Leitsatz
VII ZR 477/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 477/00 vom 8. Februar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 250, 240, 78 Abs. 1 Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröff- nung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären. BGH, Beschluß vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Unterbrechung des Verfahrens durch die Zustellung des Schriftsatzes des Beklagten vom 18. Dezember 2000 am 2. Januar 2001 beendet ist. Gründe: 1. Der Kläger nimmt R. aus einem gekündigten Generalunternehmerver- trag auf Werklohn in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, wurde über das Vermögen des R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zweitinstanzlichen Pro- zeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt, der Insolvenzverwalter nehme den Rechtsstreit auf. Der Kläger hält die Auf- nahme für unwirksam, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt erklärt worden sei. 2. Das Verfahren ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2000 wirksam aufgenommen worden (§ 250 ZPO). Die Aufnahme ist ungeach- tet dessen wirksam, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht beim Bundesge- richtshof zugelassen sind. - 3 - a) Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozeßhandlung zu erklä- ren ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmit- telinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozeßhandlun- gen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechts- mittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muß dort Ausnah- men erleiden, wo prozeßökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, daß der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Pro- zeßbevollmächtigten zurücknimmt (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211). b) Für die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses durch den Revisionsbeklagten gilt bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision nichts anderes. Die Ausgestaltung der Revision in diesem Verfahrensabschnitt weist Besonderhei- ten auf, die es gebieten, für die Aufnahme des Verfahrens durch den Insol- venzverwalter des Revisionsbeklagten vom Erfordernis der Lokalisation abzu- sehen. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Annahme der Revision in aller Regel ohne mündliche Verhandlung (§ 554 b Abs. 3 ZPO). Der Revisions- beklagte kann, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung eines - 4 - beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes absehen und die Ent- scheidung über die Annahme abwarten. Durch die Aufnahme des unterbroche- nen Verfahrens wird der Verfahrensstand hergestellt, der vor der Unterbre- chung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954, aaO) des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die Wirksamkeit der Auf- nahme gemäß § 250 ZPO im Stadium vor der Entscheidung über die Annahme der Revision die Prozeßerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes zu verlangen. Die Aufnahmeerklärung des Prozeßbevollmäch- tigten zweiter Instanz genügt. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka