Entscheidung
I ZR 176/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 176/01 vom 30. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzuläs- sig verworfen. Gründe: Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei- nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der Klägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 320 Rdn. 4). Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthalte- ne verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zu- rückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. - 3 - Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsge- richt an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbe- stand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies gilt insbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entschei- dung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt werden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuer Tatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag in der mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes. Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796; vgl. Thomas/Putzo aaO § 320 Rdn. 4). Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert