Entscheidung
1 StR 202/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 202/05 vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf Nachbegutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. ) hat der Generalbundesanwalt zu Recht als unzu- lässig bewertet. Zur Begründung dieser Rüge behauptet die Revi- sion, der Sachverständige habe, als er sein Gutachten erstattete und daraufhin entlassen wurde, noch keine Kenntnis von dem In- halt eines Sozialberichts der Suchthilfe D. in Da. so- wie eines ärztlichen Anamnesebericht gehabt, die beide von der Zeugin N. anläßlich ihrer Vernehmung vorgelegt wurden. Wie sich aus der von der Revision nicht widersprochenen Dienst- lichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, war der Sachverständige während der gesamten Aussage der Zeugin zugegen, die die beiden Schriftstücke zum Gegenstand ihrer Aus- sage machte und ausführlich erläuterte. Indem die Revision die- - 3 - sen Umstand verschweigt, erweist sich ihr Rügevorbringen als unwahr und entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH NStZ 2005, 222, 223). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf