Leitsatz
V ZR 310/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 310/03 Verkündet am: 22. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 909 Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten ge- genüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, son- dern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhal- tenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertie- fung betroffenen Grundstücks zu beachten sind. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 310/03 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 aufgehoben, soweit es, auch im Kostenpunkt, die Beklagte zu 1 betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit ei- nem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Rei- henendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Klä- ger anschließt. Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Die Bauausführung übernahm eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3 und 4 waren. Die Erdarbei- ten führte die Beklagte zu 2 durch. - 3 - Im zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen litt das Haus der Kläger Schaden, den diese auf eine unzureichende Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6 zurückführen. Um den seitlichen Druck auf ihr unterkellertes Haus zu vermeiden - so die Behauptung der Kläger -, hätte das Bauvorhaben der früheren Beklagten zu 5 und 6 bis zur Kellersohle des Nach- barhauses gegründet werden müssen. Die Planung der Beklagten zu 1 sah demgegenüber Streifenfundamente von 50 x 100 cm vor, und das Gebäude wurde auf einer 25 cm dicken Stahlbetonsohle mit seitlichen Streifenfundamen- ten von 35 x 100 cm gegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin mit den früheren Beklagten zu 2 bis 6 im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 45.259,89 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weite- ren Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Be- klagten zu 1, 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Mit der von dem Senat inso- weit zugelassenen Revision erstreben die Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten zu 1 nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Es äußert "durchgreifende Zweifel" an der Kausalität der Planzeichnungen der Beklagten zu 1 für die unzureichende Gründung des - 4 - Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Die Pläne hätten aus Sicht der Be- klagten zu 1 nicht der Bauausführung, sondern nur der Genehmigungsplanung gedient. Zudem habe die Beklagte zu 1 lediglich an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente eingezeichnet; an der an das Haus der Kläger angrenzenden Seite seien überhaupt keine Fundamente abgebildet. Daher fehle es an der Ursächlichkeit der Zeichnungen für die Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Darüber hinaus sei der Beklagten zu 1 kein Schuldvorwurf zu machen. Sie habe nämlich nur die Genehmigungs- planung gefertigt und habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Pläne ohne weitere Prüfung eines Statikers und ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundlage der tatsächlichen Bauausführung werden. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie berücksichtigen nicht hinreichend den Haftungsgrund, der in einer unerlaubten Handlung besteht, nicht in der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Ver- tragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1 und den früheren Beklagten zu 5 und 6. 1. Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die Stütze zu entziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt, wie z.B. gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Inge- nieur oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bo- denaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden. Je- - 5 - den der Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht. Wenn sein Beitrag an der Vertiefung pflichtwidrig und schuldhaft ist, haftet er nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 mit zahlreichen Nach- weisen). Ausgehend hiervon kann eine Haftung der Beklagten zu 1 nicht mit der Begründung verneint werden, auf die das Berufungsgericht seine klageab- weisende Entscheidung stützt. 2. Die Beklagte zu 1 hat an einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB mitgewirkt, die - so ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen - dem Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen hat. Allerdings ist keine eigentliche Vertiefung vorgenommen worden, die Ursache für die Schäden am Haus der Kläger hätte werden können. Als Ursache kommt nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr ein fehlgeleiteter Druck in Be- tracht, der vom Haus der früheren Beklagten zu 5 und 6 ausgeht und mangels Gründung bis zur Kellersohle des Hauses der Kläger in deren Grundstück hin- überwirkt und ihm dadurch die Stütze entzieht. Ein solcher Vorgang ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, einer Vertiefung im Sinne des § 909 BGB gleichzusetzen (Senat, Urt. v. 5. März 1971, V ZR 168/68, NJW 1971, 935 = LM BGB § 909 Nr. 12). An der Kausalität des Tatbeitrags der Beklagten zu 1 an diesem Vor- gang besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel. Sie hat eine Entwurfsplanung gefertigt, die Grundlage für die Bauanzeige war. Nach ihr wurde gebaut. Der Entwurf sah nicht die erforderliche tiefe Gründung, sondern Streifenfundamente oberhalb der Kellersohle vor. Daß diese Streifen- fundamente nur an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite eingezeichnet - 6 - waren, läßt die Kausalität entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entfallen. Dies ändert nämlich nichts daran, daß die Planung die Frage der Gründung nicht aussparte, sie aber unzureichend beantwortete, indem sie nicht zum Ausdruck brachte, daß der Verzicht auf das Kellergeschoß nicht die Gründung bis zur Ebene der Kellersohle des Nachbarhauses entbehrlich machte. Daß die Pläne aus Sicht der Beklagten zu 1, wie das Berufungsgericht meint, nicht der Ausführung des Bauvorhabens dienten, läßt die Kausalität ebenfalls nicht entfallen. Es kommt nicht auf die Sicht der Beklagten zu 1 an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Danach waren die Pläne Grundlage nicht nur für das Genehmigungsverfahren bzw. die Bauanzeige, sondern auch für die Bauausführung. Dieser Sachzusammenhang liegt im Rahmen dessen, womit nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. Es fehlt daher nicht an der für die objektive Zurechnung notwendigen Adäquanz. 3. Das Verhalten der Beklagten zu 1 war objektiv pflichtwidrig und schuldhaft. Jeden der an einer Vertiefung Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1 verletzt. Soweit das Beru- fungsgericht darauf abstellt, daß die Beklagte zu 1 nur die Genehmigungspla- nung erstellt habe, scheint dem die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Behandlung der Gründungsproblematik nicht zu dem von der Beklagten zu 1 vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört habe, so daß ihr ein pflicht- widriges Verhalten nicht angelastet werden könne. Diese Sicht ist verfehlt. Es - 7 - geht bei der Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nicht um die Verletzung von Pflichten eines Vertrages, sondern um den Verstoß gegen das Gebot des ne- minem laedere. Es geht, mit anderen Worten, um allgemeine, gegenüber je- dermann bestehende Verhaltenspflichten, die im vorliegenden Fall durch § 909 BGB oder sonst vielfach durch allgemeine Verkehrssicherungspflichten be- stimmt und konkretisiert werden. Solche Pflichten können gegenüber dem Grundstücksnachbarn auch dann verletzt sein, wenn vertragliche Pflichten ge- genüber dem Bauherrn nicht verletzt sind. Die Pflicht, den Eigentümer eines Grundstücks nicht dadurch zu schädigen, daß diesem durch Vertiefung des Nachbargrundstücks die Stütze entzogen wird, besteht unabhängig davon, wie die Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des vertieften Grundstücks ausgestaltet sind. Es ist also nicht entscheidend, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihres ihr von den früheren Beklagten zu 5 und 6 erteil- ten Auftrags auf die Gründung achten mußte, sondern es kommt - für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit - darauf an, ob ein Architekt, der an einer Bau- maßnahme mitwirkt, die Gefahren für das Nachbargrundstück mit sich bringt, diese Gefahren beachten und ihre Realisierung vermeiden muß. Gemessen daran war das Verhalten der Beklagten zu 1 objektiv pflicht- widrig. Einen Architekten, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die einen Ver- stoß gegen das Gebot des § 909 BGB befürchten läßt, trifft eine Prüfungs- pflicht, die - bei fehlender eigener ausreichender Sachkunde - zumindest dahin geht, auf die Problematik hinzuweisen und Fachleute zuzuziehen bzw. deren Zuziehung sicherzustellen (vgl. auch Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 264/94, WM 1996, 1093, 1095). Geschieht dies nicht und beläßt es der Archi- tekt gleichwohl an seiner Mitwirkung an der Vertiefung, handelt er pflichtwidrig. So liegt es hier. Daß der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar - 8 - neben einem unterkellerten statische Probleme auslösen kann, liegt schon für den Laien nahe und mußte daher die Beklagte zu 1 als Architektin veranlas- sen, dem näher nachzugehen. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, Ent- wurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw., durch das Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen, verharmlosten. Der ihr auch subjektiv zu machende Schuldvorwurf entfällt nicht deswe- gen, weil sie darauf vertraute, daß ein Statiker die notwendigen Berechnungen anstellen würde, um eine ausreichende Gründung zu gewährleisten. Der Vor- wurf liegt gerade in der Sorglosigkeit, auf das Verhalten Dritter zu vertrauen, ohne sicherzustellen und den eigenen Tatbeitrag davon abhängig zu machen, daß die zur Vermeidung von Schäden für das Nachbargrundstück notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte zu 1 irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, um zu ver- hindern, daß ihre den Anforderungen an eine fachgerechte Gründung nicht genügenden Planzeichnungen der weiteren Bauausführung ohne die Prüfung eines Statikers zugrundegelegt wurden. Es ist nicht einmal festgestellt bzw. vorgetragen, daß sie deutlich gemacht hätte, daß die von ihr vorgesehene Gründung durch Streifenfundamente weit oberhalb der Kellersohle des Hauses der Kläger problematisch sein könnte und weitere Untersuchungen erforderlich machte. III. Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die geltend gemachten Schäden auf eine auf der Genehmigungs- planung beruhenden mangelhaften Gründung zurückzuführen sind. Es ist dem - 9 - Urteil auch nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit die im Wege der Beweis- würdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Aus seiner Sicht bestand hierfür auch kein Anlaß. Das angefochtene Urteil ist daher zum Zwecke der Nachholung entsprechender Feststellungen und ohne- hin zur Klärung der Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann