Urteil
1 S 102/21
LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2022:0119.1S102.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsbeklagten wird das am 07.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg (2 C 1/21 (24)) wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsbeklagten wird das am 07.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg (2 C 1/21 (24)) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus übergegangenem Recht aufgrund eines Unfallereignisses vom 29.09…. . Am Unfalltag war der bei der Beklagten versicherte Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Straße … in … ordnungsgemäß abgestellt. Gegen 22:45 Uhr fuhr der Fahrer eines Pkw der Marke … die … aus Richtung … kommend. Er kam in der dortigen Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen das Gebäude mit der Hausnummer … sowie gegen den dort abgestellten Anhänger. Durch den Aufprall rollte der Anhänger nach vorn und stieß gegen das bei der Klägerin versicherte Gebäude … . Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 07.05.2021 (Bl. 92-93 d. A.). Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.841,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2020 sowie vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 12,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.841,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2020 sowie vorgerichtlicher Nebenkosten in Höhe von 12,00 Euro verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis die Betriebsgefahr des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen … verwirklicht habe und die Voraussetzungen für eine Halterhaftung nach § 7 StVG gegeben seien. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich für Anhänger in der gleichen Weise eine Gefährdungshaftung schaffen wollen wie für Kraftfahrzeuge, sodass auch ein vorübergehend im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter Anhänger „in Betrieb“ sei. In dem streitgegenständlichen Unfallereignis habe sich die Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht. Auch habe sich der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs ereignet. Hätte der Anhänger nicht im öffentlichen Verkehrsraum gestanden, hätte der Pkw nicht gegen ihn fahren können und der Anhänger hätte nicht gegen das Gebäude rollen können. Das Rollen des Anhängers stelle sich als Betriebsvorgang dar. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Haftung der Beklagten bejaht habe. Denn der Anhänger sei ausschließlich durch die Motorkraft eines Drittfahrzeuges bewegt worden. Der Anhänger sei – entgegen der Feststellungen des Amtsgerichts – nicht gerollt und habe sich nicht „im Betrieb“ befunden. Der Unfall hätte sich in gleicher Gestalt auch mit einem Müllcontainer oder einer Mülltonne ereignen können. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es für die Haftung aus der Betriebsgefahr gerade nicht darauf ankomme, ob der Schaden in gleicher oder ähnlicher Weise hypothetisch auch durch einen nicht der Betriebsgefahr unterfallenden Gegenstand hätte verursacht werden können. Auch ein ordnungsgemäßes Abstellen lasse die Haftung des Halters des Anhängers nicht entfallen. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 VVG zu. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs u. a. dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist weit auszulegen. Grundsätzlich ist ein Schaden schon dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteil vom 11.02.2020 Az.: VI ZR 286/19, juris). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, a.a.O.). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, a.a.O.). Eine Ausnahme von der Halterhaftung ist in § 7 Abs. 3 StVG (Schwarzfahrt) geregelt: „Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht wird. „Benutzer“ ist derjenige, der sich das Kraftfahrzeug unter Verwendung der motorischen Kraft als Fortbewegungsmittel dienstbar macht und dadurch sich eine halterähnliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug verschafft (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 7 Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Haftung aus § 7 StVG im Übrigen nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausgelöst worden ist (BGH, Urteil vom 02.07.1991, Az.: VI ZR 6/91, juris). Vielmehr tritt eine Haftung erst dann ein, wenn ein Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann (BGH, a.a.O.). Hierbei kann eine wertende Betrachtung ergeben, dass eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem im naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden zu verneinen ist (BGH, Urteil vom 10.02.2004, Az.: VI ZR 218/03, juris). Zunächst ist festzustellen, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht von einem „Rollvorgang“ bezüglich des Anhängers ausgegangen ist. Sowohl der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige als auch der Unfallskizze vom 13.11…. lässt sich entnehmen, dass der Anhänger nach dem Anstoß selbständig bis zum Haus mit der Hausnummer … weiter gerollt ist. Der Anhänger ist nicht durch den Pkw gegen das Haus Nr. … „geschoben“ worden. Der Pkw kollidierte stattdessen mit dem Haus Nr. …., wo der Anhänger zunächst abgestellt war. Die Kammer verkennt auch nicht, dass bei einem Anhänger konstruktionsbedingt die Gefahr einer unkontrollierten Bewegung besteht. Diese Gefahr wird grundsätzlich vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand (BGH, Urteil vom 11.02.2020, Az.: VI ZR 286/19, juris). Der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil klargestellt, dass sich im Falle einer Bewegung eines Anhängers durch starken Seitenwind die aus der Konstruktion des Anhängers resultierenden Gefahr einer unkontrollierten Bewegung verwirkliche und diese Gefahr durch den Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst sei. Vor dem Hintergrund der auch von dem Bundesgerichtshof geforderten wertenden Betrachtung ist der entstandene Gebäudeschaden aus Sicht der Kammer vorliegend jedoch nicht dem Halter des Anhängers zuzurechnen. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Anhänger durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in Bewegung gesetzt worden ist. Der Fahrer des Pkw, der die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte, hat das streitgegenständliche Unfallgeschehen maßgeblich bestimmt. Der Fahrer des Pkw mag den Anhänger nicht im Sinne von § 7 Abs. 3 StVG „benutzt“ haben, da es insoweit u. a. an einem sog. Herrschaftswillen gefehlt haben dürfte. Dennoch hat er – wenn auch ungewollt – im Rahmen des Unfallgeschehens die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anhänger innegehabt. Der Betriebsgefahr des ordnungsgemäß abgestellten Anhängers ist in diesem Zusammenhang lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung beizumessen, so dass eine Einstandspflicht nach § 7 Abs. 1 StVG ausnahmsweise nicht gerechtfertigt erscheint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Tenor hinsichtlich der Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ist wegen einer offensichtlichen Auslassung um die Abwendungsbefugnis ergänzt worden (§ 319 ZPO). Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen.