Entscheidung
3 StR 422/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/04 vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, mit der die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beanstandet wird, ist un- begründet. Dem Antrag, der in der Sache darauf abzielte, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen, hat das Landgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf seine eigene Sachkunde nicht entsprochen. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert