Entscheidung
2 ARs 376/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 376/03 2 AR 243/03 vom 3. Dezember 2003 in der Führungsaufsichtssache Az.: 40 VRs 116/98 Staatsanwaltschaft Münster Az.: StVK S 2909/99 (20) FA Landgericht Bielefeld Az.: StVK 467/03 AR 90/03 Landgericht Frankenthal Az.: 50 BRs 26/03 FA Landgericht Braunschweig - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts am 3. Dezember 2003 beschlossen: Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld - StVK S 2909/99 (20) - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben: "Das Amtsgericht Rheine - 6 Ls 40 Js 735/97 - sprach gegen den Ver- urteilten am 3. Februar 1998 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vor- sätzlicher Körperverletzung aus (Bl. 1 d.A.). Nach deren vollständiger Voll- streckung ordnete das Landgericht Bielefeld mit Beschluß vom 9. September 1999 den Eintritt von Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB 'für die Dau- er von zwei bis fünf Jahren' an (Bl. 8 d.A.). Nachdem der Verurteilte die Verbü- ßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betäu- bungsmitteldelikten in der JVA Wolfenbüttel angetreten hatte, übernahm die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig das Verfahren mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Bl. 58 d.A.). Die Strafhaft wird am 5. Dezem- ber 2003 enden (Bl. 61 und 76 d.A.). Bereits am 3. Juni 2003 war der Verur- teilte von der JVA Wolfenbüttel in die JVA Frankenthal verlegt worden (Bl. 65 d.A.). Mit Anklageschriften vom 3. und 14. Februar 2003 legt die Staatsanwalt- schaft Landau dem Verurteilten zweifachen Mord, versuchten Mord und andere - 3 - Straftaten zur Last (Bl. 82 ff. d.A. sowie Bl. 117 ff. d.A.); wegen derer gegen ihn ein Unterbringungsbefehl vorliegt (Bl. 77 ff. d.A.). Da die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Frankenthal die Übernahme der Führungsaufsicht am 20. Juni 2003 und 18. September 2003 abgelehnt hatte (Bl. 66 R sowie Bl. 73 d.A.), legte das Landgericht Braunschweig mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vor (Bl. 134 d.A.). Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weite- re gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Frankenthal. Der Verurteilte steht gemäß dem Be- schluß der Strafvollstreckungskammer Bielefeld vom 9. September 1999 unter Führungsaufsicht nach § 68 f. Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Bereits mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungs- aufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun- gen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtrags- entscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvoll- - 4 - streckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an. VRinBGH Dr. Rissing-van Saan RiBGH Dr. Bode ist be- ist erkrankt und kann deshalb nicht urlaubt und kann deshalb unterschreiben nicht unterschreiben Detter Detter Detter Otten Rothfuß