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Urteil

6 O 317/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2008:0613.6O317.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar 1 ( 2 Tatbestand 3 Der Kläger verlangt von den Beklagten den Ersatz von Verlusten, die er bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten hat und die von der Beklagten zu 2., vertreten durch die Firma XXXXXXXXXXXXXXX (im Folgenden Firma XXXXX) aus XXXX, vermittelt wurden. Hierbei stützt er sich ausdrücklich nur auf deliktsrechtliche Ansprüche. 4 Die Beklagte zu 1. ist ein US-amerikanisches Brokerhaus. Sie nimmt als Depot- und Clearingstelle die Abwicklung von Wertpapiergeschäften für in- und ausländische Vermittler von Wertpapierdienstleistungen vor mit denen sie entsprechende Verträge ("Fully Disclosed Clearing Agreement") abschließt. Einen solchen Vertrag hatte sie unter anderem auch mit der Beklagten zu 2. unter dem 25.01.2002 abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die von der Beklagten zu 1. als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Kopie [Bl. 38 der Akte] Bezug genommen. 5 Die Beklagte zu 2. ist ein Finanzdienstleistungsinstitut und verfügt seit 1999 über eine Erlaubnis der BaFin für die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie die Finanzportfolieverwaltung. 6 Die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte gemäß der Vereinbarung vom 25.01.2002 erfolgte über das Onlinesystem der Beklagten zu 1. ("Net Exchange"). In diesem Onlinesystem gaben die Vermittler die Kauf- und Verkaufsorder ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren ein. Das System sorgte ohne weitere Arbeitsschritte und ohne inhaltliche Prüfung für die Ausführung der Aufträge. Zum Zwecke der Abwicklung der Wertpapiergeschäfte eröffnete die Beklagte zu 1. auf Anweisung des jeweiligen Vermittlers, hier der Beklagten zu 2., für den Kunden individuelle Transaktionskonten. Die Führung der Transaktionskonten war für die Anleger kostenlos. Sie überwiesen dann die zur Anlage in US-Wertpapieren vorgesehenen Geldbeträge an die Beklagte zu 1., welche diese Eingänge auf den Transaktionskonten der Anleger verbuchte. Die von ihnen erworbenen Wertpapiere wurden ebenfalls auf den Transaktionskonten verbucht. 7 Vereinbarungsgemäß erhielt die Beklagte zu 1. folgende Gebühren von der Beklagten zu 2.: 1,00 US-Dollar für jeden gehandelten Kontrakt, 12,00 US-Dollar Clearing Service-Gebühr pro Transaktion und 2,00 US-Dollar Bestätigungsgebühr pro Transaktion. 8 Der Kläger wurde 2005 von der Firma XXXXX, die Namen der Beklagten zu 2. auftrat, telefonisch angeworben und betreut. Die Firma XXXXX ist ein gebundener Agent der Beklagten zu 2. gemäß § 2 Abs. X KWG und tritt ausschließlich im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2. auf. Der Kläger erhielt zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine Preisliste [Anlage 3], aus der unter anderem hervorging, dass dem Kläger für jeden gehandelten Kontrakt 99,- US-Dollar berechnet werden würden, wobei davon 69,- US-Dollar an die Firma XXXXXX, 18,- US-Dollar an die Beklagte zu 2. und 12,- US-Dollar an die Beklagte zu 1. gehen sollten. 9 Der Kläger erhielt von der Beklagten zu 2. am 12.12.2005 und 15.12.2005 eine Broschüre "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" [Anlage St 3 – Bl. 125 der Akte], mit der Bezeichnung Risikoaufklärung überschriebene schriftliche Hinweise [Anlage St 4 – Bl. 128 der Akte], Ausdrucke des in englischer Sprache abgefassten Kontoführungsvertrag der Beklagten bestehend aus einem "Option Agreement and Aproval Form" mit den umseitig aufgedruckten Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. nebst deutscher Übersetzung [Anlage St 5 – Bl. 131 der Akte] und ein sogenanntes Disclosure Statement (Anlage B 5). 10 Er unterzeichnete den Kontoführungsvertrag, den die Beklagte zu 2. an die Beklagte zu 1. weiterleitete. Der Vertrag enthält den Hinweis, dass der Beklagten zu 1. keine Beratung und keine Kontrolle, sondern nur die Abwicklung der Optionsgeschäfte obliegt. 11 Auf Weisung der Beklagten zu 2. eröffnete die Beklagte zu 1. für den Kläger das Transaktionskonto mit der Nummer XXXXX, auf das der Kläger am 19.12.2005 10.000,- EUR einzahlte. 12 Am 06.01.2006 unterzeichnete der Kläger ein mit der Bezeichnung Folgegeschäft überschriebenes Informationsblatt der Beklagten zu 2. [Anlage St 7 – Bl. 276 der Akte]. Sodann zahlte er am 10.01.2006 weitere 100.000,- EUR auf das genannte Konto bei der Beklagten zu 1. ein. 13 Im Rahmen der oben beschriebenen Durchführung der Optionsgeschäfte war die Beklagte zu 1. nicht an der Beratung und Vermittlung der Geschäfte beteiligt und bot dem Klägern selbst keine Optionsgeschäfte an, sondern führte die Konten des Klägers und führte auch die von der Firma XXXXXXX bzw. der Beklagten zu 2. vermittelten Optionsgeschäfte tatsächlich aus. Sie versandte die Kontoauszüge und die sogenannten Confirmations über die getätigten Börsengeschäfte an den Kläger. 14 Am 18.05.2006 zahlte die Beklagte zu 1. an den Kläger ein auf dem Transaktionskonto verbliebenes Restguthaben in Höhe von 1.091,96 EUR aus. 15 Der Kläger meint, die Beklagte zu 1. würden wegen einer unzureichenden Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften durch die Firma XXXXXXX bzw. der Beklagten zu 2. haften. Es sei nicht so, dass eine Aufklärungspflicht nur die Firma XXXXXXXXX als das kundennähere Unternehmen betreffe; die insofern von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze seien auf die Beklagte zu 1. als Broker nicht anwendbar. Ferner ist Kläger der Auffassung, die Beklagte zu 1. hafte ihm aus unerlaubter Handlung wegen einer mit der Firma XXXXXX bzw. der Beklagten zu 2. geschlossenen sogenannten Kick-Back-Vereinbarung. Über die sich für ihn – dem Kläger – aus dieser ergebenen Risiken sei er nicht aufgeklärt worden. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte zu 1. hafte, weil sie, so behauptet er, sich an einem von der Firma XXXXXXXX vorgenommenen Churning beteiligt habe. Die vereinbarte round-turn-Kommission von 99,- US-Dollar sei unangemessen hoch. 16 Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte zu 2. hafte (ebenfalls) wegen einer unzureichenden Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften. 17 Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu 1. zur Zahlung von 108.908,04 EUR zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 14.08.2007 hat er die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert. 18 Er beantragt nunmehr, 19 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 108.908,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 20 aus 10.000,00 EUR vom 20.12.2005 bis 10.01.2006, 21 aus 100.010,00 EUR vom 11.01.2006 bis 17.05.2006 und 22 aus 108.904,04 EUR seit dem 18.05.2006 zu zahlen. 23 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.379,16 EUR zu zahlen. 24 Die Beklagten beantragen, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte zu 1. erhebt die Einrede der Schiedsvereinbarung. 27 Im Übrigen behauptet sie, zwischen ihr und der Beklagten zu 2. sei bis auf die unstreitige Verrechnungsabrede [Anlage B1] keine weiteren Gebührenvereinbarungen getroffen worden, insbesondere keine Rückvergütungsabrede. Mit der Firma XXXXXX sei sie überhaupt nicht vertraglich verbunden gewesen. 28 Sie habe auch weder Kenntnis vom Inhalt der Geschäftsbesorgungsverträge der Firma XXXXXXX bzw. der Beklagten zu 2. mit den Klägern und den darin enthaltenen Gebührenvereinbarungen gehabt, noch sei sie an den dort vereinbarten Gebühren beteiligt gewesen. Die von der Beklagten zu 2. erhobenen und von ihr für diese eingezogenen und an diese weitergeleiteten Gebühren seien aus ihrer Sicht nicht überhöht gewesen; sie habe keinerlei Grund gesehen, die Gebührenpolitik der Beklagten zu 2. zu beanstanden. 29 Die Firma XXXXXX habe auch kein Churning betrieben. Es fehle bereits an der Vermittlung einer großen Zahl wirtschaftlich aussichtsloser Geschäfte. 30 Beklagte zu 1. ist der Ansicht, dass sie gegenüber dem Kläger keine Aufklärungspflicht über die Risiken von Börsentermingeschäften gehabt habe. Zu einer solchen Aufklärung sei lediglich die Firma XXXXXX bzw. die Beklagte zu 2. verpflichtet gewesen. 31 Die Beklagte zu 2. macht sich unter Vertiefung der Ausführungen im Wesentlichen die Einwendungen der Beklagten zu 1. zu eigen. Sie ist zudem der Auffassung, der Kläger habe nicht notwendigerweise aufgeklärt werden müssen. Jedenfalls sei die erfolgte Aufklärung aber ausreichend gewesen sei. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe 34 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 35 A. 36 Die Klage ist zulässig. 37 I. 38 Das angerufene Gericht ist international zuständig. 39 Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert. [BGH NJW 1999, 1395, 1396.] Im Streitfall ergibt sie sich aus § 32 ZPO. Der Gerichtsstand ist auch durch die von der Beklagten zu 1. mit dem Kläger im Rahmen der Option Agreement getroffenen Schiedsvereinbarungen nicht wirksam abbedungen. Denn eine Schiedsabrede, die sich auf einen Vertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften mit einem nicht terminsgeschäftsfähigen Anleger bezieht und die dazu führt, dass ein ausländisches Schiedsgericht unter Anwendung ausländischen Rechts über den Vertrag entscheiden soll, ist unwirksam. [vgl. BGH WM 1987, 1153; BGH WM 1996, 1489, 1492/1493.] 40 Die Schiedsklausel ist auch aus anderen Gründen unwirksam. Sie entspricht nämlich nicht den Anforderungen die nach dem internationalen Kollissionsrecht sowohl im deutschen als auch im US-amerikanischen Schiedsvertragsrecht gelten. Maßgeblich sind hierfür Artikel V Abs. 1 a in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens vom 10.06.1958, wonach eine beiderseits unterzeichnete Vereinbarung oder ein auf eine Schiedsabrede bezogener Schriftwechsel erforderlich sind. 41 Auch nach dem deutschen Recht ist die Schiedsklausel unwirksam, weil die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Das deutsche Recht ist insofern nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB maßgeblich da es sich im vorliegenden Fall um Verbraucherverträge handelt und der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 42 B. 43 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadenersatzanspruch zu. 44 I. 45 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG. 46 Der Beklagten zu 1. oblag gegenüber dem Kläger keine vertragliche Aufklärungspflicht, gegen die sie hätte verstoßen können. Die Kontoführungsverträge einschließlich der Ausführung der Optionsgeschäfte gemäß den Aufträgen der von den Klägern bevollmächtigten Beklagten zu 2. begründeten zwar die Pflicht, die Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen, jedoch keine eigene Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1.. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1. sich auf die dem Kläger übermittelten Hinweise berufen kann, sie übernehme nur die Ausführung der Optionsgeschäfte, jedoch keine Beratungsleistungen, was im Hinblick auf §§ 305 Abs. 2 Nummer 2 BGB bzw. § 1 Ziffer 2 AGBG zweifelhaft sein kann. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil aus der – unstreitig – allein erfolgten Beauftragung der Beklagten zu 1. mit der Ausführung von Optionsgeschäften keine Aufklärungspflichten gemäß § 31 Abs. 2 Nummer 2 WpHG herrührten. Im Streitfall erfolgte die Auftragserteilung bezüglich der Optionsgeschäfte gegenüber der Beklagten zu 1. nicht unmittelbar durch den Kläger selbst, sondern diese erteilten der Beklagten zu 2. (vertreten durch die Firma XXXXXX, einen Auftrag, den diese unmittelbar an die Beklagte zu 1. weiter gab. Beauftragt aber der Kunde, im Streitfall also der Kläger, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie die Beklagte zu 2., das seinerseits gemäß § 31 Abs. 2 Nummer 2 WpHG zur Information verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, so ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere, hier also die Beklagte zu 2., zur Befragung und dementsprechenden Aufklärung verpflichtet [BGHZ 147, 343, 353 m. w. N.]. Im Fall der Vertretung eines Anlegers kommt es nämlich nicht auf dessen Kenntnisse und Erfahrungen bei Wertpapiergeschäften an, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger [BGH a. a. O.]. Die Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Streitfall bei der Beklagten zu 1. um einen Broker und nicht um eine Bank geht. Denn die vom BGH [a. a. O.] postulierte Befreiung des kundenferneren Dienstleistungsunternehmens von der Auskunftspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die zitierte Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser Vermögensverwalter gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, hat auf das Informationsinteresse und –bedürfnis des Anlegers keinen Einfluss. Dessen Aufklärungsbedarf ist durch das kundennähere Unternehmen zu befriedigen. 47 II. 48 Der Kläger hat indes auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht. Die Beklagte zu 2. hat den Kläger hinreichend über die Risiken der streitgegenständlichen Anlageform aufgeklärt. 49 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden. [BGH Urteil v. 20.06.2006, Az.: XI ZR 305/05 m. w. N.] 50 Diesen Anforderungen hält das von der Beklagten zu 2. an den Kläger übergebene Informationsmaterial in Verbindung mit der von der Firma XXXXX übergebenen Preisliste stand. 51 Die als Anlage St 3 vorgelegte Information entspricht (unstreitig) der Basisaufklärung nach § 37 d Abs. IV WpHG. Sie enthält grundlegende Informationen über den Ablauf und Verlustrisiken von Börsentermingeschäften. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich im Wesentlichen auf nur unvollständig wiedergegebene Passagen stützt, enthält die als Anlage St 4 [Bl. 128 der Akte] vorgelegte "Risikoaufklärung" darüber hinaus die im Hinblick auf die Gefahren von Terminoptionsgeschäften notwendige weitere Aufklärung. Insbesondere unter "D. Auswirkungen von Aufschlägen auf die Originalprämie auf die Gewinnchance" stellt die Beklagte zu 2. die Auswirkungen der Aufschläge auf die Optionsprämie auf die klägerischen Gewinnchancen dar. 52 Es wird nach der Darstellung zur Berechnung der börsennotierten Originalprämie der Option ausdrücklich ausgeführt, die berechneten Kommissionen stellten einen solchen Aufschlag auf die Originalprämie dar, der die Gewinnchancen erheblich verringere. Weiter heißt es wörtlich: 53 [...] 54 3 Wenn Sie zusätzlich zu den Kommissionen noch ein Agio auf das eingesetzte Kapital bezahlen, verschlechtern sich die Gewinnchancen nochmals, und zwar um so mehr, je höher das Agio ausfällt, so dass die Aufschläge auf die Originalprämie zusammen mit dem Agio Ihre Investition aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen . 55 4 Wenn Sie mehrere Optionen erwerben, führen Kommissionen und ein eventuell vereinbartes Agio dazu, dass Ihre Investitionen aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos ist. 56 [...] 57 Dieser Hinweis, der dem Wortlaut der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufklärung entspricht, ist an den für die Gewinn- bzw. Verlusterwartung bedeutenden Stellen (Hinweis auf die praktische Chancenlosigkeit) fettgedruckt. Zudem ist der Teil D. insgesamt durch eine Umrandung drucktechnisch hervorgehoben und gesondert durch den jeweiligen Kunden zu unterschreiben. 58 Schließlich enthält die Risikoaufklärung ein Berechnungsbeispiel, anhand dessen dem Kunden die Struktur der Option und eine notwendige Steigerung zum Erreichen der Gewinnzone neben einer abstrakten Darstellung verdeutlich wird. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die in dem Rechenbeispiel angenommene Kommission entspreche nicht der zwischen den Parteien vereinbarten Kommission. Dies ist zwar zutreffend. Indes handelt es sich um einen Unterschied von nur einem US-Dollar. Eine Irreführung bzw. Beschönigung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Beklagte zu 2. ist dadurch nicht ansatzweise zu erkennen, zumal dem Kläger aufgrund der Preisliste die von ihm zu zahlende Kommission bekannt war und er auch wusste, dass er ein Agio zu zahlen hatte. 59 Entsprechend der vorgenannten Ausführungen begründen auch die als Anlage St7 vorgelegten (und dem Kläger unstreitig übergebenen) Hinweise zum "Folgegeschäft" eine hinreichende Aufklärung des Klägers. 60 Sie sind hinsichtlich der Information über die Auswirkungen von Aufschlägen auf die Originalprämie auf die Gewinnchancen inhaltsgleich. Der Kläger wurde auch hier unmissverständlich darüber belehrt, dass eine von ihm beabsichtigte (hier streitgegenständliche) Investition in Terminoptionen aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos ist, wenn er zusätzlich zu Kommissionen noch ein Agio auf das eingesetzte Kapital zu zahlen hat. Dass er sowohl eine round-turn-Kommission von 99,- US-Dollar als auch ein Agio von 5 % des jeweiligen Einzahlungsbetrages zu zahlen hatte, war dem Kläger schließlich bekannt. 61 III. 62 Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keine Ansprüche auf Schadenersatz gemäß den §§ 826, 830 BGB oder 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263 oder 266 StGB. 63 Dabei ist zwar davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu 1. Tatbeiträge Beklagten zu 2. zu der Begehung einer gemeinsamen unerlaubten Handlung zurechnen lassen müsste. Denn bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Broker und Vermittler muss sich der Broker gemäß § 830 BGB die Handlungen des Vermittlers zurechnen lassen [BGH WM 1999, 540, 541]. 64 Im vorliegenden Fall fehlt es im Hinblick auf die – bereits dargestellte – ordnungsgemäße Aufklärung jedoch bereits an einer Pflichtverletzungen der Firma XXXXXX bzw. der Beklagten zu 2.. 65 Entsprechendes gilt auch für ein kollusives Zusammenwirken der Parteien durch den Abschluss einer Kick-Back-Vereinbarung. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass es eine solche Vereinbarung gegeben hat. Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die Beklagte zu 1. Kenntnis von der in die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. einbezogenen "Preisliste" hatte und tatsächlich an der round-turn-Kommission partizipiert hat. 66 Da die Beklagte zu 1. unstreitig an der Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 2. und dem Kläger nicht beteiligt war, kann aus einer in diesem Vertragsverhältnis getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht mit der nötigen Sicherheit geschlossen werden, dass die Beklagte tatsächlich eine Kommission in Höhe von 18,00 US-Dollar erhalten hat und insoweit an den von der Beklagten zu 2. berechneten Gebühren beteiligt war. Selbst wenn man der Aufteilung des Gesamtbetrages in der Preisliste entnehmen könnte, dass die Beklagte zu 1. direkt an den Gebühren beteiligt werden sollte (und es sich nicht nur um eine Information des jeweiligen Kunden über die Verwendung der Kommission durch die Beklagte zu 2. handelt), ist damit nicht bewiesen, dass die Beklagten untereinander tatsächlich eine solche Vereinbarung hatten. 67 Insbesondere steht einer Beteiligung der Beklagten zu 1. an der gemäß der genannten Preisliste zwischen dem Klägern und der Beklagten zu 2. vereinbarten Gebühr der Inhalt des "Fully Disclosed Clearing Agreement" entgegen. Nach dessen Ziffer 18.3 buchte die Beklagte zu 1. auf Weisung der Beklagten zu 2. lediglich die von dieser vorgegebenen Transaktionskosten von den Konten des Klägers ab. Sie selbst sollte von der Beklagten zu 2. nur die zuvor vereinbarten Gebühren erhalten, die sie bei Überweisung der Kommission an die Beklagte zu 2. von dem zu transferierenden Betrag einbehalten sollte. Danach sollte also die Beklagte zu 1. von dem Kläger selbst keinerlei Gebühren erhalten. 68 Schließlich lässt sich auch ein Churning der Firma XXXXX bzw. der Beklagten zu 2. unter Beteiligung der Beklagten zu 2. nicht feststellen. 69 Hierbei handelt es sich um den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagenkontos, durch den Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. [BGH ZIP 2004, 1699, 1700; BGH VersR 1995, 482, 483.] 70 Im Streitfall ist ein ungerechtfertigt häufiger Umschlag der Anlagekonten weder vorgetragen noch aus anderen Gründen festzustellen. 71 C. 72 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 73 Streitwert: 110.000,- EUR 74 XXXXX