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Entscheidung

6 StR 468/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170424B6STR468
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170424B6STR468.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 468/23 vom 17. April 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Land- gerichts Schweinfurt vom 2. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten N. wird verworfen. 3. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 14 tateinheitlich zusammentref- fenden Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten N. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten K. zu einer solchen von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Freiheits- strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von den jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen hat diejenige des Angeklagten K. Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), während das Rechtsmittel des Angeklagten N. unbegründet ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. a) Nach den Feststellungen wurde im Zuge der Erneuerung der Talbrü- cke , über die die Autobahn führt, zunächst das Teilbauwerk mit der Fahrbahn in Richtung Norden abgerissen und durch ein neues Tragwerk ersetzt. Das Unternehmen Ke. erhielt den Auftrag, das zur Aufnahme der beim Betonieren der Fahrbahndecke auftretenden Lasten notwendige Traggerüst zu planen, zu liefern und zu montieren. Der dort beschäftigte gesondert Verfolgte S. übernahm die statischen Berechnungen und erstellte die Ausführungs- pläne. Entgegen seiner statischen Berechnung konnte im dritten Bauabschnitt ein Turmjoch nicht errichtet werden, weil in diesem Bereich eine Kreisstraße die Talbrücke querte. Stattdessen wurden in den Ausführungszeichnungen die Ein- zeljoche 9 und 10 im Abstand von 20 Metern vorgesehen. Entsprechend den Ausführungsplänen wurden das Einzeljoch 9 über 18 Horizontalstäbe mit dem Doppeljoch 7/8 und das Einzeljoch 10 mit zwölf Horizontalstäben mit dem Dop- peljoch 11/12 verbunden. In der statischen Berechnung fehlte jedoch unter an- derem der globale Stabilitätsnachweis für die Jochgruppe 7/8/9. Der Angeklagte N. war vom Freistaat unter anderem be- auftragt worden, als Prüfingenieur die Standsicherheitsnachweise – einschließ- lich der statischen Berechnungen für das Traggerüst und die zugehörigen Aus- führungszeichnungen – zu prüfen. Hierzu beauftragte er, weil er nicht durchge- hend einen Mitarbeiter seines Ingenieurbüros zur Verfügung hatte, den bei einer anderen Planungsgesellschaft tätigen Angeklagten K. , der die Standsicher- heit des Traggerüsts zunächst auf der Grundlage der statischen Berechnung S. s und der dazu erstellen Ausführungspläne prüfte. K. erkannte in- dessen nicht, dass die Ausführungszeichnung für den dritten Bauaubschnitt von der statischen Berechnung abwich, die statische Berechnung obendrein unvoll- ständig und auch die plangemäße Ausführung ungeeignet war, die Traglast auf- zunehmen. Er übermittelte seinen Abschlussbericht am 18. Dezember 2015 an N. ; ein Abschlussgespräch fand nicht statt. N. unterzeichnete den 2 3 - 4 - Bericht und gab ihn ohne eigenständige Prüfung der Statik und der Ausführungs- zeichnungen das Traggerüst betreffend als „geprüft“ frei. Am 15. Juni 2016 wurde im dritten Bauabschnitt die Fahrbahn von 42 Me- tern Länge betoniert. Nachdem etwa 1.500 Tonnen Beton eingefüllt, verteilt, ver- dichtet und geglättet worden waren, stürzten das Traggerüst in sich zusammen und Schalung, Bewehrung sowie Beton 22 Meter in die Tiefe. 13 auf dem Trag- gerüst befindliche Bauarbeiter wurden mitgerissen, der Geschädigte L. ver- starb noch am Unfallort; die weiteren zwölf Bauarbeiter wurden teils lebensge- fährlich verletzt. Zwei weitere Bauarbeiter wurden durch herabstürzende Bauteile leicht verletzt. b) Das sachverständig beratene Landgericht hat als alleinige Ursache des Einsturzes ein Stabilitätsversagen des Joches 9 infolge mangelnder Horizontal- steifigkeit des mit ihm über Horizontalstäbe verbundenen Doppeljochs 7/8 fest- gestellt. Die Jochgruppe hätte nur ein Drittel der normgemäßen Betonlast auf- nehmen können. Die von den Ausführungsplänen in diesem Abschnitt teilweise abweichende Errichtung sei für das Versagen des Traggerüsts nicht kausal ge- worden; es wäre auch bei plangemäßer Ausführung eingestürzt. Bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Ange- klagte K. erkennen können, dass die Ausführungszeichnung von der stati- schen Berechnung abwich, die statische Berechnung unvollständig und selbst eine plangemäße Ausführung ungeeignet war. Dies wäre bei einer sorgfältigen Prüfung auch dem Angeklagten N. aufgefallen. Die Fehler wären ent- deckt, das Traggerüst nicht in dieser Form errichtet und der Einsturz mit den ab- sehbaren Folgen verhindert worden. 4 5 6 - 5 - 2. Das Urteil ist auf die Beanstandung des Angeklagten K. , ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO das letzte Wort nicht erteilt worden, auf- zuheben, soweit es ihn betrifft. a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Nach Schluss der Beweisaufnahme hielten zunächst die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und die Vertreter der Nebenkläger ihre Schlussvorträge. Am darauffolgenden Hauptverhandlungstag folgte der Verteidiger des Angeklag- ten K. und beantragte Freispruch. In seinem letzten Wort schloss sich der An- geklagte seinem Verteidiger an. Nachdem der Vertreter der Adhäsionsbeklagten die Einrede der Verjährung erhoben hatte, erhielt der Verteidiger des Angeklag- ten erneut die Gelegenheit zum Schlussvortrag. Er wiederholte seinen zuvor ge- stellten Antrag; der Angeklagte schloss sich in seinem letzten Wort erneut an. Danach hielten die Verteidigung des früheren Mitangeklagten D. und des Angeklagten N. ihre Schlussvorträge. Den Mitangeklagten wurde nach den Ausführungen ihrer jeweiligen Verteidiger die Möglichkeit zum letzten Wort gegeben. Im Anschluss an das letzte Wort des Angeklagten N. er- hielt der Angeklagte K. nicht erneut Gelegenheit zum letzten Wort, weder ergriff er es eigenständig noch verzichtete er darauf. b) Aus dem geschilderten und durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Verfahrensablauf ergibt sich, dass der Angeklagte K. nicht als letzter Verfah- rensbeteiligter vor dem Beginn der Beratung gesprochen und somit nicht das letzte Wort hatte. Die Verpflichtung zur – gegebenenfalls erneuten – Erteilung des letzten Wortes gilt auch dann, wenn die Verteidiger der Mitangeklagten Aus- führungen gemacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2003 – 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; vom 30. März 2016 – 4 StR 63/16; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 258 Rn. 19). 7 8 9 10 11 - 6 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Schuldspruch hierauf beruht, denn die bloße Möglichkeit genügt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 – 5 StR 602/95, NStZ 1996, 612). Der Angeklagte hat sich zwar teilweise gestän- dig zur Sache eingelassen, jedoch den Schuldvorwurf in Abrede gestellt. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Bei dieser Sachlage ist keine Ausnahmekonstella- tion gegeben, in der das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler auszu- schließen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 1967 – 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 290; vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 281). 3. Den Angeklagten N. betreffend hält das Urteil revisionsgericht- licher Nachprüfung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts stand. Einzugehen ist nur auf das Folgende: a) Der Angeklagte beanstandet ohne Erfolg eine Verletzung des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK). aa) Der Verfahrensrüge liegt zugrunde, dass die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft auch durch Staatsanwältin R. wahrge- nommen wurde, obwohl diese als früheres Mitglied der erkennenden Strafkam- mer mit der Sache befasst gewesen war. Sie hatte als Berichterstatterin an der ersten (später ausgesetzten) Hauptverhandlung, aber etwa auch an einem aus- führlich begründeten Aussetzungsbeschluss und an der Bestellung des für die nunmehrige Hauptverhandlung als gerichtlicher Sachverständiger tätig geworde- nen Ko. mitgewirkt. Die Strafkammer war dem trotz Beanstandun- gen der Verteidigung nicht entgegengetreten. bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer die- ses Prozessgeschehen mit Recht am Fairnessgrundsatz misst oder aber eine entsprechende Anwendung von § 22 Nr. 5 StPO in Betracht kommt (vgl. BGH, 12 13 14 15 16 - 7 - Beschluss vom 31. Juli 2018 – 1 StR 382/17, JR 2019, 160 mit Anm. Stucken- berg; Tolksdorf, Mitwirkungsverbot für den befangenen Staatsanwalt, 1989, S. 42 ff.; BeckOK-StPO/Cirener, § 22 Rn. 34 f. mwN). Er schließt jedenfalls aus, dass das Urteil auf einem solchen Verstoß beruhte (§ 337 StPO). Die Besetzung der Strafkammer in der ausgesetzten Hauptverhandlung unterschied sich voll- ständig von der personellen Zusammensetzung des nunmehr entscheidenden Spruchkörpers. Damit ist auszuschließen, dass sich ein – mit Blick auf die objek- tive Verfahrensrolle der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerfGE 133, 168, 219) und das Gebot der „Waffengleichheit“ (vgl. BVerfGE 110, 226, 253) bedenkliches – über- legenes Wissen der Sitzungsvertreterin auf das Urteil ausgewirkt hat. b) Der Schuldspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. aa) Nach den Feststellungen kündigte sich das Versagen der Jochgruppe etwa zehn Minuten vor dem Einsturz erkennbar durch einen um acht Zentimeter nach oben gebogenen Horizontalstab in der unteren Gefachebene des Doppel- jochs 7/8 an. Die Aufbiegung wäre im Rahmen einer nach der ZTV-Ing 04/2013 vorgeschriebenen, hier jedoch nicht erfolgten Eigenüberwachung durch das Un- ternehmen Ke. während des Betoniervorgangs jedoch nicht „zwingend“ erkannt worden, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Bauarbeiter rechtzeitig gewarnt worden wären und den Einsturzbereich hätten verlassen können. bb) Zwar ist die Beweiswürdigung der Strafkammer auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs insoweit rechts- fehlerhaft. Sie durfte unter Hinweis darauf, dass während der mehrere Stunden dauernden Betonierung eine durchgehende Kontrolle jeder Verbindung praktisch nicht möglich sei und es an konkreten Vorgaben für die Durchführung der Eigen- überwachung fehle, nicht zu Lasten der Angeklagten davon ausgehen, dass die 17 18 19 - 8 - den Einsturz zehn Minuten vorher ankündigende Aufbiegung des im unteren Ge- fach montierten Horizontalstabs bei ordnungsgemäßer Eigenüberwachung nicht erkannt worden wäre, und damit eine mögliche Warnung der Bauarbeiter und deren Rettung hinreichend sicher ausschließen. Wenn sichere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden können, so darf sich das nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Es ist vielmehr von der für ihn günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Um- ständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2004 – 4 StR 236/04, NStZ 2005, 85, 86 mwN). cc) Auf diesem Fehler beruht der Schuldspruch aber nicht. Denn eine Un- terbrechung des Kausalverlaufs scheidet aus. Eine solche setzt voraus, dass ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitigt und unter Er- öffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführt. Die haftungsbe- gründende Ursächlichkeit des Täterhandelns wird jedoch nicht dadurch ausge- schlossen, dass das deliktische oder undeliktische Verhalten eines Dritten den Erfolg mitverursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1993 – 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 197 f.). Hier liegt es so, dass die sorgfaltswidrige Überprüfung der Ausführungspläne fortwirkte; derjenige, der die Überprüfung des Gerüsts während des Betonierens pflichtwidrig unterlassen haben sollte, würde allenfalls als (weiterer) Nebentäter haften. c) Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. aa) Eine Mitverursachung durch Nebentäter hätte zwar das Gewicht der dem Angeklagten zuzurechnenden Tatfolgen vermindert und deshalb grundsätz- lich strafmildernd gewirkt (§ 46 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2000 – 1 StR 50/00, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 10; 20 21 22 - 9 - LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 209; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 591). Der Senat kann aber ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedri- gere Strafe erkannt hätte. Denn zu Lasten des Angeklagten N. hat sie die auf seiner beruflichen Funktion und besonderen Qualifikation beruhende überge- ordnete Stellung und besondere Verantwortung für die Tragfähigkeit des Gerüsts berücksichtigt. Demgegenüber kam einer etwaigen Mitverursachung durch einen Nebentäter keine maßgebliche Bedeutung zu. bb) Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafe auch eine mögliche Haftung des Angeklagten auf Schadensersatz berücksichtigt (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Januar 2006 – 1 StR 541/05, NStZ 2006, 393, 394; einschrän- kend BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – 2 StR 168/05, JR 2006, 256, 257, für Vor- satztat). Ein Prüfingenieur (§ 1 Satz 2, § 2 der Verordnung über die Prüfingeni- eure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen – PrüfVBau – vom 29. November 2007, GVBl. S. 829), der – wie hier – im Auftrag der Baubehörde handelt, unterliegt zwar in der Regel der Amtshaftung, wonach Geschädigte An- sprüche nur gegen den Staat erheben können (§ 839 Abs. 1 BGB, i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1963 – III ZR 48/62, BGHZ 39, 358, 361). Das Landgericht hat gleichwohl strafmildernd die zivilrechtlichen Haftungs- folgen – die Möglichkeit, den Prüfingenieur in Regress zu nehmen, besteht im Rahmen von Art. 34 Satz 2 GG – in seine Erwägungen eingestellt und geht hier- bei, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, von ei- ner potenziell existenzbedrohenden Haftung aus. cc) Vor diesem Hintergrund war die Möglichkeit eines Verlustes der beruf- lichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen nicht zu- sätzlich strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23 24 25 - 10 - 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, NJW 2014, 3114, 3116 mwN; vom 22. Januar 1991 – 5 StR 542/90, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 23; Schäfer/San- der/van Gemmeren, aaO Rn. 738). Es handelte sich vorliegend nicht um einen bestimmenden Strafzumessungsumstand. Nach den maßgeblichen landesrecht- lichen Bestimmungen könnte der Angeklagte jedenfalls weiterhin als Ingenieur tätig werden (§ 1 Satz 2, §§ 2 bis 4 PrüfVBau, § 7 Abs. 2 PrüfVBau, Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Bayerische Architekten- kammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau – BauKaG – vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 308, Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur – BayIngG – vom 12. Juli 2016). Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 02.05.2023 - 1 KLs 11 Js 8070/17