Leitsatz
2 StR 443/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 258 Abs. 2, 3 Erwidert der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen. BGH, Beschluß vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 - LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 443/02 vom 17. Januar 2003 in der Strafsache gegen - 2 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben: a) im Falle II 36 der Urteilsgründe und b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat weiter die Einziehung verschiedener Gegenstände und den Verfall si- chergestellter Bargeldbeträge angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner wirk- sam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) auf den Schuldspruch im Fall II 36 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung förm- lichen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge - 4 - Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO führt zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachrüge bedarf es da- her nicht. II. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts plädierten die Verteidiger der drei Angeklagten. Dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Anschlie- ßend wurde dem Mitangeklagten R. das letzte Wort gewährt. Daraufhin "repli- zierte" der Verteidiger des Mitangeklagten O.. Sodann erhielt der Mitange- klagte O. das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Nach den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wurde dem Angeklagten (wie auch dem Mitangeklagten R.) nicht noch einmal das letzte Wort erteilt. In diesem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO zu sehen. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattung der nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wieder in die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, daß dem Angeklagten schon deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschlie- ßen ist, daß entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu BGH StV 1992, 551 ff.). Jedenfalls mußte dem Angeklagten hier - unabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal er- teilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. Das gilt zwar nach der Natur der Sache nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wobei aber bedeutsame - 5 - Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter Umständen eine prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung herbeiführen können (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 11. Juni 1975 - 2 StR 88/75). Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidi- gung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidi- ger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91). Es muß um so mehr gelten, wenn der Verteidiger des Mitange- klagten Ausführungen gemacht hat. Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sei- ne Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551). Die Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 265 ff.), wonach dem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden mußte, nachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattet worden war, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der dortige Sachverhalt ist mit dem hiesigen im entscheidenden Punkt nicht vergleichbar. Das letzte Wort des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters eines Mitangeklagten entspricht dem letzten Wort eines Mitangeklagten. Inso- weit kann der Vorsitzende die Reihenfolge des letzten Wortes bestimmen. Denn anders als Verteidiger haben die Erziehungsberechtigten und gesetzli- chen Vertreter nach § 67 Abs. 1 JGG die gleichen Rechte wie die Angeklagten (vgl. BGHSt 21, 288). Bezüglich des Verteidigers, dem kein letztes Wort aus eigenem Recht zusteht (vgl. auch KMR-Stuckenberg, StPO § 258 Rdn. 40), bestimmt demgegenüber § 258 Abs. 3 StPO ausdrücklich, daß der Angeklagte, auch wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen ist, ob er selbst - 6 - noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Daß dies für Ausführun- gen des Verteidigers des Mitangeklagten erst recht gelten muß, liegt - unabhängig davon, ob die Angeklagten im Verfahren eine übereinstimmende Verteidigungskonzeption verfolgen (insoweit kann allenfalls die Beruhensfrage tangiert sein) - auf der Hand (vgl. auch Dästner in AK-StPO § 258 Rdn. 25). Dieses Recht, sich als Letzter äußern zu dürfen, wurde dem Angeklag- ten hier nicht gewährt, so daß ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO vorliegt. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits der Schuldspruch im Falle II 36 der Urteilsgründe auf der Nichterteilung des letzten Wortes be- ruht. Denn der Angeklagte war zu dieser Tat nicht geständig. Der Senat kann in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auch nicht ausschließen, daß die Verurteilung im Fall II 36 der Urteilsgründe sich zum Nachteil des An- geklagten auf die Strafzumessung der beiden zeitlich später liegenden Taten ausgewirkt hat. Dies gilt hier um so mehr, als es sich ebenfalls um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt und es naheliegt, daß die Bemes- sung der Einzelstrafen aufeinander abgestimmt wurde. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck