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Leitsatz

VI ZR 218/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 218/03 Verkündet am: 10. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 ( C ); StVG § 7 Abs. 1, § 17 Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absiche- rungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vernei- nen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der betei- ligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet. - 2 - BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Ko- sten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Nieder- landen zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftige Erstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschaden erbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen 1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3. Der Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haft- pflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mit diesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß mit einem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf - 4 - der an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und dritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit er- kannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf dem mittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlage ein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rück- wärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf, erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die Polizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem noch freien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personen besetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsas- sen wurden zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verur- sacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwort- lich, die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin, zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hat deshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zum Erstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, zwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusam- menhang. Mit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage ab- gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie- sen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt. - 5 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgen des von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man unterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschul- den trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von dem Fahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnah- men sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls zuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß der Fahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet habe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und Dunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hinder- nis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall ge- schaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als ausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzuneh- menden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Die „bloße“ Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Beru- fungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls ohne Rechtsfehler verneint. - 6 - 1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung. a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für den Zweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne das vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem Zweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen des Zweitunfalls „adäquat“ kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164). b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfall verneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wer- tung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu ei- nem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896). Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefah- ren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß bei einem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung ist naheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der - 7 - erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrund einer derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einen Schaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einer noch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daß er gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherers gegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusam- menhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Er- folg. c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. All- gemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszu- sammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht auf- stellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Fe- bruar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 - VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung sei erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereig- nis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die Grenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der äußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. Die Revision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe im Streitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur ein äußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stücken gewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des VW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei. - 8 - Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Se- natsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht herleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vor- liegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vor- sätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann aus- reichen, daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaf- fung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall ge- schaffenen Risiko nur noch „äußerlich“ zusammenhängt. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfall- stelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern unfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß an- gesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer des VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklag- ten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Er- gebnis zu Recht verneint. a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Vernei- nung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen der Verschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungs- anteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All- - 9 - gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden, wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen ver- langt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch Genommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben, daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem im naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden zu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall, scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus. b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr schon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absi- cherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft, obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang ver- neint worden war. Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zu- rechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durch ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebs- gefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfall- stelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahr- bar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgen- de Fahrer mehr bestehen. c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint je- doch, daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu - 10 - 2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf- tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berück- sichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebs- gefahr, die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Vento vollständig zurücktrete. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Ver- ursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft unge- bremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände darstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhö- hen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme we- gen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford Transit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz maßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento ver- ursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Vento ein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hin- blick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten läßt. d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe für das schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä- - 11 - gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Ver- sicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Da- zu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller An- laß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auf- fahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndrei- eck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nicht aufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Ur- teil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umstände der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento an dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht ange- griffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht da- mit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldens- vorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu las- sen. - 12 - III. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu- rückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll