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Entscheidung

5 StR 453/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 453/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin K auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestellung eines Beistandes für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 20. August 2002 – 5 StR 344/02). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum