Leitsatz
IX ZB 34/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/03 vom 9. Oktober 2003 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 11; GmbHG § 11 Abs. 1 Zur Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - IX ZB 34/03 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 9. Oktober 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 Gründe: Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Vorgesellschaft zu einer GmbH, weil zwar der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, die Eintragung im Handelsregister aber noch aussteht. Die Rechtsbeschwerdeführerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil zur Insolvenzfähigkeit einer Gesellschaft - 3 - mit beschränkter Haftung in Gründung höchstrichterliche Rechtsprechung fehle und die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02, ZIP 2003, 1082). Das ist hier nicht der Fall. Der Rechtsstandpunkt des Beschwer- degerichts, daß die Vorgesellschaft insolvenzrechtsfähig sei, wird - soweit er- sichtlich - weder von der Rechtsprechung noch im Schrifttum in Frage gestellt (vgl. MünchKomm-InsO/Ott, § 11 Rn. 23 f; Kirchhof in: HK-InsO, 2. Aufl. § 11 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rn. 37 f; Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rn. 44; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 11 Rn. 4; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rn. 66, 81; Scholz/ K. Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 11 Rn. 35; vgl. BayOblG NJW 1965, 2254, 2257 zur Vor-AG). Diese, vielfach als "allgemeine Meinung" bezeichnete Auf- fassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozeß (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, NJW 1998, 1079, 1080), die wiederum darauf aufbaut, daß die Vorgesellschaft als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung ent- stehenden juristischen Person eigene Rechte und Verbindlichkeiten begründen kann (vgl. z.B. BGHZ 117, 323, 326 f). Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Literaturstimmen (vgl. Roth/Alt- meppen, aaO § 64 Rn. 2; Altmeppen ZIP 1997, 273, 274 f) betreffen allein die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG sowie die Frage, ob bei Gesell- schaften mit persönlich haftendem Gesellschafter als Eröffnungsgrund auch die Überschuldung in Betracht kommen kann (vgl. MünchKomm-InsO/Ott, § 11 - 4 - Rn. 43). Um diese Frage geht es im Streitfall nicht, weil das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden ist. Die Entscheidung des Amtsge- richts Potsdam (NZI 2001, 606 f) stellt die Insolvenzfähigkeit der Vorgesell- schaft ebenfalls nicht in Frage, sondern befaßt sich mit dem Nachweis der Exi- stenz einer im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts nicht eingetrage- nen GmbH. Fischer Ganter Raebel Kayser Bergmann