Entscheidung
IX ZR 190/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 190/09 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Juli 2011 beschlossen: Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.090,54 € festge- setzt. Gründe: I. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde versäumt, weil der am letzten Tag der Frist bei Gericht eingegangene Begründungsschriftsatz von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnet war. Ihr war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Ab- sendung in zwei Stufen auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, er somit alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Ab- 1 - 3 - lauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, 539 mwN; Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, NJW-RR 2003, 277; vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636; vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366; BVerfG NJW 1996, 309 f; NJW-RR 2002, 1004 f; NJW 2004, 2583, 2584). Die angeordneten Kontrollme- chanismen waren grundsätzlich geeignet, die Einreichung von nicht unterzeich- neten Schriftsätzen sicher auszuschließen. Dass sie im vorliegenden Fall ver- sagt haben, lag an Versäumnissen des Büropersonals, die nicht der Beschwer- deführerin zuzurechnen sind. II. Die Beschwerde deckt jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder- lich. 1. Die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen von höchstrich- terlicher Rechtsprechung im Obersatz liegen nicht vor. Selbst wenn das Beru- fungsgericht bei der Auslegung des Schreibens vom 21. Mai 2007 dessen In- halt, seine Adressierung an die Klägerin und das Interesse der Klägerin, trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die Forderungen noch wirksam erwerben zu können, nicht aus- reichend berücksichtigt haben sollte, erlaubt dies nicht den sicheren Schluss, das Berufungsgericht habe einen von den anerkannten Auslegungsgrundsät- zen abweichenden Rechtssatz aufstellen wollen. Eine Obersatzabweichung 2 3 - 4 - liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Berufungsurteil ein falscher Rechtssatz zwingend erschließen lässt, weil nur so die Abgrenzung zur lediglich fehlerhaf- ten Rechtsanwendung möglich ist (Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 23). 2. Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Ge- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht brauchte die Möglichkeit einer Auslegung des Schreibens vom 21. Mai 2007 im Sinne einer Freigabe zugunsten der Schuldnerin nicht eigens mit den Parteien 4 - 5 - zu erörtern, nachdem eine solche Möglichkeit bereits im Urteil des Landgerichts und in der Berufungserwiderung des Beklagten angesprochen worden war. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 05.06.2009 - 3 O 2042/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 5 U 62/09 -