Entscheidung
IX ZB 92/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/03 vom 17. Juni 2004 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi am 17. Juni 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. März 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Daß die Bestellung eines Treuhänders grundsätzlich für die "Wohlver- haltensperiode" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fortwirkt und der Treuhänder, der dieses Amt nicht weiter bekleiden will, seine Entlassung - 3 - nach § 313 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 59 InsO betreiben muß, ist durch das Gesetz eindeutig geregelt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (so bereits BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 67/03, beide ergangen auf Rechtsmittel des Rechts- beschwerdeführers). Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde aufgewor- fene Frage, ob die Entlassung des Treuhänders auf dessen eigenen Antrag hin einen wichtigen Grund voraussetzt. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Be- schluß vom 24. Juli 2003 aaO bejaht und ausgeführt, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbetei- ligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzu- stellen ist. Den vom Beschwerdegericht hierzu im Streitfall niedergelegten tra- genden Erwägungen kommt keine über den vorliegenden Sachverhalt hinaus- gehende Bedeutung zu. Kreft Ganter Raebel Kayser Neškovi