Entscheidung
4 StR 222/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 222/03 vom 29. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. Dezember 2002 im Adhä- sionsanspruch aufgehoben, soweit über die Zahlung von Schmerzensgeld hinaus die Feststellung der Verpflich- tung zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden ausgesprochen worden ist. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Entschädi- gungsantrags der Adhäsionsklägerin wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin- des, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmer- zensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie mit dem Tatgeschehen vom 12./13. Au- - 3 - gust 2000 in Verbindung stehen, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen, gering- fügigen Erfolg; im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt: "Das Landgericht hat in der Urteilsformel eine umfassende Verpflichtung des Angeklagten ausgesprochen, ohne zwi- schen bereits entstandenen und zukünftigen Schäden zu un- terscheiden, während die Urteilsgründe lediglich Ausführun- gen zum Zukunftsschaden enthalten, der nicht auszuschlie- ßen sei (UA S. 46). Aber auch insoweit genügt die aus einem Satz bestehende, pauschal formelhafte Erwägung den Anfor- derungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche An- sprüche gilt, nicht. Vielmehr wären in Anbetracht, dass die Tat zurzeit des Urteils bereits ein Jahr und vier Monate [richtig: zwei Jahre und vier Monate] zurücklag und Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Folgeschaden wahr- scheinlich machen, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind, auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen Anforde- rungen an einen solchen Anspruch (vgl. BGH NJW 1993, 2382 f. und NJW 1998, 160) eingehende Ausführungen ange- zeigt gewesen. " Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237). - 4 - Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Maatz Kuckein Athing