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I ZR 27/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27/03 Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Parfümtestkäufe MarkenG § 19 Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Aus- kunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Ori- ginalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein. MarkenG § 18 Abs. 1 Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände ent- sprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Ge- genstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus. BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zu- rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. De- zember 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung und im Übrigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düs- seldorf vom 23. Mai 2001 unter Zurückweisung der weitergehen- den Rechtsmittel hinsichtlich der Kostenentscheidung und im Übri- gen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosme- tika der Marke "JOOP!" seit dem 13. Juni 1998 und der Marken "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" seit dem 7. Juli 1998, - 3 - die Beklagte zu 2 darüber hinaus über Herkunft und Vertriebs- weg von Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke "CHOPARD" seit dem 26. Juni 1996 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegen- stände, soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, sowie der Klägerin die jeweiligen Einkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Anga- ben über sonstige Einkäufe sowie Preise auf den Belegen ge- schwärzt sein können, ausgenommen die 15 Produkte, die der Beklagten zu 1 von der E. geliefert worden sind und die sie aus ihrem Lagerbe- stand an die Klägerin übergeben hat, und ausgenommen die 18 Testkaufprodukte, hinsichtlich deren lediglich Auskunft über die Lieferanten unter Vorlage der Ein- kaufsbelege zu erteilen ist. - 4 - II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagten die folgenden Wa- ren - "JOOP! All about Eve" EdP natural Spray, Serien- nummer 0414603380, - "JOOP! All about Eve" EdP natural Spray, Serien- nummer 0414603382, - "JOOP! All about Eve" EdP natural Spray, Serien- nummer 0414603378, - "JOOP! Femme" EdT 30 ml, Seriennum- mer 0509639457, - "JOOP! What about Adam" Aftershave 75 ml, Serien- nummer 0114289317, - "JOOP! What about Adam" Aftershave 75 ml, Serien- nummer 0114289351, - "JOOP! What about Adam" Aftershave 75 ml, Serien- nummer 0114289332, - "JOOP! Homme" EdT 75 ml, Seriennum- mer 0123698955, - "JOOP! Homme" EdT 75 ml, Seriennum- mer 0123698550, - "JOOP! Homme" EdT 75 ml, Seriennum- mer 0124471961, - "JOOP! All about Eve" EdP natural spray 40 ml, Serien- nummer G 8 0414602763, - 5 - - "JOOP! Femme" EdT NS 30 ml, Herstellungskennzeich- nung C 8 0509638653, - "JIL SANDER Jil" EdT natural Spray 50 ml, Seriennum- mer 0508215697, - "JIL SANDER No. 4" EdP Natural spray 50 ml, Herstel- lerkennzeichnung B 8 0509335754, - "DAVIDOFF Cool Water Woman" EdT Natural spray, 50 ml, Herstellungskennzeichnung F 8 0718550163, angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den vorgenannten Zwecken besessen haben. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden dieser 2/3, den Beklagten als Gesamtschuldner 3/10 und der Beklagten zu 2 weitere 1/30 auferlegt. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklag- ten zu 1 4/5, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt sie 7/10. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außerge- richtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 6 - Tatbestand: Die Klägerin stellt Duftwässer und Kosmetika her und vertreibt diese über Tochtergesellschaften unter den Marken "JOOP!", "JIL SANDER", "DAVIDOFF" und "CHOPARD" (Klagemarken), für die sie über ausschließliche Lizenzen verfügt. Sie unterhält ein Vertriebssystem und schließt nach ihrem Vortrag ausschließlich Verträge, die ihre Abnehmer verpflichten, die Produkte nur an Endverbraucher oder an Händler weiterzuverkaufen, die ihrerseits ent- sprechende Verträge mit ihr, der Klägerin, geschlossen haben. Die von ihr her- gestellten Duftwässer und Kosmetika versieht die Klägerin mit einer Code- nummer. Diese Nummer dient zum einen der nach der Kosmetikverordnung erforderlichen Identifizierung der Herstellung. Zum anderen ermöglicht sie der Klägerin eine Kontrolle der Vertriebswege. Anhand der jeweiligen Nummer kann die Klägerin mit Hilfe ihres Datenverarbeitungssystems feststellen, an welchen Händler sie das betreffende Produkt geliefert hat. 1 Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 gewesen und deren Liquidatorin sie seit dem 29. Januar 2002 ist, ist ein Großhandelsun- ternehmen für Duftwässer und Kosmetika. Sie gehört dem Vertriebssystem der Klägerin nicht an und wurde von dieser nie beliefert. Sie beschafft sich jedoch auch Erzeugnisse der Klägerin und verkauft sie an andere Händler weiter. 2 Die Klägerin erfuhr im Jahre 1999 von Reimporten ihrer für den asiati- schen und US-amerikanischen Markt bestimmten und dort in Verkehr gebrach- ten Produkte ohne ihre Zustimmung durch den unter den Firmen "E. A. - T. Company" und "E. T. Company" handelnden M. N. Sc. (im Folgenden: E. ). Die Lagerhaltung und Auslieferung erfolgte 3 - 7 - durch die Spedition D. in Kempten. Dort ließ die Klägerin 10.269 noch vorrätige Produkte beschlagnahmen. Bei 1.967 Produkten war die Herstel- lungsnummer verändert worden, weitere 8.285 Produkte waren ohne Zustim- mung der Klägerin in den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht worden. Die Beklagte zu 1 war Abnehmerin der E. . Sie hat von dieser seit dem 13. Juni 1998 Duftwässer und Kosmetika der Marke "JOOP!" und seit dem 7. Juli 1998 solche der Marken "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" bezogen, insgesamt 16.570 Stück zu einem Gesamtpreis in Höhe von mehr als 589.884 DM. Auf Aufforderung übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin 24 Produkte zur Überprüfung, die ihr von der E. geliefert worden waren. Die Überprüfung ergab, dass 15 der Produkte von der Klägerin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht und ohne ihre Zustimmung reimportiert worden waren. 4 Ferner führte die Klägerin in den Jahren 1997 und 1999 Testkäufe in deutschen Kaufhäusern durch. Die Überprüfung anhand der Herstellungs- nummern ergab, dass mit den Klagemarken gekennzeichnete Testkaufproduk- te von der Klägerin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht und ohne ihre Zustimmung reimportiert worden waren. Die Klägerin hat behauptet, diese Produkte stammten aus Lieferungen der Beklagten zu 1. 5 Im Anschluss an einen Testkauf im Jahre 1997 erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1, mit der dieser untersagt wur- de, Duftwässer mit der Kennzeichnung "CHOPARD" einzuführen oder auszu- führen und/oder anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, so- weit es sich nicht um erschöpfte Ware handelt. Außerdem wurde die Beklagte zu 1 zur Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg der Waren verur- 6 - 8 - teilt. Die Beklagte zu 1, die im Verfügungsverfahren unter Vorlage einer auf den 26. Juni 1996 datierten Rechnung eingeräumt hatte, das Testkaufprodukt bezogen zu haben, gab eine der einstweiligen Verfügung entsprechende Ab- schlusserklärung ab. Nach Testkäufen im Jahre 1999 gaben beide Beklagte nach Abmahnung durch die Klägerin Unterlassungserklärungen hinsichtlich der Marken "JOOP!", "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" ab, die Beklagte zu 2 auch hinsichtlich der Marke "CHOPARD"; die Beklagten lehnten aber weitergehende Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz ab. Die Klägerin hat in erster Instanz - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 7 1. die Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosme- tika der Marke "JOOP!" seit dem 13. Juni 1998, und der Marken "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" seit dem 7. Juli 1998, die Beklagte zu 2 darüber hinaus Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke "CHOPARD" seit dem 26. Juni 1996 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der ge- werblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegen- stände, soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, - 9 - sowie ihr, der Klägerin, die jeweiligen Einkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Angaben über sonstige Einkäufe sowie Preise auf diesen Belegen ge- schwärzt sein können, 2. die Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, über den Um- fang der vorstehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe des mit den vorgenannten Waren erzielten Umsatzes, 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver- pflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu erstatten, der daraus entstanden ist oder künftig entsteht, dass die Beklagten ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung das Zeichen "DAVIDOFF" und/oder "JOOP!" und/oder "JIL SANDER" und/oder "CHOPARD" im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benut- zen, insbesondere unter den vorgenannten Zeichen die vorge- nannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Ver- kehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken besessen haben oder besitzen, soweit die so ge- kennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der üb- rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, 4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihr, der Klägerin, alle noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren, wie in Ziffer 3 beschrieben, zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, alle noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren, wie in Ziffer 3 beschrieben, zu vernichten und der Klägerin die vollständige Vernichtung durch schriftliche Erklärung binnen drei Wochen nach entsprechen- der Aufforderung anzuzeigen. - 10 - Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.8 Das Landgericht hat den auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anträgen so- wie dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernichtung stattgegeben, den Antrag auf Vorlage von Einkaufsbelegen sowie den Hauptantrag auf Herausgabe der Waren zur Vernichtung hat es abgewiesen. 9 Mit ihrer Berufung haben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage begehrt. 10 Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der Maßgabe begehrt, dass hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung die Angabe "insbesondere" entfällt. Mit ihrer Anschlussberufung hat sie ihr auf Vor- lage von Einkaufsbelegen sowie ihr auf Herausgabe der Verletzungsgegen- stände zur Vernichtung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. 11 Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die vom Landgericht ausgespro- chenen Verurteilungen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Verpflich- tungen auf die Waren beziehen, die von der E. bezogen worden sind oder die an die Abnehmer geliefert worden sind, bei denen die Testkaufprodukte erworben wurden; äußerst hilfsweise sollten sich die Verpflichtungen auf die für die vorgenannten Lieferanten/Abnehmer genannten, durch die Klagemarken sowie gegebenenfalls eine weitere Produktbezeichnung (wie z.B. "All about Eve") gekennzeichneten Waren entsprechend einer von der Klägerin vorgeleg- ten Auflistung beziehen. 12 - 11 - Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klageansprüche nur insoweit zugesprochen, als mit den Klagemarken ge- kennzeichnete Produkte in Lieferungen an die Beklagten enthalten waren, mit denen die Waren geliefert wurden, hinsichtlich deren das Berufungsgericht auf- grund der im Zusammenhang mit den Testkäufen dargelegten Umstände eine Markenverletzung der Beklagten festgestellt hat. Außerdem hat es den Anspruch auf Vorlage von Einkaufsbelegen zugesprochen. Die weitergehen- den Rechtsmittel der Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. 13 Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beantragen die Parteien, jeweils nach ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. 14 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche in Bezug auf die Liefe- rungen an die Beklagten zugesprochen, mit denen die 33 im Tenor des Beru- fungsurteils im Einzelnen unter Angabe der Herstellungs- oder Seriennummer bezeichneten Produkte an diese geliefert wurden. Einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der so bezeichneten Waren zum Zwecke der Vernichtung hat es verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 15 Die Klage sei zulässig, insbesondere seien die Klageanträge hinreichend bestimmt. 16 Das Auskunftsbegehren der Klägerin sei nach § 19 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG sowie nach § 242 BGB i.V. mit 17 - 12 - § 14 Abs. 6 MarkenG insoweit begründet, als es sich auf mit den Klagemarken gekennzeichnete Waren aus den im Tenor des Berufungsurteils bezeichneten Lieferungen beziehe. Die Beklagten hätten den markenrechtlichen Verlet- zungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die im Tenor aufgeführten 33 Einzelprodukte verwirklicht. Der markenrecht- liche Verletzungstatbestand erfasse auch Fälle, in denen der Verletzer Origi- nalprodukte, die vom Markeninhaber mit der geschützten Marke gekennzeich- net worden seien, ohne dessen Zustimmung in den Verkehr bringe oder zu diesem Zwecke besitze. Die Beklagte zu 1 habe die im Tenor aufgeführten 33 Originalprodukte der Marken "JOOP!", "JIL SANDER", "DAVIDOFF" und "CHOPARD" entweder zum Zwecke des Inverkehrbringens ohne Zustimmung der Klägerin besessen (15 Produkte, die an die Klägerin zur Überprüfung gesandt worden seien) oder sie ohne Zustimmung der Klägerin an die Händler geliefert, von denen die Klä- gerin sie als Testkaufprodukte erworben habe (18 Testkaufprodukte). Im Hin- blick auf zwei weitere Testkaufprodukte habe die Klägerin nicht beweisen kön- nen, dass diese von der Beklagten zu 1 als Lieferantin stammten. 18 Eine Erschöpfung der Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG sei nicht eingetreten. Die im Tenor aufgeführten 33 Originalprodukte seien von der Klä- gerin außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. 19 Der Klägerin stehe demnach ein Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG dem Grunde nach zu. Die Beklagten seien aber nach § 19 MarkenG und § 242 BGB nicht verpflichtet, der Klägerin umfassend Auskunft über Herkunft und 20 - 13 - Vertriebsweg von ohne ihre Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mit- gliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten Duftwässern oder Kosmetika der Klagemarken sowie über den Umfang der entsprechenden Benutzungshandlungen zu erteilen. Die Frage der marken- rechtlichen Erschöpfung sei von den konkreten Umständen jedes Einzelfalls abhängig. Diese seien nicht notwendig identisch oder gleichartig. Als konkrete Verletzungshandlung, über die Auskunft zu erteilen sei, sei grundsätzlich nur die Lieferung anzusehen, in der die entdeckte, mangels Erschöpfung marken- rechtsverletzende Originalware enthalten gewesen sei. Der Bezug zum konkre- ten Verletzungsfall sei gegeben, weil davon auszugehen sei, dass dann, wenn in einer Lieferung nicht erschöpfte, markenrechtsverletzende Ware entdeckt werde, auch die in dieser Lieferung enthaltenen weiteren Produkte der betref- fenden Marke nicht erschöpft seien. Es obliege daher demjenigen, der wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werde, darzutun und zu be- weisen, dass es sich bei den in der Lieferung enthaltenen weiteren Produkten nicht um markenrechtsverletzende Ware gehandelt habe. Die Beklagten hätten dazu aber nichts vorgetragen. Die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs im Umfang des von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten ersten Hilfsantrags, wonach sich die Auskunftsverpflichtung der Beklagten auf alle Waren erstrecken solle, die von der E. bezogen oder die an die Händler der Testkaufprodukte geliefert worden seien, scheide aus. Ein solcher Auskunftsanspruch liefe auf eine Aus- forschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln hinaus. Er lasse sich auch nicht damit begründen, dass eine "hohe Wahrscheinlichkeit" dafür spreche, dass es sich bei sämtlichen von der E. bezogenen Produkten oder sämtlichen an die vorgenannten Händler gelieferten Produkte um nicht 21 - 14 - erschöpfte Originalware gehandelt habe. Dies sei nur bei vereinzelten Produk- ten nachgewiesen. Nur bei 15 der insgesamt 24 von der Beklagten zu 1 an die Klägerin zur Überprüfung übersandten Produkte, die von der E. geliefert worden seien, habe es sich um nicht erschöpfte Originalware gehandelt. Auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von Ein- kaufsbelegen, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seien nur in dem eingeschränkten Umfang begründet. 22 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Herausgabe der noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren der Klagemarken aus den bezeichneten Lieferungen an sie zum Zwecke der Vernichtung sei nicht gegeben. Die Frage, ob § 18 MarkenG einen Herausgabeanspruch gewähre, sei umstritten. Jedenfalls im vorliegenden Fall bestehe er nicht. 23 B. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten haben zum Teil Erfolg. Die Revision der Klägerin führt hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftsertei- lung zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Ur- teils und hinsichtlich des Anspruchs auf Vorlage der Einkaufsbelege zur an- tragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags auf Rechnungslegung. Die Revi- sion der Beklagten zu 1 führt zur Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags auf Vernichtung. Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht führt die Revision der Beklagten zu einer weiteren Beschränkung der Verurteilung. Im Übrigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. 24 - 15 - I. Anspruch auf Auskunftserteilung25 1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die Lie- ferungen beschränkt hat, mit denen die Produkte, hinsichtlich deren das Beru- fungsgericht Verletzungen der Klagemarken festgestellt hat, an die Beklagten geliefert worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der An- trag auf Auskunftserteilung in dem von der Klägerin beantragten weitergehen- den Umfang gemäß § 19 MarkenG begründet. Demgegenüber ist die Revision der Beklagten in diesem Punkt unbegründet. 26 a) Ohne Erfolg rügt die Revision der Beklagten, die Klageanträge seien entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt. 27 Die Klageanträge sind trotz des einschränkenden Zusatzes "… soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum in Verkehr gebracht worden sind" hinreichend bestimmt. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, sind die Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtssicher- heit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem eben- falls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). Diese Abwägung ergibt hier, dass eine den Anträgen entsprechende Verurteilung für die Beklagten im Hinblick auf die Bestimmtheit des Urteilsausspruchs nicht unzumutbar ist. Das Berufungsge- 28 - 16 - richt hat zutreffend darauf abgestellt, dass es der Klägerin, die von einer um- fassenden Auskunftspflicht des Verletzers bei markenrechtsverletzenden Re- importen ausgeht, nicht möglich ist, die Klageanträge anders zu fassen. Die Frage, ob eine derart umfassende Auskunftspflicht besteht, stellt sich erst bei der Begründetheit der Klage. b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision der Beklagten, die in den Ent- scheidungsgründen enthaltene "Klarstellung", dass die Klägerin hinsichtlich der Waren, die die Beklagten über die Spedition D. von der E. erhalten haben, keine Auskunft über den Lieferanten E. verlangt, hätte in den Tenor aufgenommen werden müssen. Die Klägerin hat insoweit nämlich bereits - wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt - entsprechende Aus- kunftstitel erstritten. Erst durch die daraufhin erteilten Auskünfte ist sie auf die Beklagte zu 1 als Abnehmerin aufmerksam geworden. 29 Einer Aufnahme dieser Klarstellung in den Tenor bedurfte es nicht. Der Tenor enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts in einer aus sich heraus verständlichen Form und die eben genannte Einschränkung des Streitgegen- stands durch die Klägerin ergibt sich, wie die Beklagten nicht in Abrede stellen, eindeutig aus den Entscheidungsgründen. 30 c) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten weiter geltend, dass die Auskunftsverpflichtung nur in Bezug auf die konkret festgestellten marken- rechtsverletzenden Einzelstücke besteht. Die Auskunftsverpflichtung der Be- klagten ist auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf die Lie- ferungen beschränkt, mit denen die Produkte, hinsichtlich deren das Beru- fungsgericht Verletzungen der Klagemarken festgestellt hat, an die Beklagten geliefert worden sind. Vielmehr rügt die Revision der Klägerin zu Recht, dass 31 - 17 - der Auskunftsanspruch in dem von ihr beantragten weitergehenden Umfang gemäß § 19 MarkenG begründet ist. aa) Der von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass einer der in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten Verletzungstatbe- stände erfüllt ist; er besteht unabhängig davon, ob schuldhaftes oder lediglich objektiv rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. Begründung des Regierungs- entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT- Drucks. 11/4792 v. 15. Juni 1989 = BlPMZ 1990, 173, 184). Das Berufungsge- richt hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten die Klagemar- ken verletzt haben und daher der Klägerin gemäß § 19 MarkenG i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dem Grunde nach zur Auskunftsertei- lung verpflichtet sind. Gegen die Feststellung der Markenverletzung der Be- klagten durch das Berufungsgericht erhebt die Revision der Beklagten auch keine Rügen. 32 bb) Seinem Umfang nach erstreckt sich der Anspruch nach § 19 MarkenG auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg "von wider- rechtlich gekennzeichneten Gegenständen". Die Beklagten haben zwar die streitgegenständlichen Produkte nicht mit den für die Klägerin geschützten Marken versehen. Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch davon ausge- gangen, dass von § 19 Abs. 1 MarkenG auch Markenverletzungen durch den Vertrieb nicht erschöpfter Originalware erfasst werden. Denn der mit dem Ge- setz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) in § 25b WZG eingeführ- te und in § 19 MarkenG übernommene Auskunftsanspruch soll grundsätzlich für alle Markenrechtsverletzungen - nicht nur für sog. Pirateriefälle - gelten 33 - 18 - (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 175; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1067 - Aspirin; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 Rdn. 7; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 11; Hacker in: Strö- bele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 19 Rdn. 20). cc) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch aus § 19 MarkenG - ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt ist (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 f. = WRP 2002, 947 - Entfer- nung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsan- spruch vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht dagegen nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle. Dies liefe darauf hinaus, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Aus- forschung Tür und Tor zu öffnen (BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstel- lungsnummer II). 34 Die Revision der Klägerin macht jedoch zu Recht geltend, dass das Be- rufungsgericht den konkreten Verletzungsfall zu eng bestimmt hat. 35 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprü- che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wie- derholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische 36 - 19 - der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (zum markenrechtlichen Unter- lassungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe, Urteilsumdruck S. 16 f. und S. 20 zum Schadensersatzanspruch; zum markenrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH GRUR 2002, 709, 711 f. - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, 507 = WRP 1996, 721 - Energiekosten- Preisvergleich I; BGH GRUR 2000, 907, 911 - Filialleiterfehler). Für den Aus- kunftsanspruch aus § 19 MarkenG ist nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck von keinem engeren Begriff der konkreten Verletzungshandlung auszu- gehen (ebenso Ingerl/Rohnke aaO § 19 Rdn. 29 f.; Hacker in: Ströbele/Hacker aaO § 19 Rdn. 33; Wiume, Der Auskunftsanspruch im Markenrecht, 2002, S. 250 ff.). Der selbständige Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 19 Mar- kenG (und den vergleichbaren Vorschriften bei anderen Schutzrechten, vgl. § 101a UrhG, § 46 GeschmMG, § 140b PatG, § 24b GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37b SortSchG) ist geschaffen worden, weil der aus § 242 BGB abgeleitete unselbständige Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung zur Bekämp- fung der zunehmenden, insbesondere gezielten und massenhaften Schutz- rechtsverletzungen als nicht ausreichend angesehen wurde (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 183). Dem mit der Gewährung des selbständigen Aus- kunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen (Be- gründung aaO S. 184), widerspräche es, wenn der Umfang dieses Anspruchs gegenüber dem aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch lediglich auf die fest- gestellte Verletzungshandlung eingeschränkt würde. Eine solche Auslegung wäre zudem nur schwerlich mit der Zielsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des - 20 - Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 v. 2.6.2004, S. 16) zu verein- baren, nach der auch hinsichtlich des dort in Art. 8 gewährten Rechts auf Aus- kunft ein hohes Schutzniveau zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erreicht werden soll (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 3 und 21). Auch der Schutz des Auskunftspflichtigen vor zu weitgehender Aus- forschung gebietet eine solche grundsätzliche Beschränkung des Auskunftsan- spruchs gemäß § 19 MarkenG nicht. Der Gefahr einer nicht mehr zu rechtferti- genden Ausforschung im Einzelfall kann vielmehr durch eine interessengerech- te Anwendung des in § 19 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich in Bezug genomme- nen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begegnet werden. (2) Die Klägerin begehrt Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs- weg von Duftwässern und Kosmetika der Marken, hinsichtlich deren das Beru- fungsgericht Verletzungshandlungen der Beklagten festgestellt hat. Dem Um- stand, dass der Bezug und der Vertrieb der betreffenden Produkte nur dann die Markenrechte der Klägerin verletzten, wenn diese noch nicht erschöpft waren, hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie in zulässiger Weise ihr Auskunftsbegehren auf solche Waren beschränkt hat, die nicht von ihr oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision der Be- klagten eine zulässige Verallgemeinerung der festgestellten konkreten Verlet- zungshandlungen. Denn das Charakteristische der Verletzungshandlungen der Beklagten besteht darin, dass sie sich auf dem grauen Markt Duftwässer und Kosmetika der Klägerin, die diese über ihr selektives Vertriebssystem außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums abgesetzt hat, beschaffen, im Inland 37 - 21 - vertreiben und dadurch die Markenrechte der Klägerin verletzen. Das Charak- teristische der festgestellten Verletzungshandlungen liegt in dem Besitz und dem Vertrieb von Markenparfüms, bei denen die Markenrechte nicht erschöpft sind. Weder die Umstände der einzelnen Lieferungen, auf die das Berufungs- gericht abgestellt hat, noch der im Zusammenhang mit den Testkäufen festge- stellten Verletzungshandlungen weisen demgegenüber charakteristische Be- sonderheiten auf, die der Zulässigkeit der von der Klägerin mit ihrem Aus- kunftsbegehren vorgenommenen Verallgemeinerung entgegenstehen. Soweit der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung "Ent- fernung der Herstellungsnummer II" etwas anderes entnommen werden könn- te, wird daran nicht festgehalten. Schon in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer III" (GRUR 2002, 709, 711 = WRP 2002, 947) hat der Senat die nicht auf bestimmte festgestellte Lieferungen beschränkte, sondern auf alle in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen Bezugshandlungen hinsichtlich bestimmter Duftwässer erstreckte Verurteilung zur Auskunftsertei- lung durch das Berufungsgericht (aaO S. 710 li. Sp. oben) für rechtsfehlerfrei erachtet (aaO S. 711/712). 38 (3) Das Auskunftsbegehren der Klägerin in der verallgemeinerten Fas- sung gemäß ihrem Klageantrag zu 1 kann auch nicht auf Grund der besonde- ren Umstände der vorliegenden Fallgestaltung als im Einzelfall unverhältnis- mäßig angesehen werden (§ 19 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenG). Der Hinweis in § 19 Abs. 1 MarkenG auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Aus- druck der jeweils vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Schutzrechtsinhabers und denjenigen des Auskunftspflichtigen. Es soll der Ge- fahr eines Missbrauchs des Auskunftsanspruchs in Einzelfällen zu einer zu weitgehenden und damit vom Gesetzeszweck her nicht mehr zu rechtfertigen- 39 - 22 - den Ausforschung von Konkurrenten begegnet werden. Das Auskunftsbegeh- ren kann insbesondere in Fällen unverhältnismäßig sein, in denen der Aus- kunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse an Auskunft ha- ben kann, etwa wenn es sich um einen Einzelfall einer Schutzrechtsverletzung handelt oder - aus welchen Gründen auch immer - davon auszugehen ist, dass keine weiteren Schutzrechtsverletzungen zu befürchten und eingetretene Schäden ausgeglichen sind (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ge- setzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 184). Eine solche Interessenlage kann beim vereinzelten Vertrieb von Origi- nalware durchaus in Betracht kommen, insbesondere wenn der Bezug im In- land stattfindet und der Erwerber keine Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich um nicht erschöpfte Waren handelt. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die Quellen und Vertriebswege hinsichtlich der schutzrechtsverletzenden Waren zu erfah- ren. Zwischen den Parteien ist es schon 1996 zu einer gerichtlichen Auseinan- dersetzung wegen ähnlicher Verletzungsfälle gekommen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass den Beklagten bekannt ist, auf welche Weise die Klägerin ihre Produkte vertreibt. Sie beschaffen sich die Produkte außerhalb des Vertriebssystems der Klägerin und müssen daher damit rechnen, dass de- ren Markenrechte nicht erschöpft sind. Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht um eine einzelne Schutzrechtsverletzung. Vielmehr hat das Berufungsge- richt eine Vielzahl von Verletzungshandlungen der Beklagten festgestellt. Dem Interesse der Beklagten, der Klägerin nicht ihre sämtlichen Bezugsquellen of- fenlegen zu müssen, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin ihr Auskunftsbegehren ausdrücklich auf solche Waren beschränkt hat, die nicht mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. Die begehrte Auskunft belastet die Beklagten daher nicht unver- 40 - 23 - hältnismäßig. Mit der Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG wird zu- dem nur eine Wissenserklärung verlangt. Diese beschränkt sich allerdings nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten, sondern ihm sind gewisse Nachforschungspflichten auferlegt (BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 18/01, GRUR 2003, 433, 434 = WRP 2003, 653 - Cartier-Ring). Der auf Auskunft in Anspruch genommene Verletzer ist grundsätzlich verpflichtet, in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der In- formation auszuschöpfen (vgl. BGHZ 128, 220, 227 - Kleiderbügel, zu § 140b Abs. 1 und Abs. 2 PatG). Er hat daher seine Geschäftsunterlagen durchzuse- hen, alle ihm sonst zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbe- reich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranzuziehen und muss sich, wenn dies nicht ausreicht, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Liefe- ranten um Aufklärung bemühen. Weitergehende Nachforschungspflichten, ins- besondere zu Ermittlungen bei Dritten, bestehen dagegen nicht (vgl. BGH GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring). Aus diesem Grunde ist die von der Klä- gerin begehrte Auskunft auch nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagten, denen das Kontrollnummernsystem der Klägerin zur Überprüfung nicht zur Verfügung steht, nicht selbst anhand der betreffenden Produkte, die sich abgesehen von den Kontrollnummern nicht voneinander unterscheiden, ersehen können, ob diese innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. auch OLG Köln GRUR 1999, 346, 349). Denn die Beklagten genügen ihrer Auskunftspflicht nach § 19 MarkenG schon dann, wenn sie sich in dem vorgenannten Umfang um Aufklä- rung bemühen. Die ihnen danach zumutbaren Nachforschungen können auch zu einer negativen Erklärung des Inhalts führen, weitere Lieferanten oder Ab- nehmer nicht erschöpfter Waren nicht zu kennen (vgl. BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; 148, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Eine darüber hinausgehende Auskunftspflicht der Beklagten, die zur Folge hätte, - 24 - dass die von ihr verlangte Erklärung auch Angaben zu Bezugsquellen und Lie- ferungen enthielte, bei denen Markenverletzungen nicht vorliegen, wäre zudem mit Art. 28, 30 EG nicht zu vereinbaren, weil der Klägerin damit eine künstliche Abschottung der nationalen Märkte ermöglicht würde. Das ist nicht Zweck der markenrechtlichen Schutzbestimmungen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 Tz. 23 = GRUR Int. 1998, 145 - Loendersloot; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-244/00, Slg. 2003, I-3051 Tz. 38 ff. = GRUR 2003, 512, 514 - stüssy). Die Beklagten müssen daher keine Auskunft über solche Liefe- ranten erteilen, bei denen sie auch nach zumutbaren Nachforschungen keine Kenntnis davon erlangt haben, dass diese nicht erschöpfte Waren geliefert ha- ben (vgl. dazu auch Rohnke, WRP 1999, 889, 892). 2. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist somit gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG begründet. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ge- mäß dem Klageantrag zu 1 ergibt sich allerdings daraus, dass die Klägerin hin- sichtlich der 33 mit Kontrollnummern bezeichneten Produkte, hinsichtlich deren das Berufungsgericht ein markenrechtsverletzendes Verhalten der Beklagten festgestellt hat, ihr Auskunftsbegehren nur auf die Angabe der Vorlieferanten bezogen hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Auskunft mehr über den Lieferanten E. verlangt. Hinsichtlich der bezeichneten Ge- genstände bedarf die Klägerin außerdem keiner Auskunft über deren Menge, weil sie insoweit schon aufgrund der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen ü- ber hinreichende Kenntnis verfügt. Daraus ergibt sich, dass ein Auskunftsan- spruch hinsichtlich der 15 Produkte, die der Beklagten zu 1 von der E. gelie- fert worden sind und die sie aus ihrem Lagerbestand an die Klägerin überge- ben hat, nicht besteht; hinsichtlich der übrigen 18 vom Berufungsgericht als markenrechtsverletzend festgestellten Produkte kann die Klägerin lediglich die Angabe der Lieferanten verlangen. 41 - 25 - Der Anspruch auf Belegherausgabe folgt aus § 19 Abs. 2 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III). 42 II. Anspruch auf Rechnungslegung43 Dagegen steht der Klägerin ein Anspruch auf Rechnungslegung, mit dem sie nach Maßgabe ihres in der Berufungsinstanz eingeschränkten Klage- antrags zu 2 nur die Angabe der Verletzerumsätze begehrt hat, nicht zu. Auf die Revision der Beklagten ist die Klage daher insoweit unter teilweiser Aufhe- bung des Berufungsurteils abzuweisen. Die Revision der Klägerin bleibt inso- weit ohne Erfolg. 44 1. Die Klägerin hat den Anspruch auf Rechnungslegung als unselbstän- digen Hilfsanspruch aus § 242 BGB darauf gestützt, dass die Beklagten ihr gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflich- tet seien. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Aus- kunftserteilung zur Berechnung des Schadensersatzes kann nur in dem Um- fang bestehen, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann. Eine solcher Auskunftsanspruch kann demnach al- lenfalls insoweit in Betracht kommen, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Beklagten der Klägerin wegen der konkret festgestellten Verletzungs- handlungen gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Anders als bei dem selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, der lediglich den Nachweis einer objektiv rechtswidrigen Verletzungshandlung erfordert, scheidet eine Ausweitung des unselbständigen Anspruchs aus § 242 BGB über die konkret festgestellten Verletzungshandlun- gen hinaus auf eine verallgemeinernde Verletzungsform im vorliegenden Fall 45 - 26 - aus. Denn der aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftserteilungsanspruch setzt als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungs- handlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können. Davon kann jedoch, wie der Senat in seiner ebenfalls am 23. Februar 2006 ergangenen Entscheidung - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe, Urteilsumdruck Seite 21 ausgeführt hat, in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgegangen werden, weil die Umstände sehr unterschiedlich sein können, unter denen Originalware, bei der das Markenrecht nicht erschöpft ist, erworben und weitervertrieben wird. 2. Hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen waren, bedarf die Klägerin nicht der be- gehrten Auskunft über die erzielten Umsätze, weil sie insoweit schon aufgrund der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen über hinreichende Kenntnis verfügt. Dasselbe gilt, soweit die Revision der Klägerin beanstandet, das Berufungsge- richt habe es verfahrensfehlerhaft für nicht erwiesen erachtet, dass in zwei Testkauffällen (dazu unter B. IV.) die betreffenden Produkte von der Beklagten zu 1 geliefert worden seien. 46 Ohne Erfolg rügt die Revision der Klägerin ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf eine gesonderte Erörterung des Verletzungsfalls "Einkauf von E. " zum Zwecke des Weiterverkaufs insgesamt verzichtet. Es hätte, so die Revision der Klägerin, darauf abstellen müssen, dass die Beklagte zu 1 von der E. insgesamt 16.570 Duftwässer der Marken "JOOP!", "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" bezogen habe, wobei eine Vermutung dafür spreche, dass mindestens 80 % aus markenrechtsverletzenden Importen stammten. Diese Vermutung bestehe, weil die bei der Spedition D. beschlagnahmten, von 47 - 27 - der E. gelieferten Produkte zu über 80 % markenrechtsverletzend gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diese Lieferungen der E. mit Recht unbe- rücksichtigt gelassen. Die auf das Vorliegen eines oder mehrerer konkreter Verletzungsfälle gestützte bloße Vermutung, es bestehe die Möglichkeit weite- rer Markenrechtsverletzungen, genügt, wie oben dargelegt, für die Bejahung eines aus § 242 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Auskunftserteilung nicht. Auf mehr als eine bloße Vermutung läuft das Vorbringen der Klägerin nicht hinaus. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist nicht nachgewie- sen, dass sämtliche von der E. an die Beklagte zu 1 gelieferten Waren mar- kenrechtsverletzend waren. Vielmehr konnte lediglich bei 15 der der Klägerin übergebenen 24 Produkte festgestellt werden, dass es sich um nicht erschöpf- te Ware handelte. 48 III. Vernichtungsanspruch49 Ein Anspruch auf Vernichtung gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG steht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 nicht zu. Auf die Revision der Beklag- ten zu 1 ist die Klage daher auch insoweit abzuweisen. 50 1. Hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen waren, hat die Klägerin klargestellt, dass sich der von ihr geltend gemachte Vernichtungsanspruch nicht auf die ihr von den Beklagten übergebenen Produkte und auf die Testkaufprodukte bezieht. 51 2. Ob ein Anspruch der Klägerin auf Vernichtung anderer Waren be- steht, kann nicht festgestellt werden, so dass es auf die Frage, unter welchen 52 - 28 - Voraussetzungen gemäß § 18 MarkenG die Herausgabe von Verletzungsge- genständen zur Vernichtung verlangt werden kann, nicht ankommt. Anders als der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG kann der Anspruch auf Vernichtung aus § 18 Abs. 1 MarkenG nicht über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus verallgemeinert werden. Zwar setzt auch der Vernichtungsanspruch lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten und nicht generell auch ein Verschulden voraus (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 182; Ingerl/Rohnke aaO § 18 Rdn. 1; Fezer aaO § 18 Rdn. 11). Die Anordnung der Vernichtung hat jedoch über die Folgenbeseiti- gung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbunde- nen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Ob die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer unverhältnismäßig ist, lässt sich daher nur im Einzelfall feststellen und kann insbesondere davon abhängen, ob der Verletzer schuldlos oder mit allenfalls geringer Schuld gehandelt hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 182; BGHZ 135, 183, 188 - Vernichtungsanspruch; Hacker in: Ströbele/Hacker aaO § 18 Rdn. 42). Da aus den oben dargelegten Gründen bei Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass sie im Einzelfall schuldlos oder mit nur geringer Schuld begangen worden sind, fehlt es für eine Verallgemeinerung über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus an für die Beurteilung der Ver- hältnismäßigkeit der Vernichtung erforderlichen Feststellungen zum Grad des Verschuldens. Ebenso lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Insbesondere bei schuldlosem Handeln des Verletzers werden, zumal wenn der ihm durch die Vernichtung entstehen- - 29 - de Schaden den durch die Verletzung eingetretenen Schaden des Schutz- rechtsinhabers erheblich übersteigt, bei der Abwägung, ob und durch welche Maßnahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands genügt ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen entsprechend geringere An- forderungen zu stellen sein. IV. Feststellung der Schadensersatzpflicht53 1. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag- ten ist bezüglich der im Zusammenhang mit den Testkäufen festgestellten 18 Verletzungshandlungen begründet. Aus den vom Berufungsgericht ange- führten Gründen, die von der Revision der Beklagten nicht in Frage gestellt werden, besteht insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das mar- kenverletzende Verhalten der Beklagten zu einem Schaden geführt hat. 54 2. Daran fehlt es hingegen hinsichtlich der aus dem Lagerbestand der Beklagten zu 1 stammenden 15 Produkte, die von dieser noch nicht vertrieben worden sind. 55 3. Hinsichtlich noch nicht festgestellter gleichartiger Verletzungshand- lungen kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht festgestellt wer- den, weil aus den oben dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen wer- den kann, dass derartige Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen worden sind. 56 4. Soweit die Revision der Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe ver- fahrensfehlerhaft weitere Verletzungshandlungen der Beklagten unberücksich- tigt gelassen, bleibt sie ohne Erfolg. 57 - 30 - a) Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, dass auch das am 10. Juni 1999 von der Klägerin bei der I. Kaufhaus GmbH er- worbene Testkaufprodukt "JIL SANDER Jil", EdT natural Spray 30 ml, Herstel- lerkennzeichnung J7 0508343803 von der Beklagten zu 1 geliefert worden ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es liege zwar ein Lieferschein vom 12. April 1999 (Anlage K 27; richtig: K 24) vor. Diesem könne jedoch nicht ent- nommen werden, dass es sich bei dem dort aufgeführten Produkt "Jil" um das in Rede stehende Testkaufprodukt handele. Weiteren Beweis habe die Kläge- rin nicht angetreten. Auf das Zeugnis des Zeugen W. habe sie sich nur hin- sichtlich der aus der Anlage K 27 hervorgehenden 13 Produkte berufen, nicht aber auch in Bezug auf das streitige Testkaufprodukt. 58 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht hät- te aufgrund des Vorbringens der Klägerin, die in der Anlage K 27 aufgeführten 13 Produkte stammten aus Lieferungen der Beklagten zu 1, erkennen müssen, dass sich das Beweisangebot auch auf das Kaufprodukt "Jil Sander" gemäß Anlage K 27 erstreckte, und hätte dementsprechend den Zeugen W. dazu vernehmen müssen, ob das Testkaufprodukt "JIL SANDER Jil", EdT natural Spray 30 ml, Herstellerkennzeichnung J7 0508343803 von der Beklagten zu 1 geliefert worden sei, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der 13 in der Anlage K 27 aufgeführten Produkte eine Lieferung durch die Beklagte zu 1 angenommen. Aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. November 2000, S. 6/7 vorgelegten Auflistung ergibt sich, dass sich ihr Beweisangebot durch Zeugnis des Zeugen W. nur auf das in der Anlage K 27 aufgeführte "JIL SANDER"-Produkt mit der Seriennummer 0508215697 bezieht und nicht auf das Testkaufprodukt mit der Seriennummer J7 0508343803. 59 - 31 - b) Das Berufungsgericht hat es weiter als nicht erwiesen angesehen, dass das am 1. Oktober 1999 bei dem Kaufhaus S. in Bamberg erworbene Testkaufprodukt "Joop! What about Adam", Aftershave 75 ml, Her- stellerkennzeichnung K7 0114288870, von der Beklagten zu 1 stammt. Es hat dazu ausgeführt, aus der Rechnung der Beklagten zu 1 an das Kaufhaus S. vom 3. Dezember 1998 lasse sich nicht entnehmen, dass das zehn Monate später erworbene Testkaufprodukt aus dieser Lieferung stamme. Dies habe auch der Zeuge H. S. nicht bestätigen können. Vielmehr ergebe sich aus seiner Aussage, dass das Kaufhaus S. für Werbeaktionen noch andere Lieferanten gehabt habe. Es lasse sich damit nicht sicher feststel- len, dass das Testkaufprodukt von der Beklagten zu 1 geliefert worden sei. Entgegen der Rüge der Revision der Klägerin ist diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere lässt sie keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. 60 V. Soweit das Hauptbegehren der Klägerin unbegründet ist, bleiben auch ihre in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge aus den vorstehend genannten Gründen ohne Erfolg. 61 - 32 - C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten teilweise aufzuheben und, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich in der Sache zu ent- scheiden. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. 63 Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2001 - 2a O 130/00 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2002 - 20 U 90/01 -