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Entscheidung

2 StR 528/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 528/05 vom 16. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Gera vom 16. Juni 2005 wird ausgesprochen, dass im Falle II 23 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit- lich begangenen Betrugs und im Falle II 25 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfäl- schung entfällt. Der Angeklagte ist demnach wegen Urkundenfälschung in zwanzig Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mit- telbarer Falschbeurkundung im schweren Fall, wegen Urkun- denfälschung in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen, wegen Ur- kundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. November 2002 - 11 KLs 212 Js 61940/01 - verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Im Falle II 23 der Urteilsgründe wird auf Grund der zutreffenden Aus- führungen des Generalbundesanwalts mit dessen Zustimmung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf Urkundenfälschung (§ 267 StGB) be- schränkt. Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs hat daher zu entfal- len. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Ein- zelfreiheitsstrafe als die verhängten zehn Monate verurteilt hätte, zumal der Strafrahmen sich nicht verändert und der Angeklagte den eingetretenen Scha- den vorhersehbar verursacht hat. 2 2. Im Falle II 25 der Urteilsgründe hatte die Verurteilung wegen tatein- heitlich begangener Urkundenfälschung zu entfallen, da bereits das Landgericht die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf Betrug (§ 263 StGB) be- schränkt hatte. Auch hier schließt der Senat aus, dass der Tatrichter zu einer noch geringeren Einzelfreiheitsstrafe als die verhängten sechs Monate verurteilt hätte, da sich der Strafrahmen nicht verändert hat und das Schwergewicht der Tat bei dem durch den Betrug verursachten Schaden liegt. 3 3. Der Senat hat zur Klarstellung den Schuldspruch insgesamt neu ge- fasst und auch das Wort "gewerbsmäßiger" entfallen lassen, weil Regelbeispie- le nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 255/05). 4 - 4 - 4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 5 Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl