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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 14/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 14/11 vom 9. Januar 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Beitragszahlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 9. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen an Verkündungs statt am 9. März 2011 zugestellte Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzuläs- sig verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.332 € fest- gesetzt. Gründe: 1. Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Beitragsbescheide der Beklagten. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Hiergegen ha- ben die Kläger beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen jedoch in der Folgezeit nicht begründet. 1 - 3 - 2. Nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Grün- de, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wird, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Kläger hätten deshalb bis zum 9. Mai 2011 ihren An- trag gegenüber dem Bundesgerichtshof begründen müssen. Dies ist nicht ge- schehen. Der Zulassungsantrag ist damit unzulässig. Prozesskostenhilfe konnte den Klägern nicht bewilligt werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass dem Zulassungsantrag mangels fristgerechter Begründung die Erfolgs- aussicht fehlt, haben die Kläger keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch sonst keine Angaben dazu gemacht. Über die Verwerfung des Zulassungsantrags kann der Senat zeitgleich mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheiden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 3. Dezem- ber 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219 und vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9 f.) dann, wenn ein Rechtsmittelführer vor Ablauf der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht beabsichtigt, diese zu versagen, grundsätzlich vor der Verwerfung des Rechts- mittels als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Die- se Regel greift hier aber nicht. Denn sie beruht auf der Überlegung, dass eine Partei im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit erhalten soll, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn sie beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Begründung 2 3 4 - 4 - des Rechtsmittels fortzuführen (BGH aaO). Wiedereinsetzung wäre den Klä- gern jedoch nicht zu gewähren. Ein Rechtsmittelführer ist nur so lange ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Hand- lung - wie hier der Begründung des Zulassungsantrags - verhindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen muss, weil er sich für bedürftig halten darf und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Gesuch entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass dem Antrag inner- halb der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist eine ausgefüllte Er- klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entspre- chenden Belegen beigefügt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 7. Juli 2008 - IX ZB 76/08, juris Rn. 2 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, juris Rn. 7; sie- he auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 Rn. 2 m.w.N.). Hieran fehlt es. Ob eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht käme, weil von den Klägern als in eigener Sache tätigen Rechtsanwälten erwartet werden konnte, dass sie den Zulassungsantrag auch ohne vorherige Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründen, kann dahinstehen. Die Kläger sind auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen worden, haben aber den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zurückgenommen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 GKG. Tolksdorf König Seiters 5 6 - 5 - Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 21.01.2011 - AGH 14/09 (II) -