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Leitsatz

III ZR 287/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 287/01 Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8 Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Ent- wässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Ge- schäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstat- tungsanspruchs zustehen. ZPO § 263 Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs- - 2 - grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach öffentlichem Recht beurteilen. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufge- hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt hierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" mit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ih- nen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte ("Abwassergebühren"). - 4 - Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast für die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in das Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben die Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt 5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Ver- einbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Ab- wasserkanalisation ein. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als Eigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines Entgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedin- gungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlos- sener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung laufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der ent- wässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In zweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Be- rufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Re- vision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter. - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für jedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasse- rentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtli- ches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung und Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebiets- körperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden Zahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabenge- setzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für die Inanspruchnah- me der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebühren- und Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die Aufwendungen für die Straßenentwässerung. Diese Kosten könnten damit we- der zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen Entgelts gemacht werden. - 6 - 2. Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung sei sowohl für die Beklagte als Straßenbaulastträger als auch für die Klägerin gemäß § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus dem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe. Rechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach richte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die Klägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu ändern. 3. Zugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Er- stattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit die Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen An- spruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grund- legend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus ei- nem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend ge- macht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Ent- scheidung hierüber nicht zuständig, so daß entgegen dem Wortlaut des § 17 a Abs. 5 GVG gemäß § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen müßte. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. - 7 - 1. Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daß es mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zu- standekommen eines Vertrags über den Anschluß der streitigen Straßengrun d- stücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanal- netzes durch die Beklagte verlangen. a) Der Umstand allein, daß die Beklagte faktisch die Kanalisation der Klägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der Ortsdurchfahrten obliegende Straßenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag einen Vertragsschluß nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. De- zember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen Rechts über den Abschluß von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige Willenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Dispo- sition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älte- ren Entscheidungen angenommen, daß Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich sozialer Daseinsfürsorge, nicht bloß durch rechtsgeschäftlichen Vertrags- schluß, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein tatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsver- hältnisse; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsun- ternehmen]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB, 4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein- - 8 - führung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nun- mehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399). b) Ein Vertragsschluß während des streitigen Zeitraums von 1996 bis 1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394, 1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103). Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Er- mittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur un- erheblichen) Kosten für solche Leistungen außer Ansatz, die nicht den Gebüh- renschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen ent- fallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung in- haltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LT- Drucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten können in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und Sachsen- Anhalt; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswasserge- setz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, - 9 - 330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Drie- haus/Schulte/ Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entspre- chendes gilt für die von den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle von Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt sich zugleich, daß auch auf der "Benutzerseite" keine Straßenbaulastträger (als Eigentümer angeschlossener Straßengrundstücke) stehen können (Drie- haus/ Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. In- wieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Ka- nalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich ge- duldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende Willenserklärung und ein Erklärungsbewußtsein unterstellt werden darf oder dieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann offenbleiben. 2. Über gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebe- gründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen anderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäß § 263 ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und ver- letzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den - 10 - Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung ist Ge- genstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klage- grund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiell- rechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäßig nicht an. Der einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß unterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rück- sicht hierauf ist es anerkannt, daß bei einer auf Vertragserfüllung gestützten Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluß verneint, auch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfer- tigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich er- brachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst dann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaßt nach § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen An- spruch, daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentli- chung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privat- rechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im einzelnen abgehandelt und beschieden. - 11 - b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall auch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen für die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes sei- tens der Beklagten als Eigentümer und Straßenbaulastträger der Bundesstra- ßen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht angehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtli- chen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert in- dessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen Begründung der Klage. Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zustän- digen Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschließend zu urteilen. III. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läßt sich das Beru- fungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugun- sten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden. 1. Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht. Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Straßenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie erfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daß die Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschlußnehmern in ihrer Entwässerungs- - 12 - satzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage der Klägerin angeschlossenen Straßenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht der Satzungsgewalt der Klägerin. 2. Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift sieht zwar eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers auch an den laufenden Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine stra- ßeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht für die Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könn- ten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zuge- flossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtferti- gen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrenssta- dium deswegen keinen Anlaß, hierauf näher einzugehen. 3. Bundesrecht oder das maßgebende rheinland-pfälzische Landesrecht schließen derartige Forderungen nicht aus. a) Die Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1 und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebüh- ren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der Oberflächenentwässerung von Bundesstraßen nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluß vom 6. März - 13 - 1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende Senat schließt sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertra- gen. b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daß wegen der Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straßenbaulastträger auch alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagener- satzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 fin- det zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammen- hang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Außerhalb dieser Bestim- mungen gelten die allgemeinen Regeln. c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen An- sicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streiti- gen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinba- rungen erfaßten Teilflächen der Bundesstraßen zwar erst mit Schreiben vom 25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechts- vorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahr- zehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung aller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausrei- chen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müßten je- denfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte - 14 - werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindli- chen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl 1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., An- hang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung ei- nes einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen wor- den. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaß, damit zu rechnen, die Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch immer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen. 4. Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat, ob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäß Art. 90 Abs. 2 GG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straßenbaulichen Maßna h- men bei Bundesstraßen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die Klägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese geführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen internen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz. Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen und damit auch zu deren En t- wässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen - 15 - Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraßen im Auftrage des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäß § 104 a Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast; vgl. Senatsbeschluß vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straßenver- waltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie es auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad E. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 = NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privat- rechtliche Entgelt müßte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in seinem Beschluß vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundes- republik Deutschland als Träger der Straßenbaulast im Zusammenhang mit dem Bau von Bundesfernstraßen für denkbar gehalten (Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688 m. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede stehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche Übernahme der Straßenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den Ländern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse sind dadurch gewahrt, daß sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit vertreten. - 16 - IV. Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur Hilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Schlick ist im Urlaub und kann daher nicht un- terschreiben. Rinne Kapsa Galke