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Entscheidung

IX ZR 30/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 30/01 vom 18. März 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. März 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Dezember 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 (1 Mio. DM) festgesetzt. Gründe: Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Die Klage scheitert jedenfalls an der Subsidiarität der Notarhaftung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Kläger hätte nach Ausbleiben der ersten Kaufpreisrate am 1. November 1996 die Werthaltigkeit der hereingenommenen Sicherheit, für die der beklagte Notar keine Verantwortung trug, nachprüfen und spätestens zum Jahresbeginn 1997 aus der vollstreckbaren Urkunde ge- gen den Käufer vorgehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aussichts- - 3 - reiche Vollstreckungsmöglichkeiten in drei der vier Grundstücke in D. , in die Eigentümergrundschuld, eingetragen im Wohnungsgrundbuch Nr. 2878, sowie in die Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber der Ferienwohnungen der Anla- ge "B. ", die der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht ausgeräumt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 – IX ZR 84/92, WM 1993, 1896, 1898; v. 25. Februar 1999 – IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 978). Kreft Fischer Ganter Kayser Vill