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Entscheidung

2 StR 314/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 314/03 vom 3. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu bemerken ist lediglich: - 3 - Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte ge- richtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Febru- ar 2002 auf Seite 6 unten. Frau VRi'inBGH Detter Bode Dr. Rissing-van Saan ist durch Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Detter Otten Rothfuß