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Urteil

10 U 92/17

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0405.10U92.17.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 25.1.2019 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.4.2017 - Az.: 2/2 O 156/13 - wird die Beklagte zu 2. verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Vorlage schriftlicher Vermögensaufstellungen zum Portfolio Nr. … für die Jahre 2016 bis 2018 zu erteilen, aus denen sich ergibt: Zusammensetzung und Bewertung des Finanzportfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinen Marktwert oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Finanzportfolios während des Berichtszeitraums. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 94 % und die Beklagte zu 2. 6 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren haben der Kläger 83 % und die Beklagte zu 2. 17 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 25.1.2019 verursachten Kosten, die dem Kläger alleine zur Last fallen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der Kläger die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 25.1.2019 wird teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.4.2017 - Az.: 2/2 O 156/13 - wird die Beklagte zu 2. verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Vorlage schriftlicher Vermögensaufstellungen zum Portfolio Nr. … für die Jahre 2016 bis 2018 zu erteilen, aus denen sich ergibt: Zusammensetzung und Bewertung des Finanzportfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinen Marktwert oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Finanzportfolios während des Berichtszeitraums. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 94 % und die Beklagte zu 2. 6 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren haben der Kläger 83 % und die Beklagte zu 2. 17 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 25.1.2019 verursachten Kosten, die dem Kläger alleine zur Last fallen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der Kläger die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hat jeweils im Zusammenhang mit einem fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag hinsichtlich der Beklagten zu 1. aus eigenem und abgetretenem Recht Rückzahlung von Honorar sowie Feststellung von Schadensersatzpflichten und gegen beide Beklagte Auskünfte begehrt. Das Landgericht hat mittels Teilurteils über die Auskunftsansprüche entschieden und diese überwiegend abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Im Jahr 2004 bestanden zwischen dem Kläger und seinen Eltern auf der einen Seite und der Beklagten zu 1. bereits seit vielen Jahren Depot- und Kontobeziehungen. Unter dem 24.12.2004 unterzeichneten der Kläger, seine Eltern und seine Ehefrau sowie der Kläger und seine Ehefrau für die gemeinsamen, damals noch minderjährigen Kinder einen Antrag auf einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit individuell zu verwaltendem Deckungsstock mit der Beklagten zu 2. (Antrags-Nr. …, Anlage K 2, Bl. 45 ff. d.A., Anlage K 2a, Bl. 904 ff. d.A.). Dessen Deckungsstock bildete das Sondervermögen „VIP …“, welches die Beklagte zu 1. für die Beklagte zu 2. führte und welches durch die „XA1a GmbH“ nach dem Konzept „Galileo Privat“ verwaltet werden sollte. Der Lebensversicherungsvertrag besteht aus 10 Teilpolicen, hinsichtlich der jeweiligen Versicherungsnehmer und der jeweils versicherten Personen wird Bezug genommen auf die Anlage K 2a (Bl. 904 ff. d.A.) und auf die Versicherungsscheine (Anlage K 96, Bl. 1156 ff. d.A.). Unter der Überschrift „Wahl der Anlagestrategie“ wurde „Galileo Privat (Gemäß beigefügtem Investitionsauftrag)“ angekreuzt. Unter der Überschrift „Produkteinzelheiten“, Unterüberschrift „2. Kosten“ wurde die Angabe „Abschlusskosten 3%“ und hinsichtlich der „Verwaltungs- und Managementkosten“ der angegebene Wert „1,00 %“ durchgestrichen und letztere handschriftlich durch die Angabe „0,914% p.a.“ ersetzt. Die Verwaltungs- und Managementkosten sollten bei Galileo Privat vierteljährlich unter Bezugnahme des Wertes des Deckungsstocks dem Deckungsstock belastet werden. Im Investitionsauftrag vom 24.12.2004 (Anlage K 2, Seite 3 Bl. 46 d.A.) lautet es u.a.: „Der/Die Antragsteller erklärt(en) hiermit, dass: 1. …. 5. Er/sie zur Kenntnis nimmt/nehmen, dass der von H ernannte Vermögensverwalter für die Anlagestrategie XA1a GmbH ist. Die Anlagestrategie wird von A GMBH nur als Zielvorstellung gehandhabt und kann deshalb nicht von dem/den Antragsteller/n als eine Absicherung oder Garantie hinsichtlich jeglicher zukünftigen Entwicklung der zugrunde liegenden Anlage angesehen werden. … 11. Er/sie den Vertrag jederzeit, allerdings unter Berücksichtigung der eventuell noch ausstehenden Kosten kündigen kann/können.“ Bei der XA1a GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, welche ausschließlich mit „ausgeliehenen Mitarbeitern“ der Beklagten zu 1. geführt wird (vgl. Anlage K 63 ff., Jahresabschlüsse 2006 ff, „Die Geschäfte der Gesellschaft werden in Personalunion von Mitarbeitern der A-Bank AG, Stadt1 geführt. Die Gesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter“) Die in dem Investitionsauftrag enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten u.a. folgende Regelungen (Bl. 47 f. bzw. vollständig Bl. 456 ff. d.A.): „Artikel 6: Todesfallleistung Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Deckungskapital Risikokosten für den zusätzlichen Todesfallschutz zu belasten, falls dies erforderlich sein sollte. Für die Police bedeutet dies, dass die Mindesttodesfallsumme ab dem 4. Jahr, unabhängig vom aktuellen Wert des Deckungskapitals, 60 % der Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) beträgt. Liegt der Rückkaufswert der Police über der Mindesttodesfallsumme, wird der im Todesfall auszuzahlende Betrag um einen bestimmten Prozentsatz erhöht. Diese Erhöhung beträgt bis einschließlich dem 60. Lebensjahr 5 % des vorhandenen Rückkaufswertes des Deckungswertes, ab dem 61. Lebensjahr, jedoch vor Vollendung des 70. Lebensjahres 2,5 %. Ab dem Alter von 70 Jahren fällt diese Erhöhung um jährlich 0,125 % bis auf 0,5 % ab dem Alter von 85 Jahren der längstlebenden Versicherten Person. Bei Kündigung der Police oder bei Vertragsablauf wird der vorhandene Wert des Deckungskapitals fällig. Die Höhe der dann fälligen Auszahlung hängt neben der Wertentwicklung des Deckungsstocks auch von der Höhe der dem Deckungskapital zu entnehmenden Auflösung- und Risikobeiträge ab und erfolgt stets in der Währung der Police. Die Versicherungssumme wird fällig beim Tod der letztversterbenden Versicherten Personen und wird nach Erhalt der schriftlichen Bekanntgabe des Todesfalles sowie der in Artikel 15 genannten Dokumente am darauffolgenden Geschäftstag berechnet. Wenn der Versicherungsfall vor dem 4. Jahr eintritt, werden 100 % des jeweils bestehenden Rückkaufswertes des Deckungskapitals an den Begünstigten ausgezahlt. … Artikel 10: Funktionsweise der internen Fonds Der Versicherungsschutz ist an die Wertentwicklung des im Deckungsstock angelegten Kapitals geknüpft. Die dabei zugrunde liegende Vermögensmasse kann sich aus verschiedenen Anlagepapieren zusammensetzen. Die verschiedenen möglichen Kapitalanlageformen werden für den Versicherungsnehmer in eine Lebensversicherung transferiert, indem die Kapitalanlagen als Prämienzahlung auf H übertragen und sodann einen besonderen Deckungsstock einer fondsgebundenen Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer bilden. Hierbei kann der Versicherungsnehmer lediglich die Anlagestrategie wählen, wobei jedoch die konkrete Entscheidung über die Anlage bei der Gesellschaft verbleibt. 1. In Form eines individuellen Portfolios (VIP) Hierbei kommt ein VIP in Betracht, das auf die individuellen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers abgestimmt ist. Das Kapital des Versicherungsnehmers wird dabei in einen individuell betreuten und verwalteten Deckungsstock, der der vom Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie entspricht, investiert. Das dem internen Fonds zugrunde liegende Kapital wird von H im Ganzen oder in einzelnen Anteilen investiert. Alle dabei erzielten Zinsen oder sonstigen Einkünfte, die H in Zusammenhang mit dieser Investition erzielt, erhöhen den Wert des individuellen Portfolios. Alle dabei auftretenden, für die Fondsverwaltung notwendigen Ausgaben wie An- und Verkaufskosten, oder Bankkosten, wird H vom Kapital der Anlage abziehen. Die Anteile verbleiben dabei im ausschließlichen Eigentum der Gesellschaft. Zudem verbleibt die Entscheidung über die Anlageform der Anteile und einer Anpassung der Anteile allein bei der Gesellschaft. … Art. 11: Veröffentlichung über Informationen und Einzelheiten der Fonds a) Hinsichtlich eines internen Fonds Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, kostenlos und auf seinen Wunsch hin, von H die folgenden Informationen zu erhalten: (a) Den Namen des internen Fonds (b) Die Investitionsstrategie hinsichtlich dieses Fonds, die auch Einzelheiten im geographischen Anwendungsbereich und im wirtschaftlichen Profil umfasst. (c) Informationen über das typische Investorprofil oder den Umfang der Investitionen. (d) Den Beginn der Fondsauflage und, wenn zutreffend, das Datum der Auflösung des Fonds. (e) Die jährliche, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder mangels dieses Zeitrahmens ab dem Auflagedatum rückverfolgbare Entwicklung der Leistung des Fonds. (f) Die von dem Fonds anzustrebende Vergleichsmarke oder, wo ein solcher spefizischer Wert nicht gegeben werden kann, eine oder mehrere Vergleichsmarken, an denen die Leistung des internen Fonds gemessen wird. (g) Die Angabe, wo weiterführende Informationen bezüglich der getrennt geführten Konten des internen Fonds erhalten oder wo um diese nachgesucht werden kann.“ Ebenfalls am 24.12.2004 unterzeichneten der Kläger und seine Frau für sich bzw. für ihre minderjährigen Kinder hinsichtlich der Unterpolicen 1 bis 7 sowie die Eltern des Klägers hinsichtlich der Unterpolicen 8 bis 10 einen „XA GALILEO PRIVAT Investitionsauftrag“ (Bl. 44 d.A.), in dem folgendes festgelegt ist: „Anlagestrategie: b.a.w. konservativ-renditeorientiert Allgemeine Beschreibung (unter Beachtung der Anlagerichtlinien der Versicherungsaufsicht in Land1): 100 % Renten, Geldmarktfonds und/oder Festgeld Gemäß der o.g. Anlagestrategie wird im Rahmen der Erstanlage in folgende Werte investiert: Name des Wertpapiers WP-Kennnummer Nominalwert/Prozentsatz/Stück 3,75 % Bundesanleihe 113510 4,5 % Dt. Bank Lux 291840 4,125 % Kfw DSIN: XS 0161941157“ Ein - ursprünglich beabsichtigter - schriftlicher Vertrag kam zwischen dem Kläger und seinen Familienangehörigen auf der einen Seite und der Beklagten zu 1. auf der anderen Seite in der Folge nicht zustande. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Ein erster Entwurf wurde unter dem 27.12.2004 erstellt. Nach weiteren Verhandlungen über den Inhalt des Vertrages wurde dem Kläger eine finale Fassung am 9.3.2006 übersandt, welche dieser jedoch nicht unterschrieb. Der Lebensversicherungsvertrag wurde im Folgenden wie abgeschlossen vollzogen. Der Kläger zahlte neben Wertpapieren in den Jahren 2004-2009 fünf Jahresraten zu je 500.000,00 € in den Deckungsstock ein. Die Beklagte zu 1) buchte folgende Beträge von dem Konto … des Klägers ab (siehe Zusammenfassung Bl. 532 d.A.): Datum Betrag 29.12.2006 5.433,76 € 3.498,67 € 4.640,00 € 23.05.2007 12.250,84 € 13.02.2008 14.603,53 € 4.640,00 € 4.760,00 € 28.01.2009 7.585,02 € 29.01.2009 4.760,00 € 16.02.2010 4.760,00 € 5.950,00 € Mit Schreiben vom 10.1.2007 bestätigte die Beklagte zu 2. gegenüber dem Kläger die Änderung bzw. Ergänzung der Anlagestrategie wie folgt: „Sehr geehrter Herr B, wir haben den Auftrag erhalten, die Anlagestrategie zu ändern bzw. wie folgt zu ergänzen: Anlagestrategie: Sicherheits- und renditeorientiert unter aktivem Einsatz derivativer und sonstiger intelligenter Finanzprodukte - Zur Teilabsicherung (z.B. Bonuszertifikate mit Barriere ca. 20 % bis 30 % unter Marktniveau bei Erwerb oder Covered-Call-Writing mit Basispreis >3 % unter Marktniveau) und - Zur Ertragssteigerung (z.B. Covered-Call-Writing) … Anlagequoten: Quote für festverzinsliche Wertpapiere: maximal weiterhin bis 100 % minimum b.a.w. 40% Restlaufzeiten von Anleihen bzw. Duration von Rentenfonds b.a.w. nicht größer als maximal 3 Jahre. Aktienquote: bis maximal 60 %, minimum 0% ….“ Die Wertentwicklung des Deckungsstocks erfolgte nicht wie erwartet. Die Beklagte zu 1) kündigte die Geschäftsbeziehung zum Kläger zum 15.1.2010. Es wurde vereinbart, die Beziehung nicht zu einem festen Termin enden zu lassen, sondern noch länger laufende EUREX-Kontrakte abzuwickeln. Unter dem 30.12.2010 stellte der Kläger bei der CENACom GmbH, staatlich anerkannte Gütestelle, einen Antrag auf Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens zwischen ihm und der Beklagten zu 1. (Anlage K 36a, Bl. 240 ff.). Die Erfolglosigkeitsbescheinigung wurde dem Kläger am 23.05.2011 zugestellt (Anlage K 36b, Bl. 244 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.11.2011 (Bl. 246 ff. d.A.) reichte der Kläger Klage gegen die Beklagte zu 1. beim Landgericht Stadt1 (Az: …) ein, mit dem Antrag, diese zur Zahlung von 25.823,27 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass sie zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die durch Verletzungen von Haupt- und Nebenpflichten aus Konto- und Depotbeziehungen entstanden sind und entstehen. Im Verhandlungstermin am 01.03.2013 erklärte der Kläger die Klagerücknahme. Zum 31.12.2015 betrug der Nettoinventarwert des Sondervermögens VIP … 2.482.613,97 €. Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 überreichte die Beklagte zu 2. die jährliche Fondsinformation für das Sondervermögen von VIP … (Anlage BLD 2). Der Kläger hat behauptet, der mit der Beklagten zu 1. angestrebte Vertragsschluss habe eine Wertpapier-/Vermögensverwaltung beinhalten sollen. Es seien Leistungen angestrebt worden, die über die Beratung hinausgingen, was die Beklagte zu 1. auch zugesagt habe. Einen Vertragsentwurf habe er nicht erhalten, lediglich die finale Fassung vom 9.3.2006. Aufgrund des Zusammenhangs dieses Vertrages mit dem Lebensversicherungsvertrag habe es einer über die Beratung hinausgehenden Betreuung und Verwaltung bedurft. Die Beklagte zu 1. habe die Vermögensverwaltung jedoch schlecht bzw. überhaupt nicht geleistet. Die im Vertragsentwurf vorgesehenen Leistungen seien nicht sachgerecht und nur unvollständig beschrieben gewesen und stünden in einem Missverhältnis zu den vorgesehenen Honorarforderungen, weshalb er die Unterzeichnung des Vertrags verweigert habe. Die Abbuchungen der Gebühren seien zu Unrecht erfolgt, eine Einigung, insbesondere über die Höhe, habe nicht vorgelegen. Die Beklagte zu 1. habe die vorgesehenen und besprochenen Leistungen (Beratung und Verwaltung) zudem nicht bzw. unzureichend erbracht. Die Kündigung der Geschäftsbeziehungen sei aufgrund der vereinbarten Mindestlaufzeit des Lebensversicherungsvertrages von 12 Jahren unter Bindung an diesen treuwidrig und zur Unzeit erfolgt. Die Beklagte zu 2. habe die im Januar 2007 bestätigte individuelle Anlagestrategie unvollständig und in einer die Vorgaben missachtenden Weise umgesetzt. Dies habe zu dauerhaften Verlusten geführt. Die beauftragte A GmbH habe keine kompetente Unterstützung hinsichtlich der gewählten Anlagestrategie gezeigt. Es habe an der Berichterstattung und Informationserteilung ebenso wie an Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gefehlt. Durch die im Jahr 2014 erfolgte Anregung des Wechsels auf eine standardisierte Anlagestrategie sei faktisch bestätigt worden, dass die Beklagte zu 2. nicht bereit gewesen sei, die zugesagte individuelle Verwaltung zu erbringen. Zudem sei ihm erst im Jahr 2014 mitgeteilt worden, dass die Beklagte zu 2. ihre Stärken der Vermögensverwaltung in anderen als in den von ihm bevorzugten Investitionsgebieten habe. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die schlechte Performance des Sondervermögens VIP … (- 3,19 % über einen Zeitraum von fast zehn Jahren), insbesondere auch im Vergleich zu anderen von der Beklagten zu 2. angebotenen Anlagestrategien, indiziere die Schlechterfüllung der Verwaltung sowie ein Verschulden. Die Beklagte zu 2. dulde oder decke in kollusivem Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1. deren Missmanagement. Zudem sei er bei Vertragsschluss in sittenwidriger Weise über die Funktion und Stellung der A GmbH getäuscht worden. Mit Schriftsatz vom 2.9.2013 (Bl. 1 ff. d.A.), zugestellt an die Beklagte zu 1. am 1.10.2013 (Bl. 67 d.A.), hat der Kläger die hiesige Klage erhoben, zunächst nur gegen die Beklagte zu 1. In der Sitzung vom 23.6.2014, bis zu der lediglich ein Zahlungsantrag in Höhe von 39.971,11 € zuzüglich Zinsen und ein Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht schriftsätzlich angekündigt worden war, ist der Klägervertreter nicht erschienen. Daraufhin hat das Landgericht mit am Schluss der Sitzung verkündetem Versäumnisurteil die Klage abgewiesen (Bl. 159 f. d.A.). Gegen das ihm am 8.7.2014 (EB, Bl. 199 d.A.) zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 22.7.2014 (Bl. 170 d.A.) Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12.1.2015 (Bl. 224 f. d.A.) hat der Kläger erstmals Klageanträge auf Auskunft angekündigt, die er in Folgeschriftsätzen weiter ergänzt, verändert bzw. für erledigt erklärt hat. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 (Bl. 825 ff. d.A.) hat der Kläger erklärt, die Klage richte sich nunmehr auch gegen die bisherige Streithelferin als Beklagte zu 2. In der Folge hat er Klageanträge im Hinblick auf die Beklagte zu 2. formuliert, die dieser zugestellt worden sind. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 39.971,11 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit 29.12.2006 auf 13.572,43 € und seit 23.05.2007 auf 25.823,27 € zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die durch Verletzungen von Haupt- und Nebenpflichten aus den Konto- und Depotbeziehungen zu den Depots/Konten Nrn. …, … und …, insbesondere auch durch zu wesentlichen Punkten unvollständige bzw. nicht erfüllte Angaben, Zusagen und Zusicherungen sowie Schlechterfüllung im Hinblick auf die Unterstützung der Verwaltung der vorgenannten Depots und die Verwaltung des Sondervermögens VIP … zu den auf Empfehlung der der Beklagten im Dezember 2004 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungspolicen Nrn. … bis … mit der H1, Luxembourg, entstanden sind und entstehen. Außerdem hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zu 1. im Wege der Stufenklage zu folgenden Auskünften zu verurteilen: A.3 und A.4 Mit welchen Investitionsquoten für Liquidität, Geldmarktanlagen bzw. Geldmarktfonds (z.B. G), Renten und Aktien und welchen Investitionsquoten in Währungen (Euro, US-Dollar, Yen etc.) wurden die Anlagestrategien „Renditedepot“/„Renditeportfolio“ bzw. „A Rendite Portfolio FT“ sowie „Total Return Depot“ bzw. „A Total Return FT“ ab 1.1.2005 geführt und wie wurden seitdem die Investitionsquoten für Liquidität, Geldmarktanlagen (z.B. G), Renten und Aktien und die Investitionsquoten für Währungen gezielt durch Investments und/oder Desinvestments verändert? A.5 Welche Investitionsquoten für Liquidität, Geldmarktanlagen (z.B. G), Renten und Aktien sowie für die Währungen bestanden jeweils ab dem 1.1.2005 oder ab dem jeweiligen Beginn der Realisierung der Anlagestrategien gemäß A.3/A.4 (Anlagestrategien „Renditedepot“/ „Renditeportfolio“ bzw. „A Rendite Portfolio FT“ sowie „Total Return Depot“ bzw. „A Total Return FT“) zu den jeweiligen Monatsenden, hilfsweise dem Beginn der jeweiligen Monate, höchst hilfsweise den jeweiligen Quartalsenden, Halbjahresenden und Jahresenden und hierzu hilfsweise dem jeweiligen Beginn der Quartale, Halbjahre oder Jahre bis einschließlich 30.6.2016/1.7.2016? A.8 und A.9 Mit welchen Investitionsquoten für Liquidität, Geldmarktanlagen (z.B. G), Renten und Aktien und welchen Investitionsquoten in Währungen (Euro, US-Dollar, Yen etc.) wurde ab 1.1.2007 die Anlagestrategie „dividendenorientiertes Aktien-/Rentendepot“ bzw. ab 2014 das Portfolio „A Value Balanced FT“ geführt und zu welchen Zeitpunkten wurden die Investitionsquoten für Liquidität, Geldmarktanlagen (z.B. G), Renten und Aktien und die Investitionsquoten für Währungen gezielt durch Investments und/oder Desinvestments verändert? A.10 Welche Investitionsquoten für Liquidität, Geldmarktanlagen (z.B. G), Renten und Aktien sowie für die Währungen bestanden ab 1.1.2007 zur Anlagestrategie „dividendenorientiertes Aktien-/Rentendepot“ bzw. ab 2014 zum Portfolio „A Value Balanced FT“ zu den jeweiligen Monatsenden, hilfsweise dem Beginn der jeweiligen Monate, höchst hilfsweise den jeweiligen Quartalsenden, Halbjahresenden und Jahresenden und hierzu hilfsweise dem jeweiligen Beginn der Quartale, Halbjahre oder Jahre? A.11 Ergänzend hat der Kläger beantragt, der Beklagten zu 1. aufzugeben, die vorbezeichneten Auskunftsersuchen - soweit möglich durch Vorlage/Übergabe der geprüften Jahresberichte und Halbjahresberichte „A1 Exklusiv“ ab 2007 (außer bzgl. der hier vorliegenden Berichte zum 31.8.2009, zum 31.8.2014 und zum 28.2.2015) sowie der monatlichen „Fonds-Updates“ für die vorbezeichneten Anlagestrategien bzw. Überlassung entsprechender elektronischer Dokumente zu erfüllen. A.12 Weiter hat er beantragt, die Beklagte zu 1. zu verpflichten, ihm zu den geschlossenen Vereinbarungen und etwaigen Modifizierungen seit Dezember 2004 mit Bedeutung für die Vermögensverwaltung des Portfolios VIP … und eine (Mit-) Haftung ggü. der von ihm vertretenen Investorengemeinschaft Auskunft zu erteilen, insbesondere zu den zwischen ihr und A1 sowie ihr und/oder A1 mit ihrer Streithelferin und Beklagten zu 2. geschlossenen Vereinbarungen (bzgl. Art und Datum sowie den Beteiligungen der Vereinbarungen) und zu konkret zur Verwaltung des Sondervermögens VIP … geschlossenen Vereinbarungen sowie etwaigen Modifizierungen ihm jeweils eine Abschrift zu übergeben. Hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls angekündigten Auskunftsanträge A.1, A.2, A.6 und A.7 hat er Erledigung erklärt. Die Beklagte zu 1. hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 15.4.2016 (Bl. 892 der Akte) angeschlossen. Schließlich hat er erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, 1. ihm zu den geschlossenen Vereinbarungen und etwaigen Modifizierungen seit Dezember 2004 mit Bedeutung für die Vermögensverwaltung des Portfolios VIP … und eine (Mit-) Haftung ggü. der von ihm vertretenen Investorengemeinschaft Auskunft zu erteilen, insbesondere zu den zwischen ihr und A / A1 geschlossenen Vereinbarungen (bzgl. Art und Datum sowie den Beteiligten der Vereinbarungen) und zu konkret zur Verwaltung des Sondervermögens VIP … geschlossenen Vereinbarungen sowie etwaigen Modifizierungen ihm eine Abschrift zu übergeben. 2. ihm weiterhin die gemäß Artikel 11 a) (f) AVB jährlich geschuldeten Informationen für die Zeit ab 2005 zu erteilen, d.h. die von dem Fonds anzustrebende Vergleichsmarke oder die Vergleichsmarke(n), an denen die Leistung des Fonds gemessen wird, 3. zudem die analog/gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 WpDVerOV geschuldeten Informationen für die Zeit ab Inkrafttreten der Vorschrift am 1.11.2007 zu erteilen, d.h. a) eine Bewertungs- oder andere Vergleichsmethode, die eine Bewertung der Leistung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ermöglicht, b) die Managementziele, das bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtende Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen des Ermessens, c) die Art sowie die Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Portfolio, d) Einzelheiten über eine Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Portfolio VIP … 4. ihm ggü. zum Sondervermögen VIP … insbesondere für die Zeit ab 1.4.2015 umfassend alle Berichts- und Informationspflichten gemäß AVB sowie gemäß/analog VVG und VVG-InfoVO und WpHG und der WpDVerOV zu erfüllen und dabei zu beachten, dass gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 WpDVerOV eine monatliche Berichterstattung geboten ist, Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil vom 23.6.2014 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat behauptet, am 14.12.2004 sei bereits vereinbart worden, dass sie eine Strukturierungsgebühr von insgesamt 36.960 € zzgl. Mehrwertsteuer als Ersatz für die im Lebensversicherungsvertrag eigentlich vorgesehenen Abschlusskosten erhalte, wobei unmittelbar an sie (Beklagte zu 1) gezahlt werden sollte. Außerdem sei am 14.12.2004 ein jährliches volumenabhängiges Honorar von 0,5 %, bezogen auf den Depotwert am Ende jedes Quartals, mindestens 5.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die laufende Beratung vereinbart worden. Lediglich die schriftliche Abfassung sei daran gescheitert, dass der Kläger den später schriftlich ausgearbeiteten Vertrag nicht mehr unterzeichnet habe. Sie habe den Kläger und dessen Familienangehörige immer umfassend und mit Blick auf die Bedürfnisse und den Anlagenhorizont beraten und über die Wertentwicklung des Portfolios informiert. Die Gebührenstruktur sei vom Kläger bei nachfolgenden Gesprächen nie in Frage gestellt worden. Weder der Kläger noch die anderen Familienmitglieder hätten den Abbuchungen widersprochen. Die Beklagte zu 2. hat sich dem Vortrag der Beklagten zu 1. angeschlossen und hat darüber hinaus behauptet, eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren sei nicht vereinbart worden. Sie hat gemeint, eine Kündigung sei jederzeit möglich gewesen. Sie hat weiter behauptet, die vom Kläger gewählte Anlagestrategie sei umgesetzt worden, alle Investitionsentscheidungen hätten sich im Rahmen der Anlagestrategie bewegt, so dass keine Pflichtverletzung vorliege. Der Kläger habe nach Änderung der Anlagestrategie im Januar 2007 nicht mehr um weitere Änderungen oder Anpassungen gebeten, obwohl ihm die Wertentwicklung des Portfolios bekannt gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht über die Beziehungen zur Beklagten zu 1. und zur XA1a GmbH getäuscht worden, vielmehr habe er ausdrücklich eine Verwaltung des Sondervermögens durch die XA1a GmbH gewünscht. Die Beklagte zu 2. hat weiter die Ansicht vertreten, es handele sich vorliegend um ein Versicherungsprodukt, nicht um ein Kapitalanlageprodukt, weshalb sie die bei Anlageprodukten bestehenden Aufklärungspflichten nicht treffen würden. Die Informationspflichten seien abschließend in VVG und VVG-InfoV geregelt. Die Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages seien in § 6 VVG-InfoV abschließend geregelt. Berichts- und Informationspflichten gemäß WpHG und der WpDVerOV bestünden nicht. Sie benötige auch keine Genehmigung nach § 32 KWG, da sie über die erforderliche Spartenerlaubnis für fondsgebundene Lebensversicherungen nach dem luxemburgischen Aufsichtsrecht verfüge und in Deutschland im Wege des Dienstleistungsverkehrs tätig werde. Mit Teilurteil vom 21.4.2017 (Bl. 1109 ff. d.A.) hat das Landgericht über die Auskunftsanträge entschieden und die Beklagte zu 2. verurteilt, dem Kläger die Informationen nach Art. 11 a (f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche in den mit dem Kläger geschlossenen Lebensversicherungsvertrag vom 24.12.2004 einbezogen wurden, hinsichtlich des dem Sondervermögen VIP … zugehörigen internen Fonds zu erteilen, und im Übrigen die Klage hinsichtlich der Auskunftsansprüche abgewiesen. Die Auskunftsklage sei nur teilweise zulässig und begründet. Zwar würden die Auskunftsansprüche - bis auf A.5 - nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die Auskünfte erteilt werden sollten. Allerdings seien die Anträge so zu verstehen, dass es dem Kläger um eine Auskunftserteilung bis einschließlich zum ersten Halbjahr 2016 gehe, so dass dies der Zulässigkeit nicht entgegenstehe. Der Auskunftsanspruch 4 gegen die Beklagte zu 2. sei jedoch unzulässig. Dieser sei teilweise im Hinblick auf VVG und VVG-InfoV erfüllt. Sofern der Kläger das Fehlen von Informationen beanstande, hätte er dies genauer und in einer vollstreckungsfähigen Formulierung bezeichnen und seinen Antrag konkretisieren müssen. Es liege zwar keine Stufenklage vor, denn die begehrten Auskünfte dienten nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs. Der Kläger wolle nicht feststellen lassen, wie hoch der behauptete Schaden sei, sondern ob Investitionen entgegen der vereinbarten Anlagestrategie getätigt worden seien oder ob weitere Investitionen hätten getätigt werden müssen. Dem Kläger sei der Wert bzw. Kontostand des Sondervermögens bekannt, sodass ihm durch die Bildung einer Differenz zu dem seiner Ansicht nach fachgerechten Investitionsverhalten die Bezifferung des Schadens möglich sei. Eine konkrete Pflichtverletzung der Beklagten habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr wolle er von der für ihn ungenügenden Performance des Wertpapierdepots bereits auf eine mangelhafte und verschuldete Pflichtverletzung der Beklagten schließen. Dabei verkenne er jedoch, dass ein entsprechender Anscheinsbeweis nicht ersichtlich sei und ihm vielmehr die Beweislast für die behaupteten Pflichtverletzungen obliege. Das Kreditinstitut sei nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht gehalten, interne Berichte und Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begründen, warum es im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien bestimmte Anlageentscheidungen getroffen habe. Dass es sich vorliegend hinsichtlich der Auskunftsanträge nicht um eine Stufenklage handele, stehe jedoch dem Erlass eines Teilurteils nicht entgegen, der Kläger habe jedenfalls teilweise ein für die Rechtschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an den Auskünften. Die Auskunftsansprüche seien jedoch weitestgehend unbegründet. Hinsichtlich der Auskunftsanträge A.3, A.4, A.5, A.8, A.9, A.10, A.11 und A.12 gegen die Beklagte zu 1. sowie hinsichtlich des Auskunftsantrags 1 gegen die Beklagte zu 2. fehle es an einem rechtlichen Interesse. Bezüglich der Auskunftsansprüche A.3 bis A.11 gegen die Beklagte zu 1., komme als Anspruchsgrundlage lediglich eine Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis gemäß §§ 157, 242 BGB in Betracht. Dieser Anspruch setze voraus, dass der eine Vertragspartner entschuldbar über Bestehen und Umfang seiner Ansprüche keine Kenntnis habe und der andere sie unschwer erteilen könne. Der Kläger begehre jedoch Auskünfte über die Investitionstätigkeit der Beklagten zu 1. hinsichtlich von dieser angebotener Anlagestrategien, die der Kläger nicht in Anspruch genommen habe. Es fehle bereits an einer Vergleichbarkeit der Anlagen mit dem Depot des Klägers, für welches eine solche Anlagestrategie unstreitig nicht vereinbart worden sei. Auch hinsichtlich des Sondervermögens sei mit der Beklagten zu 2. eine individuelle Anlagestrategie vereinbart worden. Inwiefern die Performance einer Anlagestrategie im Vergleich mit einer möglicherweise vollkommen anderen für den Kläger von rechtlichem Interesse sein könne, habe dieser nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn die Beklagte die Auskünfte erteilen würde, würde sich daraus für den Anspruch auf Schadensersatz nichts ergeben. Ein sachlicher Zusammenhang sei nicht feststellbar. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vertragsbeziehungen der Beklagten zu 1. mit der von der Beklagten zu 2. beauftragten XA1a GmbH (dies bezieht sich offensichtlich auf den Antrag A.12 sowie den Antrag 1 gegen die Beklagte zu 2.) für den Kläger von Bedeutung sei. Unbegründet seien auch die Auskunftsansprüche 3 und 4 gegen die Beklagte zu 2. Der Anwendungsbereich der WpDVerOV sei nicht eröffnet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.7.2012 (IV ZR 164/11) sei hier nicht anwendbar. Der dortigen Entscheidung habe eine sogenannte „With-Profit“-Versicherung zugrunde gelegen. Hier habe die Beklagte zu 2. insbesondere keine Gewinngarantie gegeben, auch finde kein Glättungsverfahren statt. Nach deutschem Recht würden sich Anlage- und Versicherungsprodukte gegenseitig ausschließen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes habe einen Sonderfall betroffen und sei nicht verallgemeinerungsfähig. Dagegen sei der Auskunftsantrag 2 gegen die Beklagte zu 2. begründet. Gemäß Art. 11 a der AVB habe der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Informationserteilung für einen internen Fonds. Auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers hin hat das Landgericht mündliche Verhandlung anberaumt. Der Kläger hat eine Verlegung unter Hinweis auf zwei Todesfälle in seiner Familie beantragt. Eine Verlegung wurde abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag am 3.7.2017 ist eine Entscheidung nach Lage der Akten ergangen und eine Berichtigung dahingehend vorgenommen worden, dass im Rubrum die Parteibezeichnung hinsichtlich des Beklagten zu 2. um die Angabe „Streithelferin der Beklagten zu 1)“ und ein Klageantrag auf Seite 8 des Urteils, welcher irrtümlich nur teilweise wiedergegeben worden war, ergänzt worden ist. Im Übrigen hat das Landgericht die Anträge auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen (Bl. 1279 ff. d.A.). Gegen das ihm am 2.5.2017 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 31.5.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 3.8.2017 (Bl. 1314 ff. d.A.) begründet. Der Kläger rügt, dass das Landgericht seinem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seines Tatbestandsberichtigungsantrages abgelehnt habe. Folge der rechtsfehlerhaften Versagung der beantragten Verlegung des Verhandlungstermins am 3.7.2017 sei, dass zu den Berichtigungsanträgen keine wirksame Entscheidung erfolgt und deshalb jedenfalls insoweit im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO eine Prüfung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht erforderlich sei. Soweit das Landgericht den Antrag 4 hinsichtlich der Beklagten zu 2. für unzulässig - weil zu unbestimmt - gehalten habe, sei dies überraschend und nicht zutreffend. Der Auskunftsantrag sei umfassend formuliert und in zeitlicher Hinsicht konkretisiert worden. Eine vollständige Bestimmung des geschuldeten Umfangs könne nur mit Unterstützung eines Sachverständigen im Einzelnen erfolgen, weshalb er die Hinzuziehung eines solchen durch das Gericht beantragt habe. Dem hätte das Landgericht vor Verkündung des Urteils nachkommen müssen bzw. wäre ein gerichtlicher Hinweis erforderlich gewesen. Darüber hinaus seien in Schriftsätzen die Informationserfordernisse durchaus konkretisiert worden. Auch die Verneinung einer Stufenklage sei überraschend. Im gesamten Verfahren seien durch das Gericht keine Zweifel an der Anhängigkeit einer Stufenklage geäußert worden. Außerdem liege kein Fall wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, veröffentlicht in NJW 2000, 1645 f., vor. Zur Klagebegründung habe er widerholt vorgetragen, dass die geforderten Auskünfte A.3 bis A.5, A.8 bis A.11 hinsichtlich der Beklagten zu 1. und die Auskünfte 2, 3a und b sowie 4 hinsichtlich der Beklagten zu 2. erforderlich seien, um den Umfang des pflichtwidrigen Handelns zu bestimmen und die Höhe von Ersatzansprüchen beziffern zu können. Das angefochtene Teilurteil beruhe auf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht irrigen Annahmen, soweit entscheidungstragend davon ausgegangen werde, dass die Auskunftsansprüche nicht der Bezifferung eines (nicht gestellten) unbezifferten Zahlungsantrages dienten, er nicht feststellen lassen wolle, wie hoch der behauptete Schaden sei, dass die gestellten Anträge hierzu nicht erforderlich seien, nicht zur Bestimmung der Schadenshöhe dienten und ihm durch die Bildung einer Differenz zu dem seiner Ansicht nach fachgerechten Investitionsverhalten die Bezifferung des Schadens bereits möglich sei. Diese Annahmen seien bei Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Portfolioverwaltung bzw. Vermögensverwaltung irrig. Danach seien seine Ansichten zu einem fachgerechten Investitionsverhalten weitgehend unerheblich. Für die erforderliche Expertise bedürfe es der Einholung fachlicher Stellungnahmen bzw. Sachverständigengutachten. Soweit das Landgericht hinreichende Darlegungen von ihm zu Pflichtverletzungen der Beklagten verneint habe, beruhe dies auf zu hohen Anforderungen an seine Darlegungsobliegenheiten. Die dargelegte „offensichtlich und unverständlich unzureichende Wertentwicklung des Sondervermögens“ begründe ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem hätten sich seit der Finanzkrise die fachlichen Anforderungen und Leistungen zur Portfolio- und Vermögensverwaltung deutlich erhöht. Hinsichtlich der Begründetheit der Auskunftsansprüche A3 bis A11 gegenüber der Beklagten zu 1. habe das Landgericht irrig angenommen, dass zwischen den Anlagen, zu denen er Auskünfte begehre, und dem hiesigen Depot / Portfolio kein Zusammenhang bzw. keine Vergleichbarkeit bestünde, dass nicht dargelegt sei, inwiefern die Performance eine Anlagestrategie im Vergleich mit einer völlig anderen für ihn von rechtlichen Interesse sein könne, und dass ein sachlicher Zusammenhang schlichtweg nicht feststellbar sei. Gegenteiliges habe er ausführlich vorgetragen. Hierzu habe er unter anderem dargelegt, dass sich auch die Anlagestrategie zum Sondervermögen VIP … auf eine gemischte Anlage aus Aktien und Renten beziehe. Die beantragten Auskünfte erlaubten für vereidigte Sachverständige Feststellungen, ob und inwieweit bei der Verwaltung des Sondervermögens eine hinreichende Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung gegeben oder nicht gegeben sei und welche ergänzende Auskünfte gegebenenfalls noch erforderlich und geschuldet seien. Bezüglich des Auskunftsantrages A.12 gegen die Beklagte zu 1. und des Auskunftsantrages 1 gegen die Beklagte zu 2. habe er erstinstanzlich dargelegt, dass die Beklagten gemeinsam eine individuelle Vermögensverwaltung und die Beklagte zu 1. zudem eine hierauf bezogene ergänzende Beratung angeboten hätten. Seit 2004 hätten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und die anerkannten Standards für ordnungsgemäße Vermögensverwaltungen wesentlich fortentwickelt. Hierauf und auf den widersprüchlichen Vortrag der Beklagten sei gestützt worden, dass umso mehr ein berechtigtes Interesse bestehe, Kenntnis zu den maßgeblichen Vereinbarungen und Regelungen bezüglich der Verwaltung des streitgegenständlichen Sondervermögens zu erhalten. Die Beklagte zu 2. handele bei der Beauftragung der A1 notwendig im Interesse der vom ihm vertretenen Investorengemeinschaft. Deshalb sei klärungsbedürftig, ob dabei die Sorgfaltspflichten der Beklagten zu 2. erfüllt und die Interessen der vom ihm vertretenen Investorengemeinschaft hinreichend gewahrt worden seien. Die Auslegung des Vertrages dahin, dass dieser die AVB teilweise modifiziert habe, sei auch deshalb nicht interessengerecht, da das steuerliche Konzept unter anderem darauf beruhe, dass die Beklagte zu 2. eine maßgebliche Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anlageentscheidungen habe und ausübe. Auch habe das Landgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.7.2012 (IV ZR 164/11) rechtsirrig als nicht verallgemeinerungsfähige Entscheidung eines Sonderfalls behandelt. Erstmals aus dem Teilurteil sei für ihn erkennbar geworden, dass die Vorsitzende davon ausgehe, die Beklagte zu 2. habe mit der XA1a GmbH einen Vertrag zur Verwaltung des Sondervermögens VP … geschlossen und die XA1a GmbH sei Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2. habe nach Beitritt zum Verfahren als Streithelferin der Beklagten zu 1. Abweichendes behauptet, ohne ihren sekundären Darlegungspflichten zu genügen. Dies könne die Grundlage der Feststellung im Urteil sein, die aber ohne Kenntnis der tatsächlich konkret bestehenden Vereinbarung zwischen den Beklagten auf der Grundlage von eindeutig widersprüchlichem Vortrag der Beklagten hierzu erfolgt sei. Diese Feststellung sei für ihn nicht notwendig vorteilhaft und verfahrensrechtlich zweifelhaft, da sie ohne vorherigen Hinweis erfolgt sei. Die Beklagte zu 2. beanspruche eine Privilegierung. Als Versicherung würden für ihre Rechtsbeziehungen zu ihm wesentliche Schutzvorschriften für Kapitalanleger nicht gelten. Wenn dem so sei, ergebe sich die Frage, welche Rechtsfolgen sich hieraus nach Treu und Glauben für die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ergäben. Es sei nicht interessengerecht, dass die Beklagte zu 1. mit der Verwaltung des Sondervermögens wenig bis nichts zu tun haben wolle und die Beklagte zu 2., da sie Versicherer sei, weder zur Beachtung wesentlicher Schutzvorschriften für Kapitalanleger noch zur Sicherstellung einer produktiven Vermögensverwaltung verpflichtet sei. Gerade deshalb wäre er darauf angewiesen gewesen, vor Erlass des Teilurteils davon zu erfahren, dass die ausdrücklich als Stufenklage erhobene Klage als solche unzulässig sein solle. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten ihre vertraglich übernommenen Haupt- und Nebenpflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt, die Voraussetzungen für eine produktive Verwaltung des Sondervermögens VP … zu schaffen und zu sichern. Der einzig bislang erfolgreiche Auskunftsantrag habe bereits verdeutlicht, wie gravierend die Beklagten vertragswesentliche Pflichten verletzt hätten. Die Beklagte zu 2. habe informiert, dass die erste Anlagestrategie als auch die sodann alternativ vorgeschlagene Anlagestrategie und schließlich auch die konkretere Fassung allesamt nach dem neuen Vortrag der Beklagten zu 2. unzureichend gewesen seien, ohne dass die Beklagten zu 1. und 2. hierauf hingewiesen und Verbesserungen angeregt hätten. Aufgrund seiner Nachfragen, insbesondere auch in den Jahren 2007 und 2008, hätte hierzu offenbar Anlass bestanden. Auch seien bessere Anlageergebnisse möglich gewesen, wenn Hinweise zu den nun nachträglich behaupteten Mängeln der Anlagestrategie erfolgt wären. Aufgrund der nun erstmals erteilten Informationen werde verdeutlicht, dass ohne sachverständige Unterstützung in diesem Verfahren nicht entschieden werden könne, ob und inwieweit die vereinbarte Anlagestrategie bereits grundlegende Mängel infolge falscher Beratung aufweise. Die Beklagte zu 2. hätte hierzu ersichtlich früher mit der Vermögensverwalterin kommunizieren müssen, zumal dies im Jahr 2008 zugesagt worden sei. Dies müsse sich die Beklagte zu 2. zurechnen lassen, wenn die Vermögensverwalterin ihre Erfüllungsgehilfen gewesen sei. Die Beklagten zu 1. und 2. müssten für unzureichende Beratung und Erfüllung von Haupt- und Nebenpflichten gemeinsam haften. In sachlicher Hinsicht kämen erweiterte Rechte in Betracht. Sowohl die allgemein anerkannten Standards als auch rechtliche Regelungen hätten sich im Verlauf der inzwischen gut 14 Jahre der erfolgten Sondervermögensverwaltung erheblich weiterentwickelt. Deshalb erfordere es einer besonderen sachverständigen Expertise, um entscheiden zu können, auf welche Berichterstattung und Information er Anspruch habe. Vielfach vollzögen Gesetz und Verordnungsgeber nur nach, was für qualifizierte Leistungserbringer schon vorher anerkannter Standard gewesen sei. Nur auf einer solchen Grundlage könne der Senat eine wohlwollende Auslegung der Anträge unter Berücksichtigung der umfassend dargelegten Zielsetzung des begehrten Erhalts von Auskünften wahrnehmen. Eine hinreichende, umfassende spezialisierte Fachkenntnis sei weder bei der Einzelrichterin am Landgericht noch beim Senat ohne weiteres zwingend gegeben. Entgegen dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung habe er ein Recht auf Information zu den Vereinbarungen der Beklagten untereinander. Die Beklagten hätten schon unterschiedlich und widersprüchlich zu ihren Funktionen und der Funktion der A1 vorgetragen. Hierdurch hätten sie auch vertragliche Rechte verletzt. Dass die Beklagte zu 2) offenbar durch die Beklagten zu 1) als depot- und kontoführende Bank aus dem Sondervermögen jährlich fast 3.000 € „Bestandspflegeprovision“ vereinnahme, könne unzulässig sein (§ 64 Abs. 7 WpHG). Zu den Vereinbarungen mit A1 sei auch in Bezug auf den Antrag zu 1 gegenüber der Beklagten zu 2. zu berücksichtigen, dass insoweit eine Teil-übereinstimmung mit dem Antrag zu 3 d bestehe. Mit diesem werde auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 WpDVerOV Bezug genommen. Danach müsse zumindest der wesentliche Inhalt der getroffenen Vereinbarung mitgeteilt werden. Durch die Verordnung würden allgemeine zivilrechtliche Grundsätze im Übrigen nicht eingeschränkt. Zum Antrag 4 gegenüber der Beklagten zu 2. werde vorsorglich klarstellend hervorgehoben, dass damit allgemein angestrebt werde, durch die Beklagte zu 2. zum Sondervermögen eine den allgemein anerkannten Standards vollständig entsprechende Berichterstattung so oft zu erhalten, wie dies allgemeinen Standards und bestehenden rechtlichen Vorgaben entspreche. Dieser Antrag solle auch die gesamte Zeit der Existenz des Sondervermögens unter Verantwortung der Beklagten zu 2. für dieses betreffen, da die entsprechenden Vertragspflichten unter Beachtung allgemeiner Standards und bestehender gesetzlicher Vorgaben bisher nie erfüllt worden seien. Da die bisherigen Informationen nicht einmal eine hinreichend qualifizierte Teilerfüllung darstellten, könne umso mehr eine allgemeine Formulierung des Antrags erfolgen und sei diese auch vollstreckbar. Die Berichterstattung müsse eine „gesamthafte“ und zusammenhängende Information darstellen. Fragmentarische Einzelinformationen erfüllten den Anspruch nicht. Es gehe um eine „gesamthafte“ Information, die insbesondere auch die konkretisierten Regelungen gemäß § 64 Abs. 8 und 9 WpHG mit Bezug auf nähere weitere Bestimmungen gemäß EU-Verordnung 2017/565 erfüllen müsse. Diese Regelungen konkretisierten, was auch zuvor bereits Standard gewesen sei. Die mit Anlage BLD 2 erfolgte Berichterstattung sei nicht ausreichend. Vorrangig müsse ein Sachverständiger klären, ob eine ordnungsgemäße Berichterstattung erfolgt sei oder nicht. Dies sei auch Grundlage für eine gebotene Erörterung zu einer entsprechenden Antragstellung. Für die genaue Antragstellung bestehe bei hinreichend deutlicher Darlegung der Klageziele und komplexen Sachverhaltsgegebenheiten keine alleinige Verantwortlichkeit seinerseits. Sein Antrag zu 4 sei deswegen nicht zu unbestimmt. Andernfalls bedürfe es konkreter, gezielter Hinweise. Die Informationen der Beklagten zu 2. seien nicht ausreichend. Im Übrigen bestehe eine bisher nicht erfüllte Pflicht zu vierteljährlichen Informationen (Art. 17 AVB). Bei zumindest entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 3 S. 2 WpDVerOV sowie nach anerkannten Regeln einer ordnungsgemäßen Finanzportfolioverwaltung hätten monatliche Berichterstattungen erfolgen müssen. Die Sachkunde des Senats sei nicht ausreichend hinsichtlich der Frage, welche Mindestinformationen benötigt würden, um die erfolgte Verwaltung prüfen und Pflichtverletzungen darlegen zu können. Es sei nicht plausibel, dass die Aktienpositionen über inzwischen mindestens acht Jahre völlig unverändert 8.600 DAX-Zertifikate und 22.000 EuroStoxx-Zertifikate umfassten. Dies widerspreche auch Veröffentlichungen der A1 zur Veränderung der Aktienquoten bei im Grundsatz vergleichbarer Anlagestrategie mit flexiblen Anlagequoten zu Aktien und Renten. Auch sei unverständlich, dass der Wert des Sondervermögens trotz mehrjähriger steigender Aktienkurse zunächst gefallen sei und dann stagniert habe. Für das Jahr 2018 fehle die geschuldete Berichterstattung weiterhin noch völlig, wenngleich er diese angefordert habe. Es müssten somit nicht offenlegte Geschäfte mit nicht offengelegten Kosten getätigt worden sein, die den Gesamtwert so vermindert hätten, dass nach Entnahme von jährlich 0,914 % Gebühren (gegebenenfalls 22.850 € jährlich ab 2010 bzw. inzwischen ab Ende 2004 bis Ende 2018 über 360.000 €) nichts an Ertrag verbleibe. Mutwilliger und sittenwidriger könne in Anspruch genommenes Vertrauen nicht enttäuscht werden. Er habe bei der Antragstellung vermutlich nicht alle zur Berichterstattung erheblichen Rechtsvorschriften vollständig erfasst. Allerdings sei als Anlage K 78 beispielhaft ein Kundenreporting der A1 vorgelegt worden. Sowohl dies als auch die Vorschriften des KAGB und der KARBV seien bei wohlwollender Auslegung zu berücksichtigen. Die AVB seien dahin auslegen, dass zumindest eine den anerkannten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entsprechende Mindest-berichterstattung geschuldet sei. Hinsichtlich des Antrages 4 gegenüber der Beklagten zu 2. seien neben qualitativer Erläuterungen der Verwaltung im Sinne eines Tätigkeitsberichtes mindestens monatlich die Information zu erteilen, die gemäß einem Muster der C AG von dieser für einen fortlaufenden Depotleistungsvergleich benötigt würden (Anlage K 104, Bl. 1532 d.A.), was monatliche Vermögensaufstellungen, Aufstellung aller Depot- und Kontotransaktionen sowie eine ausführliche Kosten- und Gebührenstruktur erfordere. Für eine Beurteilung der erfolgten Ermessensentscheidungen seien zudem die von der Beklagten zu 1. beanspruchten Informationen wesentlich. Die Performance der letzten 14 Jahre indiziere eine mangelhafte Vermögensverwaltung. Es werde eine Zurückverweisung an das Landgericht beantragt, da die Rechtsentwicklung noch im Fluss und im erstinstanzlichen Verfahren nur eine unzureichende Klärung erfolgt sei. Insbesondere sei umstritten, ob die so genannten „Wohlverhaltensregeln“ als aufsichtsrechtliche Regeln Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. Weiterhin werde auch das Erfordernis hervorgehoben, durch mehr Systematik eine „überbordende Komplexität zu vermindern“. Bereits 2004 hätten entsprechend VVG und VVG-Info sowie WpPHG und WpDerVO periodische Rechenschaftspflichten bestanden. Auch ohne ausdrückliche Regelungen im Vertrag bzw. in den AVB seien solche Pflichten stillschweigend vereinbart. Fehlten detaillierte Vorgaben zur Ausgestaltung der periodischen Berichte, richteten sich Inhalt und Umfang nach §§ 259, 242 BGB. Die Rechnungslegung müsse schriftlich erfolgen und übersichtlich gestaltet und in sich verständlich sein. Die AVB seien dahin auslegen, dass zumindest eine den anerkannten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entsprechende Mindest-berichterstattung geschuldet sei. Hinsichtlich des Antrages 4 gegenüber der Beklagten zu 2) seien neben qualitativer Erläuterungen der Verwaltung im Sinne eines Tätigkeitsberichtes mindestens monatlich die Information zu erteilen, die gemäß einem Muster der C AG von dieser für einen fortlaufenden Depotleistungsvergleich benötigt würden (Anl. K104), was monatliche Vermögensaufstellungen, Aufstellung aller Depot- und Kontotransaktionen sowie eine ausführliche Darlegung der Kosten- und Gebührenstruktur erfordere. Für eine Beurteilung der Ermessensentscheidungen seien zudem die von der Beklagten zu 1 beanspruchten Informationen wesentlich. Die Performance der letzten 14 Jahre indiziere eine mangelhafte Vermögensverwaltung. Vor dem Teilurteil des Landgerichts seien entgegen § 139 ZPO keine Hinweise hinsichtlich der Antragstellung erfolgt. Die beantragte Hinzuziehung eines Sachverständigen oder ein Ersuchen an die BaFin seien unterblieben. Vorsorglich werde zur hilfsweisen Konkretisierung des Antrages 4 gegenüber der Beklagten zu 2) auf die von den Mitgliedern des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. verwendeten regelmäßigen Vertragsmuster, die im Wesentlichen der Anl. K107 entsprächen, verwiesen. Dies gelte insbesondere bezüglich der Regelungen in Ziffer 3 zur Berichterstattung. Der Kläger hat ursprünglich beantragt (Schriftsatz vom 3.8.2017, Bl. 1314 d.A.), das angefochtene Teilurteil des LG Frankfurt vom 21.4.2017 aufzuheben und die Sache gem. § 538 ZPO zurückzuverweisen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Beklagten zu 1) und 2) gemäß den im erstinstanzlichen Urteil zur Stufe 1 (Auskunftsklage) beschiedenen Anträgen auf Erteilung von Auskünften umfassend zu verurteilen. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2019 erklärt hat, keine Anträge zu stellen, ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist. Gegen dieses ihm am 1.2.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 15.2.2019 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7.3.2019 (Bl. 1488 d.A.) hat der Kläger mitgeteilt, die streitgegenständlichen Auskunfts- und Informationsanträge für die Zeit bis zum 31.12.2018 im Wege einer sachdienlichen Berufungserweiterung zu beantragen. Mit Schriftsatz vom 18.3.2019 (Bl. 1527 ff. d.A.) hat der Kläger hinsichtlich des Antrags zu 4 gegen die Beklagte zu 2 vorgetragen, dass die Berichterstattung wie in der Anlage BLD 2 und K 101 gemäß AVB (Art. 17) vierteljährlich (und gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 WpDVerOV monatlich) geschuldet sei. Auch werde seit Jahren eine zeitnahe Berichterstattung verweigert. Mit Schriftsatz vom 21.3.2019 (Bl. 1542 d.A.) hat der Kläger eine monatliche und hilfsweise zumindest eine vierteljährliche Berichterstattung bei Erfüllung aller gebotenen Anforderungen (und soweit bis Ende März 2019 nicht erbracht) verlangt, wobei die Berichterstattung beispielsweise gemäß dem als Anlage K 108a übersandten Muster zu erfolgen habe, also in übersichtlicher Form eine Beschreibung der Zusammensetzung des verwalteten Vermögens mit gebotenen/notwendigen Erläuterungen, Einzelangaben zu jedem Depotbestand/Finanzinstrument, Angaben zu den Kursen bzw. Marktpreisen der jeweiligen Finanzinstrumente an dem jeweiligen Stichtag sowie zur Wertentwicklung des verwalteten Vermögens und der Einzelpositionen während des Berichtszeitraumes unter Berücksichtigung einer sachlich angemessenen Vergleichsgröße, dem Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren, Entgelte und Provision des Vermögensverwalters und von ihm Beauftragter sowie der Bank, nebst einer Einzelaufschlüsselung zu Wertpapierabrechnungen, Zinsen- und Dividendengutschriften und Kostenbelastungen, hilfsweise aller vorbezeichneten Einzelangaben, die geschuldet wurden / werden. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und nach den Berufungsanträgen in den Schriftsätzen vom 3.8.2017 (Bl. 1314 d.A.), vom 7.3.2019 (Bl. 1488 d.A.), vom 18.3.2019 (Bl. 1529 d.A.) und vom 21.3.2019 (Seite 5) zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteils aufrechtzuerhalten. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1. ist der Ansicht, die überwiegende Abweisung der Tatbestandsberichtigungsanträge des Klägers sei zu Recht erfolgt. Das angefochtene Urteil sei, soweit die gegen sie gerichteten Auskunftsansprüche darin abgewiesen werden, zutreffend. Die Auskunftsersuchen A.3 bis A.11 richteten sich auf Auskünfte zu Anlagestrategien und Vermögensverwaltungsprodukten der A1, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den klagegegenständlichen abgeschlossenen Lebensversicherungen stünden. Der Kläger habe nicht substantiiert, inwiefern sich aus den begehrten Auskünften Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben könnten. Mit dem Auskunftsanspruch A 12 begehre der Kläger Auskunft zu vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen (den Beklagten). Ein solcher Anspruch sei nur denkbar, wenn die Verträge Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers als Dritten hätten. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, da der Kläger eigene Ansprüche gegen die Vertragsparteien geltend machen könne. Er habe mit der Beklagten zu 1. einen Beratungsvertrag und mit der Beklagten zu 2. Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, aus welchen selbständig Ansprüche abgeleitet werden könnten. Das Rechtsverhältnis zwischen ihnen sei für den Kläger und seine Angehörige daher ohne Belang. Ein Auskunftsanspruch als Vorstufe zur Geltendmachung solcher vertraglicher Rechte könne erst recht nicht bestehen. Die Beklagte zu 2. hält das angefochtene Urteil, soweit es die gegen sie gerichteten Auskunftsansprüche abweist, für zutreffend. Die seitens des Klägers begehrten Tatbestandsberichtigungen dienten nicht der Begründung der Berufungsanträge. Es sei auch nicht ersichtlich, was der Kläger mit seinen Ausführungen zur Stufenklage bezwecke. Zwar habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich nicht um eine Stufenklage handele, gleichwohl habe es über die Auskunftsansprüche entschieden. Auf die Begründetheit der Auskunftsansprüche hätten die Ausführungen des Klägers keinen Einfluss. Zutreffend habe der Kläger eine konkrete Pflichtverletzung bislang nicht substantiiert dargelegt. Die ihr gegenüber geltend gemachten Auskunftsansprüche 1, 3 und 4 seien unbegründet. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu 1. habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt, inwieweit weitere Informationen für ihn relevant sein könnten. Hinsichtlich des Auskunftsanspruch zu 3 habe der Kläger sich mit der zutreffenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinandergesetzt. Die Informationspflichten der Beklagten zu 2. bei einem Versicherungsvertrag seien abschließend im VVG und in der VVG-InfoV geregelt. Berichts- und Informationspflichten gemäß WpHG und WpDVerOV bestünden nicht. Bei den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen handele sich nicht um Kapitalanlagen. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu 4 sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dieser mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig sei. Der Auskunftsanspruch sei aber auch unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass Informationen gemäß AVB, VVG und VVG-InfoV nicht erteilt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Einspruch des Klägers ist gemäß § 338 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 unter Wahrung der Form des § 340 ZPO erfolgt, weshalb der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, zurückversetzt wird. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 1. Der Hauptantrag des Klägers, das angefochtene Teilurteil des LG Frankfurt vom 21.4.2017 aufzuheben und die Sache gemäß § 538 ZPO zurückzuverweisen, ist unbegründet. Gemäß § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Weder leidet das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel noch ist eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Soweit der Kläger sich ausdrücklich dagegen wendet, dass seine Anträge in erster Instanz nicht als Stufenklage behandelt worden sind, hat er weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht. Denn die Kammer hat eine Stufenklage zwar entgegen ihrer früheren Einschätzung im Beschluss vom 25.9.2015 (Bl. 787 f. d.A.) für nicht gegeben gehalten, diese aber in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet und die Anträge - mit Ausnahme des Antrages 4 gegen die Beklagte zu 2., der als zu unbestimmt angesehen worden ist - nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen. Das Gericht ist damit im Ergebnis gemäß seinem Hinweis im Beschluss vom 25.9.2015 verfahren, es hat zunächst über die Auskunftsansprüche durch Teilurteil entschieden. Für die Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Anträge ist es ohne Relevanz, ob diese als Stufenklage oder neben den Zahlungs- und Feststellungsanträgen als selbständige Klageanträge im Wege der Klagehäufung für zulässig erachtet worden sind. Dass das Landgericht das Vorliegen einer Stufenklage verneint hat, hat auch nicht zur Folge, dass über die Auskunftsanträge nicht durch Teilurteil (§ 301 ZPO) entschieden werden durfte. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Auch mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich der Behandlung seines Tatbestandsberichtigungsantrages durch das Landgericht sind Verfahrensmängel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargelegt. Ob die Verfahrensweise des Landgerichts, den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht auf Antrag des Klägers zu verlegen und - ohne protokollierten Antrag der Beklagtenseite - in der Sitzung nach Aktenlage zu entscheiden, zu beanstanden ist, kann dahinstehen. Denn gemäß § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO wird das angefochtene Urteil nur auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht worden ist. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass mit der Berufungsbegründung unter anderem auch die Erheblichkeit der angeblichen Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung dargelegt werden muss. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat weder dargelegt, was er konkret in der mündlichen Verhandlung zur Tatbestandsberichtigung vorgetragen hätte, noch inwiefern das Urteil infolge der angeblich fehlerhaften Tatbestandsberichtigungs-verfahrens konkret fehlerhaft sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern dem Tatbestandsberichtigungs-antrag hätte stattgegeben werden müssen. Das Landgericht hat die Ablehnung der Tatbestandsberichtigungen zutreffend unter anderen damit begründet, dass die erhobenen Ansprüche und die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen und die vom Kläger begehrten Einfügungen durch die vorgeschriebene Kürze des Tatbestands bedingt und durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt seien. Auslassungen seien nur dann einer Tatbestandsberichtigung zugänglich, wenn es sich um Kernfragen handele. Abgesehen davon sei bei den Anträgen des Klägers unklar, was genau begehrt werde. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag müsse konkret gefasst sein und klarstellen, wie der Tatbestand richtigerweise hätte lauten müssen. 2. Mit dem Hilfsantrag ist die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung der Auskunftsanträge gegen die Beklagte zu 1. richtet, unbegründet. Sie ist auch hinsichtlich der Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten zu 2. weitgehend unbegründet. Lediglich hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsanspruchs 4 gegen die Beklagte zu 2. ist sie teilweise begründet. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2019 (Bl. 1487 f. d.A.) die streitgegenständlichen Auskunfts- und Informationsanträge ausdrücklich auch für die Zeit bis zum 31.12.2018 geltend gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass die Anträge A3 und A4 gegen die Beklagte zu 1. keine zeitliche Begrenzung enthielten. Gleiches gilt für die Anträge A8 bis A12 sowie hinsichtlich sämtlicher Anträge gegen die Beklagte zu 2. Lediglich der Antrag A5 hat zunächst einen Zeitraum bis einschließlich 30.6.2016 bzw. 1.7.2016 umfasst. Insoweit handelt es sich um eine in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung die gemäß § 533 ZPO zulässig ist, weil die Beklagten in die Klageerweiterung gemäß §§ 533 Nr. 1, 267 ZPO eingewilligt haben und sie darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich ist. a) Auskunftsanträge gegen die Beklagte zu 1. Zutreffend hat das Landgericht Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 1. verneint. aa) Hinsichtlich der Anträge A.3 bis A.5 und A.8 bis A.11 kommen allenfalls Ansprüche aus §§ 666, 675 BGB bzw. aus § 242 BGB in Betracht, welche allerdings nicht bestehen. Ein Anspruch aus §§ 666, 675 BGB besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger als Auftraggeber hieraus allenfalls Informationen zu einem Geschäft verlangen könnte, mit dem er die Beklagte zu 1. beauftragt hatte. Mit diesen Anträgen verlangt der Kläger aber ausdrücklich Auskünfte zu Geldanlagen, die er nicht getätigt hat und bezüglich derer er weder den Beklagten noch der A1 einen Auftrag erteilt hat. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Anträge A.3 bis A.5 und A.8 bis A.11 auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere einer etwaigen Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 2.12.2015 - IV ZR 28/15 -, NJW 2016, 708, 710 Rn. 15). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (BGH, Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 268/11 -, juris Rn. 20). Zwar besteht zwischen den Parteien die erforderliche Sonderverbindung bereits im Hinblick auf den zwischen ihnen zustande gekommenen Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsvertrag. Der Kläger ist jedoch zur Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche - unterstellt, deren Voraussetzungen lägen vor - nicht auf die begehrten Auskünfte angewiesen. Vielmehr ist bereits der Ansatzpunkt des Klägers, eine Abweichung von den Investitionsquoten aus anderen Anlagen bzw. Portfolios mit denselben oder vergleichbaren Anlagerichtlinien indiziere eine pflichtwidrige Vermögensverwaltung, ersichtlich unzutreffend. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich unterschiedliche Fonds ganz unterschiedlich entwickeln. Deshalb lässt eine unterschiedliche Entwicklung eines vergleichbaren Fonds desselben Anbieters keine Schlussfolgerung auf mögliche Pflichtverletzungen zu. Ein Vermögensverwalter kann durchaus in zwei verschiedenen, von ihm nach ähnlichen oder gleichen Anlagerichtlinien zu verwaltenden Portfolios aufgrund seiner Investitionsentscheidungen zu unterschiedlichen Investitionsquoten gelangen, ohne dass er gegen Anlagerichtlinien oder das Gebot produktiver Vermögensverwaltung verstößt oder im Übrigen pflichtwidrig handelt. Letztlich ist immer die einzelne Investitionsentscheidung als solche zu betrachten. Auskünfte zu Investitionsquoten anderer Portfolios sind vor diesem Hintergrund für die Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Verstöße gegen das Gebot einer produktiven Vermögensverwaltung nicht geeignet. Der Vermögensverwalter hat sich um eine optimale Umsetzung der durch die Richtlinie vorgegebenen Ziele zu bemühen und eine produktive Vermögensverwaltung zu betreiben. Wer diesbezüglich eine objektive Pflichtverletzung geltend macht, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie von sonstigen Pflichten eines Vermögensverwalters. Diesen trifft insofern nicht ohne weiteres eine sekundäre Darlegungslast. Zu den Tatsachen, die für die substantiierte Darlegung einer solchen Pflichtverletzung erforderlich sind, zählen vor allem die Daten der einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe sowie gegebenenfalls Informationen über volks- und betriebswirtschaftliche, politische, rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen und Veränderungen (BGH, Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 423/06 -, juris Rn. 17 ff.). Mit den Auskunftsanträgen A.3 bis A.5 und A.8 bis A.11 hat der Antragsteller allerdings solche Auskünfte nicht begehrt. bb) Auch die Abweisung des Antrages A.12 gegen die Beklagte zu 1., mit dem Auskünfte zu Vereinbarungen zwischen den beiden Beklagten und der A1 begehrt worden sind, ist nicht zu beanstanden. Vorliegend fehlt es am berechtigten Interesse an einem Auskunftsverlangen (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 666 Rn. 23). Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das bei § 666 Var. 1 BGB mit der Erforderlichkeit seine weitgehende Entsprechung findet. Das Interesse ist zwar zu vermuten, es fehlt jedoch, wenn die immanente Begrenzung des Auskunftsverlangens überschritten wird. Auskunfts- bzw. Rechenschaftsansprüche dienen zur Durchsetzung der Auftragsausführung und des Herausgabeanspruchs (§ 667 BGB) und - was der Kläger hier begehrt - zur Ermittlung etwaiger Schadensersatzansprüche (vgl. Schäfer, a.a.O.). Die Kenntnis möglicher Vereinbarungen zwischen den Beklagten und der A1 ist jedoch nicht geeignet, Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag, zu begründen bzw. zu beziffern. Der Kläger hat jeweils Vertragsbeziehungen zu beiden Beklagten, aus welchen er selbständig Ansprüche ableiten kann. Die XA1a GmbH ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2., so dass diese für mögliche Pflichtverletzungen der A GmbH gegenüber dem Kläger einzustehen hat. Weil die Beklagte zu 2 ein mögliches Verschulden der Erfüllungsgehilfin wie eigenes Verschulden zu vertreten hat (§ 278 BGB), ist der Kläger nicht auf Auskünfte hinsichtlich Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der A1 angewiesen. Auch aus § 242 BGB ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger für die Begründung oder Berechnung möglicher Schadensersatz-ansprüche wegen pflichtwidriger Vermögensverwaltung auf die Kenntnis dieser Vereinbarung/en angewiesen ist. Auch wenn man die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30.12.2017 berücksichtigt, führt dies nicht zum Erfolg der Berufung. Darin beanstandet er die Annahme des Landgerichts, dass die XA1a GmbH Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2. und dass diesbezüglich kein Hinweis des Gerichts erfolgt sei. Dies ist allerdings unzutreffend. In der Sitzung vom 13.7.2015 (Bl. 542 f. d.A.) hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die A1 nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten, sondern der „H“, also der Beklagten zu 2) sei. Mit Schriftsatz vom 10.8.2015, Bl. 553, 554 d.A., hat der Kläger sogar ausdrücklich den Hinweis, dass die A1 „nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten sondern der H ist“, zitiert. b) Auskunftsanträge gegen die Beklagte zu 2. Hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsanspruchs 4 gegen die Beklagte zu 2. ist die Berufung teilweise begründet. Der Antrag 4 gegen die Beklagte zu 2. ist entgegen der Auffassung des Landgerichts teilweise zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Berufung hinsichtlich der Auskunftsanträge gegen die Beklagte zu 2. unbegründet. aa) Der Antrag 1 gegen die Beklagte zu 2. ist unbegründet. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich weder aus § 666, 675 BGB noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar haben der Kläger und seine Familienangehörigen neben dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 2. einen Vermögensverwaltungsvertrag, also einen entgeltlichen Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags geschlossen, der die Beklagte verpflichtet, das Vermögen des Klägers und seiner Angehörigen in deren Interesse zu verwalten. Die Beklagte zu 2. hat nämlich nicht lediglich einen Versicherungsmantel zur Verfügung gestellt, sondern hat sich selbst zur Vermögensverwaltung verpflichtet, wobei sie mit dieser Aufgabe die A1 beauftragt hat. So formulieren die AVB u.a., dass das „dem internen Fonds zugrunde liegende Kapital [ ...] von H im Ganzen oder in einzelnen Anteilen investiert“ wird (Art. 10 Nr. 1 AVB) und die Entscheidung „über die Anlageform der Anteile und einer Anpassung der Anteile allein bei der Gesellschaft“ (= Beklagte zu 2.) liege. Auch haben ausweislich des Vertragstextes gerade nicht der Kläger und seine Familienangehörigen den Vermögensverwalter bestimmt, sondern vielmehr die Beklagte zu 2. („der von H ernannte Vermögensverwalter“). Insofern treffen die Beklagte zu 2. grundsätzlich die Informationspflichten aus §§ 666, 675 BGB. Vorliegend fehlt es jedoch am berechtigten Interesse an einem solchen Auskunftsverlangen. Wie bereits dargelegt, ist die Kenntnis möglicher Vereinbarungen zwischen den Beklagten und der A1 nicht geeignet, Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag, zu begründen bzw. zu beziffern. Auch aus § 242 BGB ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger für die Begründung oder Berechnung möglicher Schadensersatz-ansprüche auf die Kenntnis dieser Vereinbarung/en angewiesen ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Informationspflichten für Kapitalanlageprodukte gelten, wenngleich die Beklagte zu 2. Versicherer ist, führt dies nicht dazu, dass der Kläger die begehrten Auskünfte zur Geltendmachung von Ansprüchen benötigen würde. bb) Der Antrag 3 gegen die Beklagte zu 2. ist unbegründet. Die Beklagte zu 2. schuldet nicht die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WpDVerOV a.F. genannten Auskünfte. Fraglich ist bereits, ob die Vorschriften des WpHG und der WpDVerOV überhaupt anwendbar sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 WpHG (bzw. § 2a Abs. 1 Nr. 4 WpHG a.F.) gelten private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (soweit sie die Tätigkeiten ausüben, die in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit genannt sind). Die Beklagte zu 2. ist ein Versicherungsunternehmen, so dass das WpHG und die WpDVerOV nach dem Wortlaut keine Anwendung finden. Der Bundesgerichtshof stellt hingegen darauf ab, ob sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft darstellt, was der Fall ist, wenn gegenüber der Renditeerwartung die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung ist. Ein solches Produkt unterfalle den Informationspflichten für Kapitalanlageprodukte (BGH, Urteil vom 11.7.2012 - IV ZR 164/11 -, juris Rn. 53; Urteil vom 5.4.2017 - IV ZR 437/15 -, juris Rn. 15 f.) In dem dem Urteil vom 5.4.2017 zu Grunde liegenden Vertrag sollte der Versicherungsnehmer im Erlebensfall bei Vertragsende den Gegenwert der Fondsanteile ausgezahlt erhalten, während für den Todesfall ein Betrag von 60 % der Gesamtbeitragssumme garantiert wurde (Urteil vom 5.4.2017 - IV ZR 437/15 -, juris Rn. 2). Der streitgegenständliche Vertrag dürfte insoweit vergleichbar sein, denn er enthält in Artikel 6 der im Investitionsauftrag enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 2, Bl. 457 d.A.) die Regelung, dass die Mindesttodesfallsumme ab dem vierten Jahr 60 % der Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge beträgt. Tritt hingegen der Versicherungsfall vor dem vierten Jahr ein, werden 100 % des jeweils bestehenden Rückkaufswertes des Deckungskapitals ausgezahlt. Es kann jedoch offenbleiben, ob entgegen der Ansicht des Landgerichts die Vorschriften des WpHG Anwendung finden. Auch dann bestünde der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Der Anspruch kann sich unmittelbar aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 WpDVerOV a.F. bereits deshalb nicht ergeben, weil diese Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existent war;sie trat erst am 1.11.2007 in Kraft. Wenn man davon ausgeht, dass das streitgegenständliche Produkt den Informationspflichten für Kapitalanlageprodukte unterfällt, wäre insoweit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG in der Fassung vom 9.9.1998 einschlägig. Danach war ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, „seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.“ Der Kläger hätte diese Informationen aber lediglich vor Vertragsabschluss verlangen können. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Informationen den Zweck haben sollen, die Kundeninteressen im Hinblick auf „beabsichtigte“, also noch nicht getätigte Geschäfte zu wahren. Hierbei handelte es sich um vorvertragliche Informationen, welche den Kunden in die Lage versetzen sollten, seine Anlageentscheidungen zu treffen. Weiterhin werden die zu erteilenden Informationen auf diejenigen, die im Hinblick auf Art und Umfang des Geschäftes erforderlich sind, beschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an diesen Informationen, zumal er sein Begehr und die gesamte Klage gegen beide Beklagte nicht auf die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten, sondern auf Fehler bei der laufenden Vermögensverwaltung stützt. Schließlich dürfte sich auch nichts anderes ergeben, wenn man § 5 Abs. 2 Nr. 2 WpDVerOV a.F. deshalb für anwendbar hielte, weil dieser auch Informationen regelt, die nicht nur vor der Anlageentscheidung, sondern auch für eine laufende Finanzportfolioverwaltung von Interesse sein könnten. Denn die Verhaltensregeln des WpHG - und damit auch der WpDVerOV - sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur. Sie können zwar Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht und die privatrechtliche Rechtsanwendung haben, indem sie Umfang und Inhalt der vertraglich geschuldeten Pflichten mit beeinflussen, ohne diese abschließend inhaltlich festzulegen (vgl. Fuchs, in: Wertpapierhandelsgesetz, 2. Auflage 2016, Vorbemerkung zu den § 31 ff. Rn. 81). Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind jedoch zur Einhaltung unmittelbar nur gegenüber der BaFin und nicht gegenüber dem Wertpapierkunden verpflichtet (Fuchs a.a.O. Rn. 85). Diese Pflichten bestehen neben und unabhängig von den zivilrechtlichen Pflichten. Trotz gegenseitiger Beeinflussung und einer damit verbundenen tendenziellen Annäherung sind beide Materien zu trennen (Schäfer, in Wertpapierhandelsgesetz, 4. Auflage 2013, § 31 Rn. 3 f.). Auch der Gesetzgeber geht in der Begründung des Entwurfs des Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes davon aus, dass aus § 31 WpHG zwar auch eine Berichtspflicht bezüglich ausgeführter Geschäfte besteht, aber eine zivilrechtliche Dokumentationspflicht hierdurch nicht begründet wird (BT-Drs. 16/4028, S. 65). Ein Verstoß gegen die im WpHG bzw. in der WpDVerOV vorausgesetzte Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden kann zwar unter Umständen Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Ein unmittelbarer Anspruch auf (nachträgliche) Erteilung dieser Informationen lässt sich aus diesen Vorschriften aber nicht herleiten. Im Übrigen wurde die Beklagte zu 2. bereits rechtskräftig vom Landgericht verurteilt, die von dem Fonds anzustrebenden Vergleichsmarke oder die Vergleichsmarken, an denen die Leistung des Fonds gemessen wird, jährlich zu erteilen. Ein Anspruch auf die insoweit begehrten spezifischen Informationen ergibt sich auch nicht aus § 666 BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Wie bereits hinsichtlich des Antrages 1 gegen die Beklagte zu 2. mangelt es am berechtigten Interesse an einem solchen Auskunftsverlangen. Diese Auskunfts- bzw. Rechenschaftsansprüche dienen zur Durchsetzung der Auftragsausführung, zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs (§ 667 BGB) und - was der Kläger hier begehrt - zur Ermittlung etwaiger Schadensersatzansprüche (vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 666 Rn. 23). Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, inwiefern er für die Begründung oder Berechnung möglicher Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidriger Vermögensverwaltung unter Berücksichtigung der ihm bereits vorliegenden Vermögensaufstellungen (vgl. Anlage BLD 2, Anlagenband BLD) auf die Erteilung dieser Auskünfte angewiesen ist. Deshalb ergibt sich auch aus § 242 BGB ein solcher Anspruch nicht. cc) Der Antrag 4 gegen die Beklagte zu 2. ist entgegen der Auffassung des Landgerichts teilweise zulässig und auch begründet. Soweit der Kläger gegen die Beklagte zu 2. die Erfüllung aller Berichts- und Informationspflichten aus dem WpHG und der WpDVerOV begehrt, ist der Antrag teilweise wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Denn der Antragsteller hat bereits mit seinem Antrag 3 gegen die Beklagte zu 2. die Erteilung der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 WpDVerOV a.F. geschuldeten Informationen für die Zeit ab 1.11.2007 beantragt. Ebenfalls wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bzw. wegen der eingetretenen Rechtskraftwirkung (Vollkommer, in Zöller: ZPO, 32. Aufl., vor § 322 Rn. 20) des insoweit nicht angefochtenen Teilurteils des Landgerichts ist der Antrag, soweit der Kläger für die Zeit ab 1.4.2015 die Erfüllung aller Berichts- und Informationspflichten gemäß AVB begehrt, teilweise unzulässig. Denn mit seinem erfolgreichen Klageantrag 2 gegen die Beklagte zu 2. hat der Kläger bereits eine Verurteilung zur Erteilung der gemäß Art. 11 a) (f) AVB jährlich geschuldeten Informationen für die Zeit ab 2005 erreicht. Darüber hinaus ist der Antrag zu 4 weitgehend mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Klageantrag eindeutig sein. Er bindet das Gericht und bestimmt durch Erfolg oder Nichterfolg die Kostenfolge. Bei der Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen (Greger, in Zöller: ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 13). Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung nicht zweifelhaft ist. Der Beklagte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird (BAG, Beschluss vom 27.7.2016 - 7 ABR 16/14 -, juris Rn. 13). Auch bei einer Auskunftsklage gilt, dass der Klageantrag so bestimmt gefasst sein muss, dass er für den Gegner, das Prozessgericht und das Vollstreckungsgericht klar erkennen lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen hat (z.B. BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 12/05 -, GRUR 2008, 357,358 Tz. 21; BAG, Beschluss vom 27.7.2016 a.a.O.). Hinweispflichten und Grundsätze wohlwollender Auslegung haben dort ihre Grenzen, wo das Gericht einem (anwaltlich vertretenen) Kläger bei der Formulierung seiner Klageanträge erhebliche Hilfe leisten soll. Dies ergibt sich auch aus der seitens des Klägers benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2.12.2015 - IV ZR 28/15 -, NJW 2016, 708 ff.). Danach ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die Beklagte abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (a.a.O, Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag insofern nicht, als er lediglich allgemein auf Bestimmungen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten sowie in Gesetzen und Verordnungen verweist und dabei noch auf etwaige analog anzuwendende Vorschriften. Damit überlässt er es dem Gegner und dem Gericht, zunächst aus diesen Rechtsmaterien Auskunftspflichten zu ermitteln. Zwar ist auch bei der gebotenen Bestimmtheit von Auskunftsanträgen eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beklagten an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen und dem Interesse des Klägers an wirksamem Rechtsschutz geboten (BGH, Urteil vom 23.2.2006 - I ZR 27/03 - NJW-RR 2006, 1048, 1050 Tz. 28). Aber auch unter Berücksichtigung dessen ist es dem Kläger ohne weiteres zumutbar, die Gegenstände der verlangten Auskunft näher zu präzisieren. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst vorträgt, dass ihm bereits derartige Informationen erteilt worden sind (Bl. 899 ff., 920 ff. d.A.) bzw. ihm ersichtlich eine Reihe der Angaben bereits vorliegen (z. B. die Identität des Versicherers, der etwaigen Niederlassung, mit der der Vertrag abgeschlossen werden soll, § 1 Abs. 1 VVG-InfoV). Es mangelt an einer hinreichenden Konkretisierung des Antrages, weil der Kläger bereits bei Formulierung und Begründung des Antrages 4 gegen die Beklagte zu 2. von der teilweisen Erledigung bzw. Erfüllung der Auskünfte ausgeht, ohne konkret zu erklären, welche Auskünfte er noch begehrt. So hat er mit Schriftsatz vom 19.4.2016 (Bl. 899 ff. d.A.) die Beklagte zu 2. aufgefordert, „alle bisher nicht oder nicht vollständig erbrachten Berichts- und Informationspflichten gemäß WpHG und WpDVerOV ggü. dem Kläger zu erfüllen, soweit noch nicht geschehen“. Mit Schriftsatz vom 27.5.2016 (Bl. 920 ff. d.A.) hat der Kläger seine Anträge gegenüber des Beklagten zu 2. „nochmals mit der Klarstellung wiederholt, dass diese auf den Erhalt der bezeichneten Auskünfte / Informationen zielen, die gemäß den AVB, dem VVG und der VVG-Info-VO sowie in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des WpHG, der WpDVerOV sowie der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung dem Kläger geschuldet werden, jedoch bisher nicht erteilt worden sind.“ Im Schriftsatz vom 21.3.2019 (Bl. 1542 d.A.) hat der Antragsteller „hilfsweise alle vorbezeichneten Einzelangaben, die geschuldet wurden / werden“ geltend gemacht. Auch hat der Kläger auf die teilweise Erteilung von Auskünften durch Vorlage der Anlage BLD 2 weder mit Klagerücknahme noch mit einer Erledigungserklärung reagiert, obwohl das Landgericht mit der Verfügung vom 8.7.2016 (Bl. 1003 f. d.A.) unter anderem darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte zu 2. die jährlichen Fondsinformationen des Portfolios … überreicht habe und sich insofern die Anträge des Klägers jedenfalls teilweise erledigt haben dürften. Soweit der Kläger vorsorglich eine „sehr geringfügige Erledigung“ (B. 1120 d.A.) erklärt hat, ist weder darin noch in seinem sonstigen Vortrag eine wirksame Klageänderung dahin zu erblicken, dass der Antrag zu 4 teilweise erledigt erklärt worden ist. Denn es ist völlig unklar geblieben, auf welche der geltend gemachten Informationen sich diese Erledigungserklärung beziehen soll. Durch die vorsorglich erklärte teilweise Erledigung in unbestimmtem Umfang, die erklärten Einschränkungen „soweit noch nicht geschehen“ oder „bisher nicht erteilt worden sind“ und dadurch, dass er selbst ausgeführt hat, nicht er, sondern nur ein Sachverständiger könne konkretisieren, welche Informationen im Einzelnen für die Zeit ab 2007 geschuldet seien (Bl. 1317, 1319 d.A.), bleibt offen, welche Auskünfte der Kläger konkret begehrt. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass der Kläger verschiedene Muster vorgelegt hat (vgl. Anlage 78 = Bl. 753 ff. d.A.; Anlagen K 103 - 106 = Bl. 1531 ff. d.A.; Anlagen K 107, 108a, 108b = Bl. 1544 ff. d.A; Anlagen 109 ff. = Bl. 1561 ff. d.A.), nach denen er Auskunft verlangt. Hierdurch überlässt er es wiederum dem Gericht, die für ihn erfolgreichen Begehren herauszufiltern, und wälzt so das Risiko des Unterliegens unzulässig auf die Beklagte ab. Da der Kläger der Ansicht ist, nicht selbst konkretisieren zu können, welche Informationen ihm gegenüber geschuldet seien, begehrt er, dass das Gericht ihm vorab mitteilt, welche Auskunftsansprüche ihm zustehen, so dass er seine konkrete Antragstellung darauf einrichten kann. Auch damit will er das Risiko eines Unterliegens durch eine unklare Antragstellung unzulässig auf die Beklagte abwälzen. Auch hätte dies zur Folge, dass das Gericht ihm eine erhebliche Hilfestellung bei der Antragstellung leisten würde. Schließlich wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich, die konkreten Auskünfte, die sich seiner Ansicht nach aus den verschiedenen Vorschriften ergeben, unter Berücksichtigung der bisher erfolgten Erfüllung zu formulieren. Welche Ansprüche grundsätzlich bestehen, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen, den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie aus der ober- bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es wäre Sache des Klägers, die konkret gewünschten Auskünfte exakt zu benennen. Auf welche Informationen, die er zur erfolgreichen Geltendmachung von Schadenersatz benötigt, er einen Anspruch hat, ist eine Rechtsfrage, die der Kläger selbst, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Privatsachverständigen, klären muss. Dies gilt insbesondere für die von ihm insofern angeführte „den allgemein anerkannten Standards vollständig entsprechende Berichterstattung“. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts, einen Sachverständigen zu bestellen, um dem Kläger eine Antragstellung zu ermöglichen, die er selbst vornehmen könnte. Dass das Landgericht auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags nicht hingewiesen hat (§139 ZPO), vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bereits in der Verfügung vom 8.7.2016 (1003 f. d.A.) hat das Landgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2. die jährlichen Fondsinformationen des Portfolios … überreicht und sich insofern die Anträge des Klägers jedenfalls teilweise erledigt hätten. Dies hat sich ersichtlich auch auf den Antrag 4 gegen die Beklagte zu 2. bezogen. Trotz der erteilten Informationen und dieses Hinweises des Landgerichts hat der Kläger seinen Antrag nicht hinreichend konkretisiert. Im Übrigen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren in Kenntnis der Rechtsansicht des Landgerichts, das den Antrag für unzulässig gehalten hat, nicht klargestellt, welche konkreten Informationen bereits erteilt wurden und welche noch geltend gemacht werden. Er ist noch immer der Ansicht, den Antrag nur mit Unterstützung einen Sachverständigen konkretisieren zu können. Im Fall eines Hinweises hätte er die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen nochmals begründet. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch ein entsprechender Hinweis des Landgerichts zu keiner Konkretisierung des Antrages durch den Kläger geführt hätte. Die Ansicht des Klägers, wonach ein Antrag nicht zulässig, sondern lediglich teilweise unbegründet sei, falls teilweise Informationspflichten bereits erfüllt seien, ist grundsätzlich zutreffend. Dies setzt allerdings voraus, dass zunächst ein zulässiger Antrag vorliegt, was hier nicht der Fall ist. Hinreichend bestimmt und damit zulässig ist der Antrag zu 4 gegen die Beklagte zu 2. jedoch, soweit der Kläger konkret gerügt hat, dass die mit der Anlage BLD 2 vorgelegten Übersichten nicht die Jahre 2016, 2017 und 2018 beinhalten und - wie im Schriftsatz vom 8.3.2019 (Bl. 1499 d.A. Seite 2 Abs. 2 a.E.) formuliert -„Angaben zu den einzelnen getätigten Käufen und Verkäufen sowie dafür jeweils relevanten Erwägungen“ beantragt, sowie auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 21.3.2019 (Bl. 1542 d.A. letzter Absatz) in übersichtlicher Form eine Beschreibung der Zusammensetzung des verwalteten Vermögens mit gebotenen/notwendigen Erläuterungen, Einzelangaben zu jedem Depotbestand/Finanzinstrument, Angaben zu den Kursen bzw. Marktpreisen der jeweiligen Finanzinstrumente an dem jeweiligen Stichtag sowie zur Wertentwicklung des verwalteten Vermögens und der Einzelpositionen während des Berichtszeitraumes begehrt. Dies ist als Konkretisierung seines ursprünglichen Klageantrages dahin zu verstehen, dass er die Vorlage schriftlicher Vermögensaufstellungen, wie dies gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 WpDVerOV i. d. Fassung vom 20.7.2007 vorgesehenen ist, zum Portfolio Nr. … verlangt, aus denen sich folgendes ergibt: Zusammensetzung und Bewertung des Finanzportfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, sein Marktwert oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Finanzportfolios während des Berichtszeitraums. Dieser Antrag, der sich auf den Zeitraum ab 1.4.2015 bezieht, ist hinsichtlich der Jahre 2016, 2017 und 2018 auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung dieser Informationen. Zwar findet § 9 Abs. 2 Nr. 3 WpDVerOV in der Fassung vom 20.7.2007 nicht unmittelbar Anwendung. Dass die Beklagte diese Informationen schuldet, ergibt sich jedoch aus den in den Vertrag einbezogenen Art. 11, 17 AVB (Bl. 458 d.A.). Dem kam die Beklagte zu 2) hinsichtlich des Jahres 2015 nach, wie sich aus der von ihr vorgelegten Anlage BLD 2 ergibt. Die dort enthaltenen Übersichten geben hinreichende Auskunft über Zusammensetzung und Bewertung des Finanzportfolios, den Marktwert sowie den Kontostand zum Beginn und zum Ende des Jahres 2015. Dass dem Kläger hingegen diese Auskunft auch für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erteilt worden sind, hat die Beklagte zu 2. nicht substantiiert behauptet, weshalb dem Antrag insofern stattzugeben ist. Weil diese Ansprüche erst nach Klageerhebung entstanden sind, greift der seitens der Beklagten zu 2. erhobene Einwand der Verjährung nicht. Soweit der Kläger auch jetzt noch eine Information in kürzeren Abständen, z.B. als monatliche Berichterstattung verlangt (Bl. 1504 d.A. oben = Ss. v. 8.3.2019, S. 5), kann eine solche Pflicht allenfalls während der laufenden Verwaltung, nicht aber im Nachhinein zur Aufdeckung etwaiger Pflichtverletzungen bestehen. Für diese ist es ohne weiteres ausreichend, dass der Kläger die geschuldeten Informationen gegenwärtig erhält. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der schriftlichen Vermögensaufstellungen für das Jahr 2015 bleibt die Berufung in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Kosten des in gesetzlicher Weise ergangen Versäumnisurteils sind gemäß § 344 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach dem Obsiegen und Unterliegen im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.