Entscheidung
2 StR 314/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 314/03 vom 27. Februar 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2004 gemäß § 5 Abs. 1 GKG beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 12. Dezember 2003/20. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht er- stattet. Gründe: Die gemäß § 45 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kosten- ansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 245,-- ! " $#&% '( *) e- bühr ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe in Verbindung mit den Ziffern 6130 und 6110 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. - 3 - Für die Aussetzung oder Stundung der Kostenrechnung ist der Senat nicht zuständig. Rissing-van Saan Detter Bode RiinBGH Otten ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer