Leitsatz
IX ZR 209/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/00 Verkündet am: 7. Februar 2002 B ü r k, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 675 Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammen- hang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2000 aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1997 wird insgesamt zu- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der R. GmbH & Co. KG (nachfolgend: R.) war die Erstellung einer Wohnanlage im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu einem unveränderli- chen Pauschalpreis übertragen worden. Mit schriftlichem Bauvertrag vom 2. August 1991 beauftragte die R. die Klägerin als Subunternehmerin mit der Ausführung von Straßen-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten für dieses Bau- vorhaben zu einem Preis von 2.384.200 DM inklusive Mehrwertsteuer. Eine Pauschalierung dieses Preises sollte nach endgültiger Detailklärung auf der - 3 - Grundlage der bestehenden Planung erfolgen. § 3 Ziff. 5 Abs. 1 des Bauver- trages lautet: Für erforderlich werdende zusätzliche Arbeiten, die aus den bei Vertragsschluß vorliegenden Angebotsunterlagen nicht erkennbar waren, muß rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot eingereicht werden. Mit den entsprechen- den Arbeiten darf erst dann begonnen werden, wenn darüber ein schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. Ohne ei- nen solchen schriftlichen Nachtragsauftrag erfolgt eine Ver- gütung der zusätzlichen Leistungen nicht. Im Laufe der Durchführung kam es zu verschiedenen Änderungen. Eini- ge vereinbarte Leistungen entfielen. Auf Weisung eines an der Baustelle täti- gen Architekten führte die Klägerin zusätzliche Arbeiten aus; hierzu fertigte sie sieben Nachtragsangebote, denen die R. widersprach. Am 6. Mai 1992 kam es darüber zu einer Besprechung. Als deren Ergebnis wurde festgelegt, der Ar- chitekt solle eine Gesamtaufstellung der Mehr- und Minderleistungen fertigen, die eine leichte Reduzierung des ursprünglichen Gesamtpreises ergeben müs- se. Im Juni und August 1992 erstellte die Klägerin ein neuntes und zehntes Nachtragsangebot betreffend weitere Leistungen. Auf die gemäß ihren beiden Schlußrechnungen insgesamt geforderten 2.452.130,82 DM hat die Auftragge- berin nur 2.294.472,12 DM bezahlt. Sie hat die Vergütung verschiedener Posi- tionen aus den Nachtragsangeboten gekürzt. Die Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahr- nehmung ihrer Interessen. Diese machten einen Restbetrag von 158.248,34 DM gerichtlich geltend. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht begründete die Klageabweisung damit, für den auf das neunte und zehnte Nachtragsangebot entfallenden Vergütungsanteil von - 4 - 170.320,12 DM, dessen Berechtigung die R. bestritten habe, sei kein Anspruch ersichtlich. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, daß der Architekt in Vollmacht der R. den Auftrag für die erbrachten Leistungen erteilt habe. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht dargetan. Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten auf Zahlung von Schadens- ersatz in Höhe von 157.658,70 DM wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die Beklagten hätten verkannt, daß der Klägerin der Auftrag für die in den Nachtragsangeboten Nr. 9 und 10 enthaltenen Leistungen von einem bauleitenden Architekten ohne Vertre- tungsmacht erteilt worden sei, und es deshalb versäumt, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung vorzutragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung von 68.715,54 DM Schadenser- satz zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet. - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt: Die Beklagten hätten ihre der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten verletzt, weil sie nicht die Voraussetzungen für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen dargelegt hätten. Die Klage sei auf der Grundlage des Sachverhalts, den die Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten hätten vortra- gen müssen, in Höhe von 68.715,54 DM aus § 684 Satz 1 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB begründet gewesen. Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen S. seien aus dem ur- sprünglichen Angebot der Klägerin nur die der Firma D. vergüteten sowie die in den Positionen 6.0.6.15 und 6.0.6.16 genannten Leistungen (insgesamt 44.587,28 DM) entfallen, so daß der Klägerin unter Berücksichtigung der von R. geleisteten Zahlungen noch eine Forderung von 45.140,60 DM zugestanden habe. Ferner seien, wie sich aus der Aussage des Zeugen S. ergebe, die zu- sätzlichen Leistungen der Klägerin für die Beseitigung von durch einen Was- serrohrbruch entstandenen Zerstörungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM zu berücksichtigen. Die Vergütung für diese Leistungen sei weder durch § 3 Nr. 5 des Bauvertrages noch gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, deren Re- gelungen nur nachrangig und eingeschränkt zum Vertragsgegenstand gemacht worden seien, ausgeschlossen. Beide Bestimmungen seien im Streitfall nicht wirksam vereinbart worden. - 6 - II. Diese Erwägungen vermögen einen Schadensersatzanspruch der Klä- gerin gegen die Beklagten nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf die Durchset- zung des vom Berufungsgericht festgestellten Anspruchs hat die Klägerin kei- nen Sachverhalt vorgetragen, der eine Pflichtverletzung der Beklagten erken- nen läßt. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichts- punkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei sei- ner Entscheidung berücksichtigen kann. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muß um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erfor- derlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049 f; vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731). Kann die Klage auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten, daß alle in Betracht kommenden Gründe im Rahmen der zur Verfügung ste- henden Möglichkeiten konkret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649 f). 2. Was danach im Einzelfall geboten ist, hängt von den gesamten Um- ständen, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des - 7 - erteilten Mandats ab (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1918; vom 4. Juni 1996, aaO S. 2649). Der Rechtsanwalt hat sich nur mit den tatsächlichen Angaben zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm übertragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich grundsätzlich nicht um die Aufklärung von Vorgängen zu bemühen, die weder nach den vom Auftraggeber erteilten Informationen noch aus Rechtsgründen in einer inneren Beziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner herleiten will (vgl. BGHZ 128, 358, 361 f; BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). 3. Im Streitfall waren die Beklagten nicht verpflichtet, den Sachverhalt in dem Bereich zu erforschen, aus dem nach Auffassung des Berufungsgerichts der Klägerin Restansprüche gegen ihre Auftraggeberin R. zustanden. a) Die Klägerin hat - im Anschluß an das rechtskräftig gewordene Beru- fungsurteil im Vorprozeß - in den Tatsacheninstanzen hauptsächlich geltend gemacht, die Beklagten hätten es hinsichtlich der auf die Nachtragsangebote Nr. 9 und 10 gestützten Forderungen versäumt, sich im gebotenen Maße um eine Klärung des Sachverhalts zu bemühen und die Tatsachen vorzutragen, die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Be- reicherung ergeben. Dieses Vorbringen ist jedoch erfolglos geblieben. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Klägerin insoweit keine Forderung zu. Das Berufungsurteil verneint Ansprüche aus Ge- schäftsführung ohne Auftrag; die Klägerin habe aus der vorangegangenen Be- sprechung vom 7. (richtig: 6.) Mai 1992 erkennen können, daß die R. keine Ausführung zusätzlicher Arbeit ohne vorherige Abstimmung mit ihr billigen wer- - 8 - de. Diese Auffassung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. bb) Das Berufungsgericht hat weiter - als Voraussetzung eines An- spruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht festzustellen vermocht, daß die genannten Leistungen der Klägerin eine Erhöhung der Werklohnforderungen der R. gegenüber deren Auftraggeberin bewirkt haben; denn jene Parteien hatten eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen, die jede zusätzliche Vergü- tung von vorneherein ausschloß. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig darge- legt, ihre Vertragspartnerin habe wegen der Zusatzleistungen Aufwendungen erspart, die sonst anderweitig zur Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Ver- pflichtungen entstanden wären. b) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe von R. eine zusätzli- che Vergütung von 45.140,60 DM verlangen können. Dabei handelt es sich indes, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zutreffen, nicht um einen Berei- cherungsanspruch, sondern eine vertragliche Restforderung. Waren die von der Klägerin nach dem Bauvertrag geschuldeten Leistungen nachträglich nur um die drei im Berufungsurteil aufgeführten Positionen gekürzt worden, hatte die Klägerin diesen Betrag schon aufgrund der im Bauvertrag vom 2. August 1991 getroffenen Vergütungsabrede zu fordern. Der den beklagten Rechtsan- wälten erteilte Auftrag bezog sich dagegen ausschließlich darauf, Forderungen aus Nachtragsarbeiten geltend zu machen. Selbst im Regreßprozeß hat die Klägerin niemals von sich aus behauptet, ihr habe eine - unabhängig von den Nachtragsarbeiten bestehende - Restforderung aus dem ursprünglichen Ver- trag zugestanden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen beru- hen ausschließlich auf Angaben des Zeugen S., des Geschäftsführers der R. - 9 - Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen hat die Klägerin ersichtlich nicht für wesentlich gehalten und daher weder den Beklagten noch ihren jetzigen Be- vollmächtigten im Regreßprozeß mitgeteilt. Die Klägerin zeigt auch keine U m- stände auf, die für die Beklagten hätten Anlaß geben müssen, den Sachverhalt insoweit zu erforschen. Die schriftlichen Unterlagen, die die Klägerin den Be- klagten über ihre Schlußrechnungen hinaus zur Erläuterung der behaupteten Ansprüche übergeben hat, liefern dafür ebenfalls keinen Hinweis. Daher kann in diesem Punkt gegen die Beklagten der Vorwurf ungenügender Tatsache- nermittlung oder unzureichender rechtlicher Prüfung nicht erhoben werden. c) Dasselbe trifft im Ergebnis für die den Wasserrohrbruch betreffenden vier Rechnungen im Gesamtbetrag von 23.802,45 DM zu. Insoweit braucht für die revisionsrechtliche Prüfung nicht auf die Verfahrensrüge der Revision ge- gen die Feststellung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, die in § 3 Nr. 5 des Bauvertrages enthaltene Regelung sei formularmäßig vereinbart worden. Ist diese von der Revision angegriffene Würdigung rechtlich fehlerfrei, was dann zur Folge hat, daß Bereicherungsansprüche der Klägerin weder durch die Vertragsklausel noch aufgrund von § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B wirksam ausgeschlossen wurden (vgl. dazu BGHZ 113, 315 ff), fehlt es wiederum an einer schadensbezogenen Pflichtverletzung der beklagten Rechtsanwälte. In den Schlußrechnungen der Klägerin erscheinen die Positionen nicht, die dem vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch zugrunde lie- gen. Der Tatrichter hat sie allein einer Aufstellung des Zeugen S. entnommen. Die Klägerin hatte bis dahin den dieser Forderung zugrundeliegenden Sach- verhalt nicht in den Rechtsstreit eingeführt. Auch insoweit ist kein ausreichen- der tatsächlicher oder rechtlicher Bezug zu den Forderungen aus den Nach- - 10 - tragsangeboten erkennbar, die gerichtlich durchzusetzen die Beklagten beauf- tragt wurden. III. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen ergibt sich somit kein Ansatz dafür, daß diejenigen Ansprüche gegen die R., die das Berufungsgericht für begründet erachtet hat, wegen einer den Beklagten zuzu- rechnenden Vertragsverletzung im Vorprozeß nicht zugesprochen worden sind. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich weitere Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die R. ergeben könnten; das ist von der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Der Senat hat daher in der Sache abschließend zu entscheiden und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel