Entscheidung
V ZR 310/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
12mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 310/03 vom 6. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vizepräsi- denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet; im übrigen wird die Be- schwerde zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Zurückweisung keine entscheidungs- erheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.500 €. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 2/3 der Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 3 und 4 entstandenen außergerichtlichen Kosten. Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann