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Leitsatz

VII ZR 261/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 261/00 Verkündet am: 11. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. Die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann er- füllt sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur Auf- rechnung gestellte Forderung wendet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. Novem- ber 2001 – IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417). BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – VII ZR 261/00 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2000 aufgehoben, so- weit der Beklagte zur Zahlung von DM 251.077,39 (= 128.373,83 Ä) und Zinsen verurteilt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt streitigen Restwerklohn für Rohbauarbeiten in Hö- he von 439.888,46 DM. Der Beklagte rechnet mit verschiedenen Forderungen auf, die er in erster Linie auf Schadensersatz für einen die Klageforderung übersteigenden Mietausfall wegen Bauverzögerung und Mängeln stützt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be- rufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten wegen eines Mindestbetra- ges in Höhe von 251.077,39 DM aufrechterhalten; im übrigen hat es das ange- - 3 - fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent- scheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Von einer sachlichen Prüfung eines Teils der Gegenforderungen hat es mit der Begründung abgesehen, die Berufung sei insoweit nicht ordnungsgemäß begründet worden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Se- nat hat das Rechtsmittel angenommen, soweit der Beklagte zur Zahlung des Mindestbetrages verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision, über die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu entscheiden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO), hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe- bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land- gericht. I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe in erster Instanz durch die Ankündigung einer noch ausstehenden Prüfung der Schlußrechnung der Klägerin nicht die Höhe der Klageforderung bestreiten wollen. Für die in zweiter Instanz hiergegen erhobenen Einwendungen sei nur dann Raum, wenn und soweit die Aufrechnungen nicht durchgriffen. Die Schlußrechnung der Klägerin sei jedenfalls prüfbar und in Höhe von 381.886,46 DM auch richtig. Eine Sachprüfung der Gegenansprüche wegen Mietausfall- und Miet- minderungsschäden sowie wegen nicht zu beseitigender Mängel sei nicht zu- lässig, weil die Berufung insoweit nicht entsprechend den formellen Mindest- - 4 - anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Die bloße Bezugnahme auf ein vom Erstgericht nicht vollständig gewürdigtes Vorbringen zu dem Mietausfallschaden sei unzulässig, weil die Rechtsmittelbegründung aus sich heraus verständlich sein müsse. Der Beklagte habe auch nicht aufge- zeigt, wie das Landgericht trotz fehlender detaillierter Angaben zur Schadens- berechnung einen Mindestschaden hätte feststellen können. In Höhe des Betrages, der sich bei Berechtigung der noch sachlich zu prüfenden Gegenforderungen und Einwendungen mindestens ergeben würde, hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Verurteilung des Beklagten be- stätigt; im übrigen hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Berufung des Beklagten ist formell ausreichend begründet, soweit mit ihr die Prüfung der die Klageforderung übersteigenden Aufrechnungsforde- rung wegen Mietausfallschäden begehrt wird. a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be- stimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführen will. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor- bereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit- falls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehal- - 5 - ten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zu- geschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht hingegen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; BGH, Beschluß vom 17. November 1997 – II ZB 10/97, LM § 519 ZPO Nr. 133 a; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – III ZR 265/98, LM § 519 ZPO Nr. 142; BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 – II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Die ange- führten Berufungsgründe müssen weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Ände- rung beantragt wird. Das gilt auch, wenn Einwendungen gegen die Klageforde- rung mit der Geltendmachung von Aufrechnungsforderungen verbunden wer- den (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 – IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417). b) Diesen Anforderungen an eine formell ausreichende Berufungsbe- gründung hat der Beklagte genügt. Er hat im zweiten Rechtszug zur ergänzen- den Begründung der Höhe seines Mietausfallschadens zum einen vorgetragen, daß die Finanzierungskostenersparnis so gering sei, daß jedenfalls ein Sch a- den in Höhe der Klageforderung verbleibe. Zum anderen hat er ausgeführt, daß ihm angesichts seiner steuerlichen Verhältnisse kein anrechenbarer Vorteil durch die Bauverzögerung erwachsen sei. Ob diese Ausführungen inhaltlich vertretbar und geeignet sind, die landgerichtlichen Bedenken zur schlüssigen Darlegung des Mietausfallschadens auszuräumen, ist für die Erfüllung der for- mellen Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht entscheidend. Es ge- nügt, daß der Beklagte sein Vorbringen ergänzt und die Ansicht vertreten hat, - 6 - damit den Substantiierungsanforderungen nachgekommen zu sein, jedenfalls aber ausreichende Anhaltspunkte für eine Mindestschadenschätzung vorgetra- gen zu haben. 2. Das Berufungsgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, daß mögli- cherweise berechtigte Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung, soweit sie den Betrag von 381.886,21 DM übersteigen, erst zu prüfen seien, wenn sich die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sämtlich als unbegrün- det erweisen sollten. Auch wenn das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten dahin zu verstehen gewesen sein sollte, daß er nicht primär die Klageforderung bestritten habe, ist er hiervon spätestens im zweiten Rechtszug abgerückt. Das war prozessual zulässig und vom Berufungsgericht selbst dann zu beachten, wenn es sich um eine im Prozeß lediglich wiederholte vorgerichtliche Aufrech- nung gehandelt haben sollte. Zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen ei- ner Aufrechnung gehört die Feststellung des Entstehens beider Forderungen; die Höhe der Klageforderung war, da nach dem Verständnis des Berufungsge- richts kein Geständnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag, vorran- gig zu prüfen, da andernfalls der Umfang der Rechtskraft zweifelhaft bleiben würde. III. 1. Das Berufungsurteil ist im Umfang der Annahme aufzuheben. Da die Sache insoweit nicht entscheidungsreif ist und das Berufungsgericht den übri- gen Teil der Sache rechtskräftig an das Landgericht zurückverwiesen hat, ist der Rechtsstreit zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen auch im übrigen dorthin zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 3, § 539 ZPO). - 7 - 2. Das Landgericht wird zunächst die Einwendungen des Beklagten ge- gen die Klageforderung zu klären haben. Für den Fall, daß die Klageforderung der Höhe nach feststehen sollte, wird sich das Landgericht mit den zur Aufrech- nung gestellten Forderungen zu befassen haben. Ullmann Haß Hausmann Wiebel Kniffka