OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 113/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
17mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 113/04 vom 22. April 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 28. November 2003 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) verur- teilt worden ist sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ande- rer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 € verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des - 3 - Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht ist bei der Bemessung dieser Einzelstrafe rechtlich zu- treffend vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen. Bei der Straf- zumessung im engeren Sinne hat es dann jedoch zu Lasten des Angeklagten "die zur Begründung eines besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB aufgeführten Umstände" berücksichtigt. Dies verstößt gegen das Doppelver- wertungsverbot im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB; denn die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände sind grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu be- handeln (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 82 m. w. N.).Trotz der keineswegs übersetzten Freiheits- strafe kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. - 4 - Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert