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3 StR 422/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/04 vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht vollendeten und drei versuchten Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist; b) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B. II. 4. der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe ermäßigt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchsdieb- stahls in neun vollendeten und zwei versuchten Fällen und wegen Diebstahls in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teiler- folg; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- - 3 - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat im Fall B. II. 4. der Urteilsgründe einen vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl angenommen, obgleich die Tat nach den Fest- stellungen im Versuchsstadium steckenblieb. Entsprechend muß der Schuld- spruch geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der gestän- dige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Ausgehend von den im Urteil mitgeteilten Grundsätzen, von denen sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen hat leiten lassen - für vollendete Wohnungseinbruchsdiebstähle hat es jeweils zehn Monate, für ver- suchte Wohnungseinbrüche jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe verhängt - setzt der Senat im Fall B. II. 4. die Freiheitsstrafe um drei auf sieben Monate herab. Angesichts der Zahl und der Höhe der unberührt bleibenden Einzelfrei- heitsstrafen von insgesamt mehr als acht Jahren kann mit Sicherheit - unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2004, 273) - ausgeschlossen werden, daß sich die Ermäßi- gung der Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag- ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert