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Entscheidung

VIII ZR 78/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 78/04 vom 5. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 wird zurückgewie- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 57,48 € festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ge- geben. Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich bezeichnete Frage, welche Kriterien bei der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen sind, wann die Ko- sten für einen Concierge-Dienst als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anla- ge 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sind, ist Gegenstand einer tatrich- terlichen Würdigung und daher nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Ein- zelfalles zu beantworten (vgl. jetzt die Begründung der Bundesregierung zu § 2 - 3 - Nr. 14 (Hauswart) der Betriebskostenverordnung, BR-Drucks 568/03). Daß Ko- sten eines Concierge-/Pförtnerdienstes ohne Rücksicht auf eine konkrete prak- tische Notwendigkeit stets erstattungsfähig sind (vgl. zu den Kosten eines "normalen" Hauswarts Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03, NJW- RR 2004, 875 unter II 2), wird für die Pförtnerkosten, die in der II. BV und der Betriebskostenverordnung - im Gegensatz zum Hauswart - nicht ausdrücklich genannt sind, nicht vertreten. Die Notwendigkeit eines Pförtnerdienstes hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei verneint, so daß die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Tatrichters, im vorliegenden Einzelfall sei nicht er- sichtlich, daß die Einführung eines Concierge-Dienstes "aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten war", ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan- den. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen von der Beklagten vorgetrage- nen Gründe für die Einführung des Concierge-Dienstes in seine Würdigung ein- bezogen, so daß der von der Revision gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 ZPO nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten angeführte Größe des Wohnhauses mit 239 Einheiten berücksichtigt und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit als mögliche Umstände genannt, die für eine Um- lagefähigkeit der Kosten des Concierge-Dienstes sprechen könnten, die nach seinem Dafürhalten hier aber nicht gegeben sind. Daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zu einer (konkreten) und bei Einführung des Con- cierge-Dienstes bestehenden Gefährdungslage als nicht hinreichend substanti- iert angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte lediglich all- gemein und abstrakt zum Sicherheitsbedürfnis insbesondere der älteren Mieter und zu der allgemeinen Sicherheitslage in B. vorgetragen, was der Kläger im übrigen im einzelnen bestritten hatte. - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns