Entscheidung
VIII ZB 80/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 80/03 vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Februar 2004 aufgehoben. Die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aus der Staats- kasse zu erstattende Vergütung wird auf 593,22 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagten haben, vertreten durch ihren ihnen im Wege der Prozeß- kostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat hierüber mit Beschluß vom 3. Dezember 2003 entschieden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Erstattung einer Vergütung von insgesamt 593,22 € bean- tragt und dabei eine 20/10 Rechtsbeschwerdegebühr aus einem Gegenstands- wert von 2.841 € geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung auf 163,88 € festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Sie ist hierbei von einer 5/10 Rechtsbe- schwerdegebühr ausgegangen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Pro- zeßbevollmächtigten der Beklagten. - 3 - II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg. Auf die Festsetzung der Kosten und die eingelegte Erinnerung sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diesen vor dem 1. Juli 2004 beigeordnet worden ist (§ 61 Abs.1 Satz 1 RVG). Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff. ZPO sind in den Fällen der §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von §§ 61 a Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen. Im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde - wie im vor- liegenden Fall - ist es angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender An- wendung der §§ 61 a, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen (Senat, Beschluß vom 27. April 2005 - VIII ZB 77/03, zur Veröffentlichung be- stimmt). Demzufolge ist der den weitergehenden Vergütungsantrag zurückwei- sende Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufzuheben, und die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist, wie von ihm bean- tragt, nach dem Gegenstandswert von 2.841 € wie folgt festzusetzen: 20/10 Gebühr gemäß §§ 2, 11 Abs. 1 Satz 5, 31 Abs. 1 Nr. 1, 61 a Abs. 1, 3 BRAGO 378,00 € Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO 113,40 € Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO 20,00 € - 4 - 16 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO 81,82 € Gesamtsumme 593,22 € Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst