Entscheidung
2 StR 253/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:141221B2STR253
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:141221B2STR253.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 253/21 vom 14. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2021 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 17. Februar 2021 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt unter Vorwegvollzug von zwei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe ver- urteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und mate- riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Maßre- gelausspruchs Erfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen revisionsrechtlichen Beden- ken, jedoch hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: „Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, dass bei dem Angeklagten ein Hang besteht, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Landgericht geht zwar davon aus, dass bei dem Angeklagten ein solcher Hang vorliegt, weil er über viele Jahre hinweg durch Übung die Neigung erworben habe, immer wieder und dann im Übermaß Alkohol zu konsumieren (UA S. 67), jedoch belegen die Urteils- gründe nicht, dass es sich hiervon rechtsfehlerfrei überzeugt hätte. Die Revision wendet insoweit zu Recht ein, dass das Landgericht das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB abweichend von der Einschätzung der Sachverständigen bejaht hat, ohne die abweichende Beurteilung ausreichend zu begründen (RB S. 20). Zwar ist das Tatgericht nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt es aber hinsichtlich einer Frage, für deren Beantwor- tung – wie hier nach § 246a StPO – die Inanspruchnahme sachver- ständiger Hilfe gesetzlich vorgeschrieben ist, zu einem anderen Er- gebnis, so muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es die Darlegun- gen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und aus ihnen rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen zu 2 3 - 4 - den Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Auf- fassung stützt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 – 1 StR 51/18, NStZ- RR 2018, 275; Beschlüsse vom 13. September 2001 – 3 StR 333/01, NStZ-RR 2002, 259; vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 368/17). An einer solchen Auseinandersetzung, die umso mehr ge- boten war, als das Gericht sich ebenso wie die Sachverständige bei ihrer Einschätzung allein auf die Angaben des Angeklagten zu sei- nem Konsumverhalten stützt (UA S. 67), fehlt es hier aber. Die An- ordnung der Maßregel kann daher keinen Bestand haben.“ Dem schließt sich der Senat an. Franke Meyberg Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 17.02.2021 - 111 Ks 14/20 90 Js 34/20 4