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Entscheidung

2 ARs 434/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 434/12 2 AR 282/12 vom 5. Dezember 2012 in der Führungsaufsichtssache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: StVK 629/08 Landgericht Würzburg Az.: 862 Js 2490/08 Staatsanwaltschaft Würzburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts am 5. Dezember 2012 beschlossen: Für die weitere Führungsaufsicht aus dem Beschluss der Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg vom 25. Januar 2010 - StVK 629/2008 - ist die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Regensburg zuständig. Gründe: I. Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Würzburg und des Landgerichts Regensburg streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht. Mit Urteil vom 3. Juli 2008 verhängte das Amtsgericht Würzburg gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach Beendigung der Maßregel und vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe stellte die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg mit Beschluss vom 26. Januar 2010 fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Straf- vollzug Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintrat, und setzte die Dau- er der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Vom 10. Juli 2012 bis zum 9. September 2012 verbüßte der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Re- gensburg eine zweimonatige Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 26. April 2012. Mit Beschluss vom 13. September 2012 gab 1 2 - 3 - die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg ab, die eine Über- nahme ablehnte. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent- scheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO), da die Landgerichte Würzburg und Regensburg im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlan- desgerichte (Bamberg und Nürnberg) liegen. Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Regensburg ist die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg gemäß § 463 Abs. 7 i.V.m. § 462a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die noch andauernde Führungs- aufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun- gen zuständig geworden. Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt not- wendig werden, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Würzburg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, NStZ-RR 2004, 124; KK-StPO/Appl, 6. Aufl., § 462a Rn. 16). Ein Ausnahmefall, dass die ur- sprünglich zuständige Kammer bereits mit einer bestimmten, seine Entschei- dung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in eine Jus- tizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintrat 3 4 - 4 - (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN; vom 16. Dezember 2009 – 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951f., und vom 21. Dezember 2010 – 2 ARs 441/10), liegt hier nicht vor. Auch durch die zwi- schenzeitliche Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Re- gensburg nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe wird die Zu- ständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nicht berührt. Becker Schmitt Berger Eschelbach Ott