Entscheidung
VIII ZB 134/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 134/02 vom 5. März 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2002 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2002 gewährt. Beschwerdewert: 1.533,23 Gründe: I. Gegen das am 15. März 2001 ihm zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2002, der am 11. April 2002 in der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main eingegangen ist, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz war von dem Prozeß- bevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben worden. Nach einem Hin- - 3 - weis auf das Fehlen der Unterschrift hat der Beklagte nach Ablauf der Beru- fungsfrist unter erneuter Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu- rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 234 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Beru- fungsbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer- den, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan- densein der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b m.Nachw.; BGH, Beschluß vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.Nachw.). Ob- wohl in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Unter- schriftenkontrolle im vorgenannten Sinn bestand, hat das Landgericht dem Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nicht entsprochen. Es hat die Recht- sprechung zur Unterschriftenkontrolle zwar dargestellt, den von ihr entwickelten Grundsatz aber ausgehöhlt, indem es die an den Rechtsanwalt insoweit zu stellenden Anforderungen um Pflichten erweitert, auf die es im Zusammenhang mit der Unterschriftenkontrolle nicht ankommt, weil eine Nichteinhaltung dieser Pflichten durch eine ordnungsgemäße Unterschriftenkontrolle gerade aufgefan- - 4 - gen wird. Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung zu der Frage, inwieweit sich der Rechtsanwalt durch eine ordnungsge- mäß organisierte Unterschriftenkontrolle entlasten kann, fällt nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn - wie hier - die Gefahr einer Nachahmung oder Wiederholung besteht (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Da die Begründung der Rechtsbeschwerde die genannte Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich rügt, ist die Zulas- sungsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vor- genannten Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinset- zungsantrag stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat eine entsprechende Anweisung an sein Büropersonal glaubhaft gemacht, wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht als Organisationsmangel beanstandete Anfertigung zweier inhaltsgleicher Beru- fungsschriften, die auf verschiedene Rechtsanwälte in der Kanzlei des Prozeß- bevollmächtigten des Beklagten ausgestellt worden waren. Wenn die damit verbundene Gefahr der Vertauschung, wie das Berufungsgericht gemeint hat, dazu geführt haben kann, daß nur einer der beiden Schriftsätze unterzeichnet wurde und die Kanzleiangestellte, die das Kuvertieren vornahm, versehentlich die noch nicht unterzeichnete Berufungsschrift versandt hat, so war das Versa- gen der ordnungsgemäß organisierten Unterschriftenkontrolle entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus ursächlich dafür, daß eine nicht - 5 - unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht wurde. Hätte nämlich die Kanzlei- angestellte weisungsgemäß den von ihr abgesandten Schriftsatz vor dem Ku- vertieren daraufhin überprüft, ob der Schriftsatz unterschrieben war, dann hätte sie das Fehlen der Unterschrift bemerkt und die nicht unterschriebene Beru- fungsschrift dem Rechtsanwalt erneut zur Unterschrift vorgelegt. Die Berufung wäre dann nicht ohne die Unterschrift des Rechtsanwalts abgesandt worden. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen