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Entscheidung

IV ZR 3/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3/01 vom 20. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 20. März 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. November 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 19.088 Ä festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger, ein Staatsangehöriger der USA, und die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Hausgrund- stücks. Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft und Rech- - 3 - nungslegung über die das Hausgrundstück betreffenden Rechtsge- schäfte und über die Verwendung von der Erbengemeinschaft zwecks Sanierung des Hauses aufgenommener, durch eine Grundschuld in Höhe von 500.000 DM nebst Kosten und Zinsen gesicherter Darlehen. Das Landgericht hat, nachdem es zuvor dem Kläger auf Antrag der Beklagten eine Prozeßkostensicherheit gemäß § 110 ZPO in Höhe von 13.000 DM auferlegt hatte, die es nach den voraussichtlichen Prozeßkosten der Be- klagten im ersten Rechtszug bemessen hatte, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt, dem Kläger gemäß §§ 110, 112, 113 ZPO eine weitere Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Durch das ange- fochtene Zwischenurteil hat das Berufungsgericht die Einrede der man- gelnden Sicherheit für die Prozeßkosten verworfen. Gegen dieses Zwi- schenurteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Das Berufungsge- richt hat die Beschwer der Beklagten nicht festgesetzt. II. 1. Die Revision ist nicht wegen der Höhe der Beschwer der Be- klagten statthaft (Streitwertrevision). Denn die Beschwer der Beklagten übersteigt die Revisionsgrenze von 60.000 DM nicht (§ 546 Satz 1 ZPO a.F.). a) Wenn das Berufungsgericht die Beschwer nicht festgesetzt hat, ist sie vom Revisionsgericht eigenständig zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847 unter II 2; Be- schluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316 unter II 2; vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 10; MünchKomm/Wenzel, ZPO - 4 - 2. Aufl. § 546 Rdn. 26; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 36). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der für die Beschwer maßgebliche Streitwert eines Zwischenurteils, mit dem das Berufungsgericht die Einrede der fehlenden Prozeßkostensi- cherheit verworfen hat, dem Wert der Hauptsache (BGHZ 37, 264, 269 und BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80 - WM 1981, 1287 unter III 1; offengelassen im Urteil des BGH vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89 - VersR 1991, 122 unter II). c) Danach bleibt die Beschwer der Beklagten unter 60.000 DM. Hauptsache ist die im Berufungsverfahren befindliche Auskunfts- klage. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemißt sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens nicht nach dem Abwehrinteresse der Be- klagten, das nach ihrem voraussichtlich mit der Auskunftserteilung ver- bundenen Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten ist. Im Rechtsmittel- verfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechts- mittelführers (§ 14 Abs. 1 GKG). Das Abwehrinteresse ist deshalb nur maßgeblich, wenn der zur Auskunft verurteilte Beklagte Berufung ei n- legt. Hier hingegen ist es der Kläger, der mit der Berufung sein Aus- kunftsinteresse weiterverfolgt. Dieses ist gemäß § 3 ZPO danach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und - 5 - die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.). Hier ist der Leistungsanspruch des Klägers, den er im ersten Rechtszug noch im Wege der Stufenklage mit angekündigt hatte, auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichtet, für die das Grundstück haftet. Da aber die Beklagten im Innenverhältnis zum Kläger ohnehin 2/3 der Darlehensverbindlichkeiten tragen müssen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Befreiung auf sein eigenes Drittel der Darlehensschuld, wie das Berufungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung zutreffend erkannt hat. Die gesamte Darlehensschuld belief sich nach Feststellung des Beru- fungsgerichts am 31. Januar 2000 auf 537.946,64 DM und war laut Schreiben der Sparkasse E. vom 1. Februar 2000 von diesem Tage an mit damals 7,68% zu verzinsen. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Be- rufungseinlegung (§ 15 GKG), den 19. Juni 2000, kann die Darlehens- schuld deshalb auf rund 560.000 DM geschätzt werden. 1/3 davon sind 186.666 DM. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist indes geringer, weil der Kläger nicht Leistung, sondern nur eine vorbereitende Auskunft begehrt. Die Quote für das Auskunftsinteresse des Klägers veranschlagt der Se- nat mit 20%. Der Streitwert der Hauptsache und damit die Beschwer der Beklagten sind nach alledem auf (20% von 186.666 DM =) 37.333 DM (19.088 Ä) zu veranschlagen. - 6 - 2. Das bedeutet aber nicht, daß die Revision unzulässig ist. Zwar ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei de- nen der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt, die Revision an sich nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Zugelassen hat hier das Oberlandesgericht die Revision nicht. Es hatte jedoch keine Veranlassung, die Frage der Zulassung zu prüfen, weil es irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausge- gangen ist. Denn es hat den Streitwert der Hauptsache auf 167.000 DM festgesetzt. In einem solchen Fall ist die Revision als statthaft zu be- handeln, damit das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts überprüfen kann, ob die Sache revisionswürdig ist. Das geschieht im Wege einer Annahmeprüfung nach § 554 b ZPO a.F., die sich darauf be- schränkt, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Beru- fungsurteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO a.F.). Auf die Erfolgsaussicht der Revision kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Beschluß vom 25. Oktober 1995, aaO). - 7 - 3. Hier liegt eine Abweichung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, nicht vor. Würde die Revision angenommen, so wä- ren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu ent- scheiden. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf