Entscheidung
2 StR 149/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 149/04 vom 29. September 2004 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Septem- ber 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. August 2003 wird verworfen. Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zur Last. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird kosten- pflichtig verworfen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat- einheit mit Bedrohung (Fall II 3 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Ta- gessätzen zu je 16 € verurteilt. Es hat ihn weiter wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall II 5 der Urteilsgründe), wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen (Fälle II 6 und II 7 k-z der Urteilsgründe), wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II 7 m der Urteilsgründe), sowie wegen Be- drohung (Fall II 8 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. - 4 - Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechtes. Sie beanstandet mit dem wirksam beschränkten Rechtsmittel, daß der Angeklagte wegen der Taten am 29.9.2002 zum Nachteil der Zeugen K. und N. nur wegen gefährlicher bzw. einfacher Körperverletzung (Fälle II 7 m und II 7 k-z der Urteilsgründe) statt jeweils wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Die Revision hat keinen Erfolg. II. 1. Zu den angefochtenen Schuldsprüchen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte klingelte am 29.9.2002 an der Wohnungstür der Neben- klägerin (im folgenden N.) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. N., die Besuch von dem Zeugen K. (im folgenden K.) hatte, öffnete die Türe nicht. Der Angeklagte drohte "ich werde euch nicht am Leben lassen, ihr Hurenkinder." Er drückte gewaltsam die Tür auf und stürmte an N. vorbei zum Kinderzimmer, wo er auf K. traf. Er versetzte ihm zwei Faustschläge, worauf dieser die Flucht er- griff. Der Angeklagte holte in der Küche ein großes und spitzes Küchenmesser und bedrohte damit N., die daraufhin um Hilfe rief. K. kehrte deshalb zurück. Sofort wandte sich der Angeklagte erneut diesem zu und stach dreimal von vorne auf dessen "Herzregion", wobei er sinngemäß äußerte, er werde "sie beide umbringen". Der Angeklagte traf K. dreimal auf der rechten Körperseite im Übergangsbereich vom Brust- zum Bauchraum. Die Verletzungen des K. waren nicht lebensgefährlich. Als der Angeklagte sah, daß er den blutenden K. im Bauchbereich verletzt hatte, wandte er sich von ihm ab und wieder der N. zu, da er befürchtete, diese könne ihm zwischenzeitlich entfliehen. Zugunsten - 5 - des Angeklagten hat die Kammer insoweit festgestellt, daß er zu diesem Zeit- punkt nicht davon ausging, K. bereits tödliche Verletzungen zugefügt zu haben und er davon absah, weiter auf K. einzustechen, obwohl ihm dies möglich ge- wesen wäre und er dies auch erkannt hatte. K. floh erneut. Zwischenzeitlich hatte N. die Wohnung der Nachbarn erreicht, doch konnte der Angeklagte mit einem Fuß das Schließen der Tür verhindern. Er schlug durch den Türspalt mit dem Messer nach N., die sich gegen die Tür stemmte, traf sie jedoch nicht. Der Angeklagte beabsichtigte die N. durch die ungezielt geführten Schläge mit dem Messer von der Tür zu vertreiben, um so in die Wohnung einzudringen und sie herausholen zu können. Daß er die N. auf diese Weise verletzen konnte, nahm er billigend in Kauf. Daß er selbst eine Tötung der N. für möglich hielt und in Kauf genommen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Nach mehreren ver- geblichen Schlägen ließ der Angeklagte das Messer zu Boden fallen und griff mit der Hand durch den Türspalt. Dabei bekam er die Haare der N. zu fassen und versuchte, sie aus der Wohnung zu zerren. N. riß sich unter Schmerzen los und floh in das Innere der Wohnung. Den Nachbarn gelang es dann die Tür zuzudrücken. Der Angeklagte hob das Messer auf und legte es in der Küche der N. ab. Als der Angeklagte das Haus verließ, sah er dort K. stehen. Er schrie ihn wütend an: "Lebst du noch?" K. lief davon. Der Angeklagte folgte ihm, um ihn weiter zu schlagen und zu verletzen, konnte ihn aber nicht einho- len. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, daß er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnete, K. töten zu können und dies auch nicht mehr wollte. 2. a) Das Landgericht hat die drei Messerstiche gegen K. als eine ge- fährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. Hinsichtlich ei- nes Tötungsdeliktes ist es von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen. Es habe ein unbeendeter Versuch vorgelegen, von dem der Angeklagte freiwil- - 6 - lig zurückgetreten sei. Seine sinngemäße Äußerung "Lebst du noch?" (UA S. 61) sei nicht als Ausdruck des Erstaunens zu werten, sondern habe einen rein drohenden Charakter gehabt. K. habe diese Bemerkung deshalb auch nicht als Frage sondern als Drohung aufgefaßt. b) Soweit der Angeklagte mit dem Messer nach der N. schlug, hat das Landgericht keinen Tötungsvorsatz feststellen können und ist von einer ver- suchten gefährlichen Körperverletzung ausgegangen. Von dieser sei der An- geklagte freiwillig zurückgetreten. Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, da er durchaus hätte weitermachen können. Der Angeklagte habe seine Absicht, die N. mit dem Messer zu verletzen freiwillig und endgültig aufgegeben. Durch das Reißen an den Haaren habe er sich allerdings einer (einfachen) Körperverlet- zung schuldig gemacht, zu der in Tateinheit die Bedrohung mit dem Messer träte. Weitere Delikte zu Lasten des K. hätten wegen Verfolgungsbeschrän- kung außer Betracht zu bleiben. III. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den jeweiligen Schuldspruch. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zum Nachteil des K. ist rechtlich nicht zu bestanden. a) Die Feststellungen wurden ohne Rechtsfehler getroffen. Insbesonde- re hat der Tatrichter nachvollziehbar dargelegt, daß die sinngemäße Äußerung des Angeklagten "Lebst du noch?" nicht als erstaunte Frage, sondern als er- - 7 - neute Drohung zu verstehen war und von dem Zeugen K. auch so aufgefaßt wurde. b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei vom Versuch ei- nes Tötungsdeliktes freiwillig zurückgetreten, läßt keinen Rechtsfehler erken- nen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es sich um einen unbeendeten Versuch handelte. Nach den zugunsten des Angeklagten getrof- fenen Feststellungen hielt dieser nach Ausführung seiner letzten Tathandlung das Opfer nicht für tödlich verletzt. Selbst wenn er nach seiner letzten Ausfüh- rungshandlung zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für möglich ge- halten, aber unmittelbar darauf diesen Irrtum erkannt hätte, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittsho- rizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Angeklagte, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestanden, durch Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktre- ten konnte (vgl. u.a. BGHSt 36, 224 ff.). Der Angeklagte hatte zwar gesehen, daß er K. getroffen hatte. Die Sti- che waren jedoch nicht lebensgefährlich. K. konnte fliehen und zeigte keine Anzeichen einer möglicherweise tödlichen Verletzung. Der Tatrichter durfte daher einen unbeendeten Versuch annehmen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. März 2001 - 3 StR 535/00). Von diesem ist der Angeklagte freiwillig zurück- getreten, weil er nicht weiter auf den K. eingestochen hat, obwohl er dies konn- te. Die Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklag- te nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf den Zeugen absah, sondern nur weil er die N. nicht entkommen lassen wollte. Das Abstandnehmen erweist sich hier als das Ergebnis einer nüchternen Abwä- - 8 - gung, bei der der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse blieb (vgl. hierzu BGHSt 35, 184 ff.). 2. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (in Tateinheit mit Bedrohung) zum Nachteil der N. läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. a) Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstan- den. Die Schlußfolgerungen (UA S. 152, 153), daß der Angeklagte bei seiner Tathandlung - trotz verschiedener Äußerungen - jedenfalls keinen Tötungsvor- satz hatte, sind vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dies gilt weiter auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem Fallenlassen des Messers seinen Vorsatz zur Verletzung der N. mit diesem Messer endgültig aufgegeben. b) Die rechtliche Würdigung, daß der Angeklagte freiwillig vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten sei, weist keinen Rechtsfeh- ler auf. Der Tatrichter hat einen fehlgeschlagenen Versuch erörtert und mit der nachvollziehbaren Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte durchaus weiter hätte versuchen können, die N. mit dem Messer zu verletzen. Zutreffend hat das Landgericht in dem Reißen an den Haaren eine voll- endete (einfache) Körperverletzung gesehen, die mit der vorausgehenden Be- drohung mit dem Messer in Tateinheit steht. IV. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft hat die Nebenklägerin die ihr im Revisionsver- fahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. KK-Franke StPO 5. Aufl. § 473 Rdn. 11; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 90). - 9 - V. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- entscheidung des angefochtenen Urteils war kostenpflichtig zu verwerfen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), da diese dem Gesetz entspricht (§§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer