Entscheidung
4 StR 360/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 360/00 vom 17. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1999 wird als un- zulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und anderer Straftaten zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verur- teilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf des Rechtsan- walts auszuüben oder als Rechtsbeistand tätig zu sein. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Rechts- mittelbelehrung erteilt und der - vom Angeklagten nicht in Frage gestellte - protokollierte Rechtsmittelverzicht nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). - 3 - Auch sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Angeklagten, seine "geständnisgleiche Erklärung" sei nur deshalb abgegeben worden, weil er Angst vor einer "nicht bewäh- rungsfähigen Strafe" gehabt habe, läßt die Wirksamkeit des Rechtsmittelver- zichts unberührt, weil die Abgabe der Verzichtserklärung nach Verkündung des Urteils unabhängig von einem etwaigen Verfahrensmangel in der Beweisauf- nahme erfolgte (s. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17). Daß der Angeklagte nach Erhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsge- richts vom 22. Dezember 1999, mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweili- gen Anordnung zur Aufhebung des Berufsverbots wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) abgelehnt wurde, anderen Sinnes geworden ist und er nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn der wirksam erfolgte Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (s. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 5, 17; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Auf die Frage, ob die nach dem Widerruf des Rechtsmittelverzichts vom 5./10. Januar 2000 - 4 - erst am 10. Februar 2000 beim Landgericht eingegangene Revision fristge- recht eingelegt wurde (s. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 341 StPO), kommt es daher nicht an. Maatz Kuckein Athing Ernemann