Entscheidung
2 StR 213/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 213/00 vom 20. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2000 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 28. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisi- onsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung unzulässig. - 3 - Eine Auslegung seines Schreibens als Antrag nach § 33 a StPO führt ebenfalls nicht zum Erfolg, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf