Entscheidung
X ARZ 56/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 56/01 Verkündet am: 10. Juni 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 10. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. Dezember 2000 ver- kündete Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge- gen das am 2. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin als unzulässig verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell- schaft. Sie wurde mit der Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. Juli 1990 betraut und zum Abschlußprüfer der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 bestellt. - 3 - Am 26. Juni 1991 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der durch Umwandlung eines Betriebsteils eines ehemaligen Kombinats ent- standenen Klägerin in unterschiedlicher Stückelung an insgesamt neun Ange- stellte (sogenannte Ersterwerber). 1994 beauftragte die Klägerin andere Wirtschaftsprüfer, die DM-Eröff- nungsbilanz auf den 1. Juli 1990 (erneut) zu prüfen. Diese Prüfer kamen u.a. zu dem Ergebnis, daß diese Bilanz sachliche Fehler enthalten habe, daß die Be- klagte nicht Abschlußprüfer habe sein können, weil sie an der Aufstellung der Bilanz mitgewirkt habe, und daß deshalb auch die nachfolgenden Abschlüsse zum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 nicht wirksam hätten festgestellt werden können. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin das im Hinblick auf die DM- Eröffnungsbilanz und die beiden Jahresabschlüsse an die Beklagte gezahlte Honorar nebst Zinsen zurückverlangt. Dieser Teil der Klage ist beschieden; in- soweit hat der Senat die Revision der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläge- rin nicht angenommen. Die Klägerin hat außerdem zuletzt noch Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden und Folgeschäden zu ersetzen, die ihr aus Anlaß und/oder infolge der von der Beklagten zu vertretenden Auf- stellung und/oder Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990 sowie der Schlußbilanz auf den 31. Dezember 1990 und auf den 31. Dezember 1991 entstanden sind. Das Landgericht hat auch diesen Teil der Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die den Feststellungsantrag betreffende Berufung der - 4 - Klägerin als unzulässig verworfen. Auch hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Soweit das Rechtsmittel sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die den Schadensersatzfeststellungsantrag betreffende Berufung der Klägerin mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen hat, ist die Revision der Klägerin gemäß § 547 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden und hier gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO maßgeblichen Fassung (a.F.) statthaft. Die in rechter Frist und Form eingelegte und begründete Revisi- on hat insoweit auch Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung des Feststellungs- begehrens an das Berufungsgericht und - als Folge davon - auch zur Zurück- verweisung der nach §§ 91 ff. ZPO in Abhängigkeit vom Erfolg dieses Begeh- rens zu beantwortenden Frage, wer in welchem Umfang die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 1. Die Zulässigkeit der im Hinblick auf den Feststellungsantrag erhobe- nen Revision hat zur Folge, daß der Senat den insoweit für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen hat (BGH, Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 m.w.N.). Diese Prüfung ergibt, daß die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforde- rungen des § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. genügt hat. a) Das Landgericht hat das zuletzt noch streitige Schadensersatzfest- stellungsbegehren abgewiesen, weil nicht einmal ersichtlich sei, wer die Kläge- - 5 - rin in welcher Höhe und woraus in Anspruch nehmen solle. Außerdem hat das Landgericht die Klägerin auch in der Lage gesehen, die Höhe gegebenenfalls drohender Ansprüche darzulegen. Mit der zweiten Begründung ist das Feststellungsinteresse, also die ge- mäß § 256 Abs. 1 ZPO bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Sach- urteilsvoraussetzung, verneint worden, weil die Erhebung einer auf Leistung gerichteten Schadensersatzklage möglich gewesen oder - wie das Landgericht sich ausgedrückt hat - der Vorrang der Leistungsklage nicht beachtet sei. Aber auch die erste Begründung, mit der die Frage negativ beantwortet worden ist, ob ein Schaden der Klägerin wahrscheinlich ist, zielte auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage. b) Da beide Begründungen des Landgerichts die Abweisung der Fest- stellungsklage als unzulässig gleichermaßen und unabhängig voneinander rechtfertigen sollten, war die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung hinreichend begründet, wenn die Klägerin als Rechtsmittelführerin für jede Be- gründung dargelegt hatte, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sich nach ihrer Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht rechtfertige. Denn die Rechtsmittelbegründung muß - im Falle ihrer Berechtigung - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hierzu reicht ein Angriff gegen eine von mehreren selbständigen Urteilsbegründungen nicht aus (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 25.1.1989 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 20.3.2001 - XI ZR 260/00, BGH-Report 2001, 525). c) Gegen die Annahme des Landgerichts, im vorliegenden Fall habe der Vorrang der bezifferten Leistungsklage beachtet werden können, hat die Kläge- rin in ihrer Berufungsbegründungsschrift angeführt (dort S. 68), solange die tat- - 6 - sächliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt möglich und in der Höhe noch nicht festgestellt sei, müsse ei- ne Feststellungsklage zulässig sein. Außerdem hat sie sich unter Angabe des/ der Aktenzeichen auf eine Nichtigkeitsklage von Gesellschaftern bezogen (S. 7) und darauf abgestellt, daß sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtigkeitsklage Rückschlüsse ergäben, die im vollem Umfange der- zeit noch nicht erfaßt werden könnten (S. 68). Das war eine auf den konkreten Fall bezogene Darlegung und ließ erkennen, daß und warum die Klägerin die Verneinung eines Feststellungsinteresses durch das Landgericht nicht für trag- fähig hielt und mit der Berufung bekämpfte. Das genügte dem Begründungser- fordernis. Denn nach ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember geltenden Prozeßrecht muß die Berufungsbegründung nur auf den Streitfall zugeschnitten sein und deutlich machen, auf welche Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen (BGH, Urt. v. 11.7.2002 - VII ZR 261/00, NJW-RR 2002, 1499 m.w.N.). Darauf, ob die gemachten Aus- führungen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind, kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an (BGH, Urt. v. 4.10.1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 m.w.N.). Es kann deshalb in diesem Zusam- menhang auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls wie die Darlegungen der Klägerin zur Zulässigkeit der Schadensersatzfeststellungsklage mit den nach- folgend unter d) behandelten Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift in Einklang zu bringen sind. d) Zu Recht macht die Revision ferner geltend, daß die Klägerin sich in der Berufungsbegründungsschrift auch mit der Frage der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts befaßt hat und daß der insoweit gemachten Darlegung zu entnehmen war, warum die Klägerin sich geschädigt fühlt und daß sie aus diesem Grund die Abweisung des Feststellungsantrags nicht hinzunehmen be- - 7 - reit ist. Nach diesen Darlegungen ist der Feststellungsantrag nicht - wie vom Landgericht angenommen - wegen einer durch die Erstellung und/oder Prüfung der streitigen Bilanzen möglicherweise verursachten Inanspruchnahme der Klä- gerin durch Dritte gestellt, sondern weil die Beklagte mit den Ersterwerbern kollusiv zusammengewirkt haben soll, damit die Ersterwerber die von ihnen nach der Behauptung der Klägerin dann auch genutzte Möglichkeit hätten, sich Werte der unterbewerteten Gesellschaft anzueignen, um hiermit das für den Kaufpreis aufgenommene Darlehen alsbald tilgen zu können. So heißt es in der Berufungsbegründungsschrift (auf S. 19), daß "das bei Management-by-out- Privatisierung gebräuchliche Modell hier manipulativ so verbessert" worden sei, daß eine fast volle Abdeckung des Kaufpreises aus zukünftigen Erträgen und Darlehen der Klägerin als gesichert erschienen sei. Außerdem behandelt die Berufungsbegründung (auf S. 60 ff.) ausdrücklich verdeckte Gewinnausschüt- tungen, Darlehen und eine Vorabausschüttung von 2 Mio. DM an die Erster- werber. Das genügte im Hinblick auf das vom Landgericht vermißte Eingehen auf eine mögliche Schädigung der Klägerin, die dadurch geschehen sein soll, daß die Beklagte die Bilanzen geprüft hat. Auch insoweit ist ohne Belang, ob diese oder andere in der Berufungsbegründung hierzu gemachten Ausführun- gen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind. 2. Das Berufungsgericht, das - wie die Nichtannahme der Revision im übrigen zeigt - Ansprüche wegen Schlechterfüllung ohne Rechtsfehler verneint hat, wird deshalb nunmehr über das aufgrund des zusätzlichen Vortrags der Klägerin möglicherweise berechtigte Schadensersatzfeststellungsbegehren sachlich zu entscheiden und die Kostenentscheidung neu zu treffen haben. Da- bei werden das gesamte insoweit einschlägige Vorbringen der Parteien hierzu einschließlich etwaiger geltend gemachter Einreden und das - gegebenenfalls - 8 - nach prozeßfördernder gerichtlicher Anleitung - insoweit ergänzend Vorge- brachte zu berücksichtigen sein. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Asendorf