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Entscheidung

IX ZB 133/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR! BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 133/03 vom 16. Oktober 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill am 16. Oktober 2003 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf Aus- setzung der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einer von ihm errechneten Steuerforderung von 38.886,56    über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet die Höhe der behaupteten Forderung. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 22. Januar 2003 die Einho- lung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sach- verhalts angeordnet und den Sachverständigen ermächtigt, die Wohn- und Ge- schäftsräume des Schuldners zu betreten, soweit dies zur Aufklärung der Ver- mögensverhältnisse des Schuldners erforderlich ist, sowie dem Schuldner auf- erlegt, dem Sachverständigen Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Aus- - 3 - künfte zu erteilen. Auf Anregung des Sachverständigen hat das Insolvenzge- richt am 16. April 2003 diesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt und zugleich angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustim- mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldnern wurde die Zahlung an den Schuldner verboten; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Forderungen des Schuldners einzuziehen. Weiter wurde ihm gestattet, Aus- künfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei Dritten einzuholen und dessen Geschäftsräume, soweit zur Aufklärung der Vermögensverhältnis- se erforderlich, zu betreten. Außerdem hat der Schuldner ihm Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind. Das Landgericht hat die gegen den Beschluß vom 22. Januar 2003 ein- gelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 16. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Da- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, der zugleich bean- tragt, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. II. Der gemäß § 7 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil eine Aussetzung zur Wahrung schutzwürdiger Interes- sen des Schuldners nicht geboten ist. 1. Das Rechtsmittel wird voraussichtlich schon als unzulässig zu ver- werfen sein. - 4 - a) Nach summarischer Prüfung hat das Landgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei die sofortige Beschwerde ge- gen den Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2003 als unzulässig verworfen. Diese Beschwerde richtet sich gegen Maßnahmen des Insolvenzge- richts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 5 InsO. Insoweit sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. b) Soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Be- schluß vom 16. April 2003 zurückgewiesen hat, wird es auf die Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der zum Insolvenzantrag berechti- genden Forderung gemäß § 14 InsO zu stellen sind, wohl nicht ankommen; denn das Beschwerdegericht hat die Zulassung des Insolvenzantrags aus ei- nem davon unabhängigen Grund bejaht. Die dem vorläufigen Insolvenzver- walter erteilten Befugnisse sind durch § 22 Abs. 3 InsO gedeckt. Verfassungs- rechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG sind nicht ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang dürfte es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder an der Notwendigkeit einer Sachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fehlen. 2. Der Rechtsbeschwerdeführer macht als Nachteil lediglich geltend, er sei gezwungen, Auskünfte über Honorarforderungen und eingehende Man- dantengelder zu erteilen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verletzt er damit nicht die in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB normierte Schweigepflicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten grundsätzlich pfändbar; sie gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff). Das gleiche gilt für Gebührenforderungen von - 5 - Rechtsanwälten. Aus diesem Grunde müssen die betreffenden Forderungen schon in der Einzelvollstreckung genau nach Namen und Anschrift des Dritt- schuldners, nach dem Grund der Forderung und den Beweismitteln bezeichnet werden (BGHZ 141, 173, 178). In der Insolvenz ist dies erst recht erforderlich. Die dem vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen daher grund- sätzlich weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwalts noch Grundrechte seiner Mandanten. Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill