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Leitsatz

II ZR 136/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 136/04 Verkündet am: 6. Februar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 B a) Wird im Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse diesem für - im Einzelnen näher geregelte - Fälle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes" ge- währt, so liegt darin in der Regel eine Vollverweisung auf die entsprechenden Be- amtengesetze. b) Sieht ein solcher Dienstvertrag mit fünfjähriger Laufzeit bei einer - zulässig verein- barten - außerordentlichen Kündigung durch die Sparkasse im Fall einer Fusion die Zahlung der Versorgung "vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses" vor, so steht dem - einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichgestellten - Vorstandsmitglied auch nach beamtenversorgungsrecht- lichen Maßstäben kein über die vertraglich festgelegte Begrenzung hinausgehen- der Versorgungsanspruch zu. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 136/04 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 6. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Caliebe und Dr. Reichart für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2004 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als der Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäß den in der Berufungsinstanz ge- stellten Hauptanträgen zu 1, 3 und 4 stattgegeben worden ist. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2003 wird hinsicht- lich aller Hauptanträge zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die zu Lasten des Klägers im Landgerichtsurteil ergangene Kos- tenentscheidung auf die erstinstanzlichen Kosten des Rechts- streits beschränkt wird. Im Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag sowie über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfah- rens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger wurde im Alter von 39 Jahren aufgrund eines am 15. Juli 1991 mit der Kreissparkasse B. abgeschlossenen Dienstvertrags ab 15. August 1991 für die Dauer von fünf Jahren als Mitglied ihres Vorstands an- gestellt. Mit Wirkung vom 1. April 1994 vereinigten sich die Kreissparkassen B. und G. mit der Beklagten; diese trat aufgrund der Fusionsvereinba- rung in die mit den Bediensteten der beiden fusionierten Sparkassen abge- schlossenen Dienst- und Arbeitsverträge ein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 30. April 1994 un- ter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages (DV); danach gilt für den Fall, dass der Kläger bei einer Fusion nicht als geschäftsleitendes oder stellvertre- tendes Vorstandsmitglied verwendet werden kann, die Umbildung der Kreissparkasse für beide Teile als wichtiger Grund (§ 626 BGB) zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Kündigungs- schutzklage steht rechtskräftig fest, dass dessen Anstellungsverhältnis zwar nicht außerordentlich zum 30. April 1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentli- chen Kündigung zum 31. Mai 1994 beendet wurde. In einem weiteren - bis in die Revisionsinstanz geführten - Vorprozess (II ZR 372/99) hat der Kläger neben der Zahlung ausstehenden Gehalts für Mai 1994 Versorgungsbezüge seit dem 1. Juni 1994 eingeklagt und die Feststellung der Anpassung dieser Versorgungsbezüge entsprechend § 70 BeamtVG be- gehrt. Die Parteien haben in jenem Verfahren im Wesentlichen darüber gestrit- ten, ob dem Kläger nach der in § 6 DV getroffenen, auf beamtenrechtliche Ver- sorgungsregeln verweisenden Versorgungsregelung ab dem Wirksamwerden der Kündigung zumindest bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für Beamte volles Ruhegehalt zusteht. § 6 Abs. 1 DV lautet: 2 - 4 - "Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) und e), bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) erhält Herr L. (Kläger) Versorgung nach beam- tenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Auflösung des Vertragsverhältnisses kann Versorgung gezahlt werden. ... Bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung gem. § 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausschei- dens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses gezahlt."... Das Landgericht hat dem Kläger ein Ruhegehalt nur bis zum (hypotheti- schen) Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragslaufzeit zugesprochen. Nachdem das Berufungsgericht demgegenüber auf die Berufung des Klägers der Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der Senat durch Urteil vom 3. Dezember 2001 (II ZR 372/99, WM 2002, 332) das landgerichtli- che Urteil wiederhergestellt. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger - wiederum gestützt auf § 6 DV - mit vier Klageanträgen die Feststellung: 4 (1.) der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung künftiger Versor- gungsbezüge ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Maßgabe des Dienstvertrags in Verbindung mit den einschlä- gigen Regelungen des BeamtVG, (2.) der Verpflichtung zur Dynamisierung der Versorgung gemäß § 70 BeamtVG, (3.) der Höhe des Ruhegehaltssatzes zum 31. Mai 1994, sowie (4.) des Anspruchs auf beamtenrechtliche Beihilfe. - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger für den Fall der Erfolglosigkeit seiner nunmehr als Hauptbegehren weiterverfolgten Klageanträge zu 1 bis 4 hilfsweise die Feststellung der Ver- pflichtung der Beklagten begehrt, ihm nach Maßgabe seines Dienstvertrags in Verbindung mit den Bestimmungen des BetrAVG Altersruhegeld, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich Beihilfen bei Eintritt des Versor- gungsfalles zu gewähren. 5 Das Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung der Berufung hinsicht- lich des Dynamisierungsantrags zu 2 - der Klage gemäß den Anträgen zu 1, 3 und 4 stattgegeben und im Übrigen "für die Beklagte" die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihren Antrag auf vollständige Kla- geabweisung weiter. Der Kläger hat hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Dynamisierung der Versorgung - unselbständige - Anschlussrevision eingelegt. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist - anders als das Anschlussrechtsmittel des Klägers - begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils hinsichtlich sämtlicher Hauptanträge. Im Übrigen ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:8 Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage stehe die rechtskräftige Abwei- sung der Klage im Vorprozess nicht entgegen, weil sich jene Entscheidung - nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und der entscheiden- den Gerichte - auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des 9 - 6 - Klägers beschränkt habe. Dieser habe bei interessengerechter Auslegung des Dienstvertrages einen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte ab Vollendung seines 65. Lebensjahres. § 6 DV könne nur so verstanden werden, dass in des- sen Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Voraussetzungen bestimmt würden, unter denen der Kläger Anspruch auf Altersruhegeld habe, während dessen Satz 5 dem Kläger für den Fall einer fusionsbedingten Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 durch die Beklagte lediglich einen zusätzlichen Versorgungsanspruch für den Zeitraum zwischen dem kündigungsbedingten Ende des Dienstvertrags und dem Zeitpunkt seines regulären Auslaufens zugebilligt werde. Ein völliger Aus- schluss jeglichen Anspruchs auf Ruhegehalt ab Vollendung des 65. Lebensjahres sei schon deshalb unbillig, weil andernfalls die Beklagte es sogar bei anderen Ruhegehaltstatbeständen des Vertrages in der Hand gehabt hätte, dem Kläger - selbst im Falle des Weiterbestehens des Vertrags - durch einseitige Kündigung kurz vor Erreichen des ruhegehaltsfähigen Alters einseitig berechtigte Ansprüche zu entziehen. Schließlich sei ein Ausschluss jeglichen Ruhegehalts im Fusionsfall auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass dem Kläger selbst bei außerordentlicher Kündigung der Beklagten aus einem in sei- ner Person liegenden wichtigen Grund gemäß § 7 Abs. 3 DV der Altersruhe- geldanspruch erhalten geblieben wäre. Im Übrigen lägen die sonstigen forma- len Voraussetzungen des Ruhegehaltsanspruchs ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wie sie der Kläger mit den Hauptanträgen geltend gemacht habe, - mit Ausnahme der Dynamisierung - vor. II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Zuerkennung eines Ruhege- haltsanspruchs nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen ab Vollen- dung des 65. Lebensjahres durch den Kläger entsprechend den Feststellungs- hauptanträgen zu 1, 3 und 4 revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenso wenig stand, wie schon im Vorprozess (II ZR 372/99) die von demselben Gericht ver- 10 - 7 - tretene Ansicht, die Beklagte schulde dem Kläger eine Versorgung bereits ab einem früheren Zeitpunkt. 11 1. Lediglich im prozessualen Ansatz ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass die vorliegende Klage nicht bereits als unzulässig abzuweisen ist, weil die jetzt geltend gemachten Versorgungsansprüche ab dem 65. Lebensjahr - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht schon im Vorprozess rechtskräftig aberkannt worden sind. Zwar enthielt der Feststellungsantrag des Klägers im Vorprozess, soweit er dort abgewiesen worden ist, keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; eine solche Beschränkung war aber nach dem damaligen Vorbringen des Klägers gewollt und ist dementsprechend von den im Vorprozess damit befassten Ge- richten aller Instanzen - einschließlich des erkennenden Senats - so verstanden und auch rechtlich so behandelt worden. 2. Demgegenüber ist die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es aus den einschlägigen Vertragsklauseln des Dienstvertrags, insbesondere des- sen § 6, einen mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Ruhege- haltsanspruch des Klägers nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben ableiten will, rechtlich nicht haltbar. Sie steht in unüberbrückbarem Widerspruch zu der Auslegung derselben Vertragsklauseln durch den Senat im Vorprozess, die keinen Raum lässt für einen über die in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV festgelegte Begrenzung - und die in diesen Grenzen durch das Landgerichtsurteil im Vor- prozess rechtskräftig zuerkannten Beträge - hinausgehenden Versorgungsan- spruch auf entsprechender beamtenrechtlicher Grundlage. 12 a) Danach hat auch hier zu gelten, was der Senat schon seinerzeit im Vorprozess zur rechtlichen Bedeutung dieser Versorgungsregelungen wie folgt ausgeführt hat: 13 - 8 - "Die Vertragsklausel [scil.: des § 6 Abs. 1 Satz 1 DV] hat vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer abschlie- ßenden Aufzählung der vertraglich festgelegten Fallkonstellatio- nen - Ablauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienst- unfähigkeit, Tod des Klägers, Dienstunfall, außerordentliche und fusionsbedingte Kündigung seitens der Sparkasse -, bei deren Vorliegen der Kläger Anspruch auf Versorgung nach beamten- rechtlichen Vorschriften, und zwar nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Bestimmungen des BeamtVG haben soll. Mit dieser allgemeinen und uneingeschränkten Verweisung haben die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die näheren Einzelheiten - wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung in den verschiedenartigen Fallkonstellati- onen - uneingeschränkt nach diesen in Bezug genommenen Ge- setzen regeln. ... § 6 Abs. 1 Satz 5 DV gewährt bei fusionsbedingter Kündigung der Sparkasse dem Kläger einerseits Versorgung bereits ab dem Zeit- punkt des Ausscheidens, andererseits begrenzt sie den Zahlungs- zeitraum unmissverständlich bis zum - hypothetischen - normalen Ablauf des Dienstverhältnisses. … Auch aus den in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in Bezug genommenen Vorschriften des BeamtVG für Beamte auf Zeit … ist ein lebens- langer Versorgungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Dienst- zeit nicht abzuleiten. Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit grundsätzlich die Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, mithin - da im vorliegenden Fall Anderweitiges nicht bestimmt ist - die §§ 4 ff. BeamtVG; damit bestehen im Normalfall - sieht man von den Ausnahmefällen der Dienstunfähigkeit und der Versor- gung im Todesfall ab - Versorgungsansprüche erst ab der Regel- altersgrenze, also der Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 4 Abs. 2 BeamtVG). Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG auch den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten Ruhege- halt zu gewähren ist, ist der Kläger nach dem Vertrag nicht einem derartigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der für Zeit- beamte weiterhin gültigen Vorschrift des § 96 Abs. 1 BRRG kann zwar durch (Landes-)Gesetz bestimmt werden, dass ein Zeitbe- amter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Ist dies ge- setzlich nicht vorgesehen, so ist er gemäß § 96 Abs. 2 BRRG mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht - 9 - im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. … Auch nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRRG [scil.: - sofern man diese für die Umbildung von Behörden vorgesehene Regelung entsprechend anwenden wollte -] endet die Zeit einer Versetzung der Beamten auf Zeit in den einstweili- gen Ruhestand aus Anlass der Umbildung von Körperschaften mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt nur dann als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären - was hier beim Kläger ersichtlich bei einem dann erreichten Alter von erst 44 Jahren nicht der Fall gewesen wäre. Danach lässt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus dem Wortlaut der Versorgungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 DV ein Anspruch des Klägers auf laufende Versor- gungsbezüge über den in Satz 5 genannten Zeitraum hinaus nicht ableiten." b) An dieser Beurteilung hält der Senat auch im vorliegenden Folgepro- zess weiterhin fest. 14 Die danach in den Versorgungsregelungen - speziell in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV - vorgeschriebene Begrenzung der Versorgungsansprüche wird nicht da- durch wieder hinfällig, dass der Kläger irgendwann das 65. Lebensjahr vollen- det. Denn er steht - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beru- fungsgerichts - mit Ablauf der (fünfjährigen) Amtszeit bei der Beklagten einem entlassenen Beamten auf Zeit im Sinne des § 96 Abs. 2 BRRG gleich und kann als solcher - sofern er nicht zwischenzeitlich anderweitig entsprechenden Be- amtenstatus auf andere Weise wiedererlangt hat und die weiteren versorgungs- rechtlichen Vorgaben erfüllt sind - nicht mehr, wie erforderlich, aus dem aktiven Status eines - dem Beamten vertraglich gleichgestellten - Sparkassenvorstan- des in den Ruhestand treten. 15 - 10 - Diese aufgrund der Auslegung des Senats im Vorprozess bereits vorge- gebene rechtliche Konsequenz hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 2004 (II ZR 303/01, DStR 2004, 466, 467) nochmals bekräftigt: Er hat auch in jenem Fall die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln als Vollverweisung angesehen, kraft derer der Begünstigte Altersruhegeld nur be- anspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze be- reits erreicht hat. 16 Eine solche eindeutige Vertragsregelung kann nicht durch - vom Ober- landesgericht angestellte - bloße Billigkeitserwägungen in ihr Gegenteil verkehrt werden. Insbesondere lässt sich nicht aus den Versorgungsregelungen ablei- ten, dass der Kläger - wie das Berufungsgericht offenbar meint - bei Zugrunde- legung der Auslegungsgrundsätze des Senats aus dem Vorprozess im Falle des fusionsbedingten unverschuldeten Ausscheidens schlechter gestellt würde als bei einer sparkassenseitigen Kündigung aus wichtigen, in seiner Person liegenden Gründen gemäß § 7 Abs. 3 DV. Abgesehen davon, dass eine solche Vertragsregelung, die dem betreffenden Vorstand eine - dann sogar lebenslan- ge - Versorgung ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund in jedem Fall - also losgelöst von einem Vergleich mit der hier vorliegenden Konstellation - gewährt, unverständlich wäre, weil sie eine Vertragswidrigkeit nicht nur honorieren, sondern geradezu provozieren würde, ist dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen eine derartige grobe - zudem nach beamtenrechtlichen Vergleichsmaßstäben aus- geschlossene - Unbilligkeit auch nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht übersieht nämlich bereits, dass in der abschließenden Aufzählung von Versor- gungsansprüchen in § 6 Abs. 1 DV der Fall einer Beendigung des Dienstver- hältnisses durch Kündigung (§ 7 Abs. 1 c DV) gerade nicht erwähnt wird. In An- betracht dieses Umstands und vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungs- fälle des § 6 DV ist die dortige Einbeziehung des Falles der "Kündigung durch 17 - 11 - die Sparkasse in Anwendung der Regelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2" nur so zu verstehen, dass damit allein der Sonderfall der fusionsbedingten Kündigung seitens der Sparkasse gemeint ist, der sich lediglich als Anwendungsfall einer sparkassenseitigen Kündigung aus wichtigem Grund darstellt und deshalb nicht nur § 8 Abs. 2 DV, sondern gleichzeitig die Grundregelung des § 7 Abs. 3 DV mit der jeweiligen ausdrücklichen Nennung des § 626 BGB in Bezug nimmt. Nur ein solches, aus dem Gesamtzusammenhang der Vertragsbestimmungen ab- geleitetes Verständnis des Sonderfalles der fusionsbedingten Kündigung, der eine Pensionsberechtigung nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben nur in dem begrenzten zeitlichen Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 5 DV gewährt, entspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung. Auf den - im Übrigen nicht entscheidungstragenden - Hinweis des Senats im Revisionsurteil des Vorprozesses auf das Erhaltenbleiben von "Versor- gungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersversorgung … nach Maßga- be der versorgungsrechtlichen Vorschriften" kann das Berufungsgericht seine abweichende Auslegung zu der - in jenem Urteil unmittelbar zuvor - nochmals hervorgehobenen Gleichsetzung des Beklagten mit einem nach Ablauf der Ver- tragszeit entlassenen Zeitbeamten nicht stützen. Die Formulierung besagt im Kontext nichts anderes als das, was der Senat bereits an anderer Stelle jenes Urteils im Zusammenhang mit der Bewertung der beiderseitigen Interessen ausgeführt hatte. Danach war auch dem berechtigten Interesse der Beklagten Rechnung zu tragen, "dem bei Vertragsschluss erst 39-jährigen Kläger im Falle fusionsbedingter Kündigung nicht ohne Gegenleistung bis an sein Lebensende eine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu müssen, sondern derartige An- sprüche auf eine Übergangszeit bis zum Ablauf der normalen Vertragszeit zu begrenzen und im Übrigen lediglich für die erreichten "normalen" Versorgungs- anwartschaften aufkommen zu müssen". 18 - 12 - Dem hat die Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - mittler- weile dadurch entsprochen, dass sie - wie gesetzlich vorgeschrieben - eine sog. Nachversicherung des Klägers im Rahmen des gesetzlichen Rentenversiche- rungssystems vorgenommen hat. 19 20 3. Die Anschlussrevision hat danach - unabhängig davon, ob bereits die von der Beklagten gegen die Zulässigkeit ihrer Einlegung erhobenen Bedenken durchgreifen - keinen Erfolg, weil der Kläger für die Zeit nach Erreichen der Re- gelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) keinen Versorgungsan- spruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegen die Beklagte hat und demzufolge die von ihm mit dem Anschlussrechtsmittel verfolgte Dynamisierung eines solchen Anspruchs von vornherein ausscheidet. III. 1. Da das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her konsequent - über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Ver- pflichtung der Beklagten zur Gewährung einer vertraglichen Altersversorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des BetrAVG nicht entschieden hat, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - nach der rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrags - die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen kann. 21 2. Die hilfsweise Geltendmachung dieses Anspruchs erst in zweiter In- stanz war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unzulässig, sondern - als "Minus" im Verhältnis zu den Hauptanträgen - sachdienlich. Ob eine derartige, vom Kläger vorgetragene "Hilfsregelung" von etwaigen Versorgungsansprüchen nach dem BetrAVG dem Gesamtzusammenhang des Vertragswerks entnom- men werden kann, unterliegt zunächst der tatrichterlichen Würdigung. 22 - 13 - Freilich wird sich das Berufungsgericht - sofern es zur Annahme der Er- teilung einer entsprechenden Versorgungszusage gelangen sollte - mit dem von der Beklagten in der Revisionsbegründung erhobenen Einwand auseinanderzu- setzen haben, dass eine derartige Zusage nach dem Einigungsvertrag außer- halb des zeitlichen Geltungsbereichs des BetrAVG im Beitrittsgebiet gelegen haben könnte (vgl. Anlage I, Kap. VIII, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 16 Einig Vertr; vgl. dazu Sen.Urt. vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, WM 2005, 1754). 23 Goette Kurzwelly Münke Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.12.2003 - 11 O 4056/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2004 - 7 U 66/04 -