsführer, der Opti- onsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Ab- schluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine ge- schäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Opti- onserwerbern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat BGHZ 124, 151, 162; Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977 und vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87). 12 - 7 - b) Diese Pflichten hat der Beklagte nicht erfüllt.13 14 aa) Die zwölfseitige Informationsbroschüre enthält, wie der Senat (Urteil vom 30. März 2004 - XI ZR 488/02, WM 2004, 1132, 1134) für ei- ne Broschüre mit ähnlichem Inhalt bereits entschieden hat, die erforderli- che Aufklärung nicht. Auf der ersten Seite der Broschüre wird zwar auf den ausschlag- gebenden negativen Einfluss der Transaktionskosten auf das Ergebnis der Geschäfte und auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Total- verlustes hingewiesen. Der entscheidende Hinweis, dass der Aufschlag vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht, fehlt aber. Stattdessen wird die Aussage, dass bei wiederholter Spekulation eine per saldo-Gewinnchance nicht besteht, auf den Fall der Realisie- rung anfänglicher Verluste beschränkt. Dadurch wird die Gefahr ver- schleiert, trotz eines gewinnbringenden Erstgeschäfts durch weitere Ge- schäfte einen Totalverlust zu erleiden. Auch der anschließend gegebene Hinweis, Transaktionskosten, die den Betrag von 5% des eingesetzten Kapitals überstiegen, hätten die zuvor geschilderten negativen Auswir- kungen und seien als in diesem Sinne nicht mehr vertretbar anzusehen, dies gelte auch für die von der Vermittlungsgesellschaft erhobenen Kos- ten, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Be- urteilung. Auch hier wird die praktische Chancenlosigkeit von Anlegern, die - wie der Kläger - mehrere verschiedene Optionen erwerben, nicht hinreichend deutlich gemacht. 15 - 8 - Die zu Beginn der Broschüre gegebene Aufklärung ist nicht nur für sich betrachtet unzureichend, sondern wird durch den weiteren Text noch zusätzlich entwertet. Auf Seite 5 der Broschüre wird die Behaup- tung aufgestellt, Anleger der Vermittlungsgesellschaft und die ausge- suchten Betreuungsgemeinschaften stellten ihre Optionen maximal 30 Tage vor dem von der Börse vorgegebenen letzten Handelstag glatt, so dass ein Totalverlust beim jeweiligen Optionsgeschäft ausgeschlos- sen sei. Damit wird der zuvor gegebene Hinweis auf einen drohenden Totalverlust wieder zurückgenommen. Im Folgenden wird die praktische Chancenlosigkeit des Anlegers systematisch verschleiert und stattdes- sen eine nicht vorhandene Gewinnchance vorgetäuscht. Die für das Op- tionsgeschäft typische Hebelwirkung wird auf den Seiten 5 und 6 der Broschüre sowohl auf die Gewinn- als auch auf die Verlustseite bezogen. Auf Seite 6 heißt es, ohne sinnvollen Spekulationsplan sei ein Verlust um vieles wahrscheinlicher als ein Gewinn. Dadurch wird der falsche Ein- druck erweckt, es gebe sinnvolle Spekulationspläne mit einer höheren Gewinnwahrscheinlichkeit. 16 Auch über die Höhe der für die praktische Chancenlosigkeit des Anlegers entscheidenden Transaktionskosten wird fehlerhaft aufgeklärt. Auf Seite 8 werden zwar die Kosten der Vermittlungsgesellschaft, aber nicht die des Betreuungs-Service angegeben, obwohl die Einschaltung von Betreuern ausdrücklich erwähnt wird. Auch das Berechnungsbeispiel auf Seite 9 der Broschüre berücksichtigt die Gebühren des Betreuungs- Service nicht, obwohl es nach der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift für Optionsgeschäfte mit Einschaltung von Betreuern gilt. Die darin liegende grobe Irreführung wird durch den anschließend in norma- 17 - 9 - ler Druckschrift gegebenen Hinweis auf zusätzliche Betreuungsgebühren nicht ausgeräumt. 18 bb) Das vom Kläger unterschriebene Merkblatt über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften enthält die gebotene Aufklärung über die Auswirkungen der Gebührenaufschläge auf die Gewinnerwartung eben- falls nicht. 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten angenommen hat, ist eben- falls rechtsfehlerfrei. Die Feststellung des Vorsatzes unterliegt als Er- gebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die- ses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. 19 Die Revision beruft sich auch in diesem Zusammenhang ohne Er- folg darauf, die Aufklärungsbroschüre enthalte eine ausreichende Aufklä- rung. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung zu Recht berücksichtigt, dass die Broschüre schwer- wiegende Aufklärungsmängel enthält (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977). Soweit die Revision sich auf einen vom D. e.V. empfohlenen Musterpros- pekt beruft, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. 20 - 10 - 3. Das Berufungsgericht hat auch die Kausalität der Aufklärungs- pflichtverletzung für den Schaden des Klägers rechtsfehlerfrei bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklärung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (Senat BGHZ 124, 151, 159 f. und Urteil vom 30. März 2004 - XI ZR 488/02, WM 2004, 1132, 1134, jeweils m.w.Nachw.). Umstände, die diese Ver- mutung entkräften könnten, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht muss- te sich entgegen der Auffassung der Revision nicht ausdrücklich mit den Schreiben des Klägers vom 10. Oktober und 7. November 2000 ausei- nandersetzen. Diese Schreiben bringen zwar zum Ausdruck, dass dem Kläger die Möglichkeit eines Teil- oder Totalverlustes bewusst war. Sie enthalten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass er die Auswirkungen der Gebührenaufschläge auf seine Gewinnchance kannte und dass er die Optionsgeschäfte trotz Kenntnis dieser wirtschaftlichen Zusammenhänge getätigt hätte. 21 - 11 - III. 22 Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. Nobbe Müller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2004 - 12 O 173/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 6 U 75/04 -