Entscheidung
2 StR 528/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 528/05 vom 15. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 beschlos- sen: Der Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass in zwei Fällen jeweils ein tateinheitlich begangenes Delikt ent- fällt. 1 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Verurteilten ge- mäß § 356 a StPO. Er ist nicht begründet. 2 Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 lag bei der Beschlussberatung vor. Entgegen der Auffas- sung des Antragstellers war der Antrag des Generalbundesanwalts nicht an eine Bedingung geknüpft, sondern beinhaltet einen unbedingten Verwerfungs- antrag mit der Maßgabe der Schuldspruchberichtigung. 3 - 3 - Durch diesen Antrag erhielt der Verurteilte Gelegenheit zur Stellungnah- me dazu, ob die beantragte Schuldspruchberichtigung Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. 4 Der Senat war nicht verpflichtet, den Verurteilten darauf hinzuweisen, dass er im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts folgen wolle (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 17. Mai 2005 - 3 StR 39/05). Da der Senat be- reits ein "Beruhen" des Strafausspruchs auf den beiden etwas zu weit gefass- ten Schuldsprüchen ausgeschlossen hat, kam es nicht darauf an, dass die Stra- fen auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind. 5 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl