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IV ZR 294/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 294/03 vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich- terin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen im Zusammen- hang mit dem Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind durch das Urteil des Senats vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 ff., auch für BGHZ vorgesehen - geklärt. Das Berufungsgericht hat die darin behandelten Rechtsfragen nicht abweichend entschieden. Wei- tere Zulassungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Für die Revision besteht im Endergebnis auch unter keinem anderen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.580,86 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf