Entscheidung
3 StR 333/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwaltes, zu 2. auf dessen Antrag, am 13. Sep- tember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Verden vom 28. März 2001 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung, wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen (vor- sätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unterschlagung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat allein zum Maßregelausspruch Erfolg. 1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafaus- spruch wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich - 3 - zu der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot fairer Ver- fahrensgestaltung erhobenen Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen, vor Urteilsverkündung darauf hinzuweisen, daß sie es für möglich halte, die verei- digten Zeugen K. und S. könnten bewußt wahrheitswidrig ausgesagt haben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 60 Rdn. 30 und 34 a. E.), bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesan- waltes: Auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht das Urteil jeden- falls auch deshalb nicht, weil sich das Landgericht in den Urteilsgründen aus- führlich mit dem Inhalt der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen dieser Zeugen auseinandersetzt, die wesentlich präzisere Angaben zu dem angebli- chen Anruf des Angeklagten vom 30. Dezember 1999 enthielten als die Aussa- gen der Zeugen in der Hauptverhandlung. Es kann daher ausgeschlossen wer- den, daß das Landgericht zu einer anderen Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es die weiteren Beweise zur Glaubhaftig- keit der Angaben der Zeugen anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmungen erho- ben hätte, die die Verteidigung nach dem Vortrag der Revision bei Erteilung des vermißten Hinweises angetreten hätte, zumal der Inhalt des angeblichen Tele- fonats vom 30. Dezember 1999 ohnehin nur ein Randindiz für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin darstellen könnte. 2. Dagegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Überprüfung auf- grund der Sachrüge nicht stand. Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 128, 129; 2000, 585). Das Landgericht geht zwar davon aus, daß beim Angeklagten bei Bege- hung der Taten vom 28. Dezember 1999, 4./5. Februar 2000 und 18. April 2000 - 4 - aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eine erheblich vermin- derte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag. Jedoch belegen die Urteilsgründe nicht, daß es sich hiervon rechtsfehlerfrei überzeugt hätte. Der vom Landgericht gehörte Sachverständige ist zunächst aufgrund von ihm eingesehener Krankenakten, einer in einer Verhandlungspause durchge- führten Untersuchung des Angeklagten sowie des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von dem - schweigenden - Angeklagten gewann, zu der Be- urteilung gelangt, es sei nicht auszuschließen, daß beim Angeklagten eine Per- sönlichkeitsstörung mit narzißtischer und dissozialer Ausprägung vorliege, die als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB anzusehen wäre. Es sei ihm aber kaum möglich zu beurteilen, wie sich eine solche Persön- lichkeitsstörung bei der Tatbegehung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklag- ten ausgewirkt habe, da sich der Angeklagte ihm gegenüber zu den Taten nicht geäußert habe. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen habe er nicht berücksich- tigt, da sie kein einheitliches Bild ergäben. Auf Vorhalt des Landgerichts, er mö- ge die Aussagen der Zeugen, die den Tatvorwurf bestätigten bzw. die allgemein zu den Verhaltensweisen des Angeklagten außerhalb des Tatgeschehens, ins- besondere zu seinem gleichförmig aggressiven Vorgehen gegen andere Perso- nen und seinen Selbstmordversuchen gehört wurden, als zutreffend unterstel- len, hat der Sachverständige sodann erklärt, daß diese Umstände zusätzlich für eine Persönlichkeitsstörung mit massiver Intensität und einer hierdurch ent- standenen Prägung der Persönlichkeit des Angeklagten sprechen würden. Möglicherweise sei dann positiv von einer verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung auszugehen. Der Sachverständige hat somit positiv weder festgestellt, daß beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit in der Form einer narzißtischen und dissozialen Persönlichkeitsstö- rung vorliegt, noch daß eine derartige Persönlichkeitsstörung die Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten bei Tatbegehung gemindert hat. - 5 - Das Landgericht hat sich demgegenüber davon überzeugt, daß bei dem Angeklagten eine schwere Persönlichkeitsstörung mit narzißtischer und disso- zialer Ausprägung besteht, die zumindest bei den Taten Ziffer II. 1. bis 3. der Urteilsgründe die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert hat. Hiergegen ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden. Denn das Gericht ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbil- dung sein kann (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5). Insbesondere kann ihm das erstattete Gutachten die erforderliche Sachkunde verschafft haben, um die zu klärende Beweisfrage eigenständig und auch im Gegensatz zum Sach- verständigen zu beantworten (BGH NStZ 1984, 467). Will es jedoch eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muß es die Gründe hierfür in ei- ner Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunk- ten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1 und 5; BGH NStZ-RR 1997, 172). Dies lässt die an- gefochtene Entscheidung vermissen. Das Landgericht referiert zwar im einzelnen die Anknüpfungstatsachen, auf die es seine Überzeugung von der erheblichen Verminderung der Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten bei den ersten drei abgeurteilten Taten stützt (UA S. 67 - 70). Dies sind aber dieselben, die der Sachverständige auf Vorhalt des Gerichts seiner eigenen Begutachtung zugrunde gelegt hat. Welche Grün- de er dafür anführte, daß er auf dieser Grundlage eine narzißtische und disso- ziale Persönlichkeitsstörung und eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten nicht sicher festzustellen vermochte, - 6 - teilt das Landgericht nicht mit. Ebensowenig legt es dar, welche Erwägungen maßgeblich dafür waren, daß es sich entgegen dem Sachverständigen positiv von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den drei ersten abgeurteilten Taten zu überzeugen vermochte. Damit bleibt auch offen, ob das Gutachten dem Landgericht tatsächlich das notwendige Wissen vermittelt hat, um eine eigenständige Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten vornehmen zu können. So befaßt sich etwa weder - soweit im Urteil mitgeteilt - der Sachverständige noch das Landgericht mit den Merkmalen der dissozialen und narzißtischen Persönlichkeitsstörung, wie sie beispielswei- se in Kapitel V der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD- 10) unter F 60.2 und Anhang I F 60.80 (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) Internationale Klassifikation psychischer Störungen 4. Aufl. S. 229 und 324) beschrieben werden (wobei die narzißtische Persönlichkeitsstörung bisher noch nicht in den Katalog des Kapitels V aufgenommen wurde). Ebensowenig erör- tert das Landgericht näher die Frage, ob die Auswirkungen der angenommenen Persönlichkeitsstörung in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten in ver- gleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krank- hafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit einzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in extremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortre- ten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzu- treffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ 2000, 585, 586). Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Maßregel nach § 63 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet hat. Über die Unterbrin- gung des Angeklagten muß daher neu entschieden werden. Hierbei könnte es sich empfehlen, einen anderen Gutachter zu hören. - 7 - Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible