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Entscheidung

AnwZ (B) 16/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 16/03 vom 12. Januar 2004 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Ver- handlung am 12. Januar 2004 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs in Saar- brücken vom 13. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000  e- setzt. Gründe: 1. Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde, weil er die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversiche- rung nicht unterhielt, im Jahre 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen. Nachdem der Antragsteller seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtli- - 3 - che Entscheidung zurückgenommen hatte, wurde der Widerruf im selben Jahr rechtskräftig. Mit Urteil des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 wurde der An- tragsteller wegen zwölf tatmehrheitlicher Vergehen – u. a. falsche uneidliche Aussage, versuchter (Prozeß-)Betrug, falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; dem Antragsteller wurde für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot als Rechtsanwalt erteilt. Das Urteil, das auf dem Geständnis des Antragstellers und seines Mitangeklagten beruhte, wurde nach Rechtsmittelverzicht des An- tragstellers am Tag der Verkündung rechtskräftig. Nach einem ein halbes Jahr später erfolgten Widerruf des Rechtsmittelverzichts legte der Antragsteller Re- vision ein. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000 – 4 StR 360/00 – als unzulässig verworfen. Das Revisionsge- richt hielt den Rechtsmittelverzicht für wirksam. Die am 3. Juni 2002 beantragte (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurtei- lung des Antragstellers gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dage- gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. - 4 - Mit Recht haben Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers angenommen, daß dieser sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Auch der Senat gelangt aufgrund der ihm obliegenden Prüfung (vgl. da- zu Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 60 m.w.N.) des u. a. auf einem Geständnis des Antragstellers beruhenden, nach seinem Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 unter Berücksichtigung der Prozeßgeschichte und Aktenlage des Strafverfahrens zu der Überzeugung, daß der Antragsteller aufgrund zutreffen- der Tatsachenfeststellungen verurteilt worden ist. Ernstliche Zweifel, daß er sich selbst der Wahrheit zuwider gewichtiger Straftaten – und damit weitge- hend zugleich schwerwiegender Berufsrechtsverstöße – bezichtigt und hier- nach eine zu Unrecht ergangene gravierende Verurteilung mit massiven be- rufsrechtlichen Konsequenzen unangefochten gelassen hätte, vermag sein Vorbringen in der Antragsschrift nicht zu erwecken. Darin vorgebrachten Be- weisanregungen nachzugehen, hat der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß. Daß die vom Antragsteller in weiten Teilen im Rahmen eines Rechtsan- waltsmandats begangenen und unmittelbar gegen Justizbehörden gerichteten Straftaten dessen Unwürdigkeit auch nach dem eingetretenen Zeitablauf immer noch ohne weiteres belegen, ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend beurteilt worden. Zu Recht hat sich der Anwaltsgerichtshof auch für den Zeit- punkt einer Wiederzulassung des Antragstellers an der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO orientiert, da dessen strafgerichtliche Verurteilung ohne den anderweit - 5 - erfolgten Widerruf seiner Zulassung fraglos zu seinem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. 3. Anlaß für eine vom Antragsteller für angemessen erachtete wesentlich niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes besteht nicht (vgl. dazu Feue- rich/Weyland aaO § 202 Rdn. 5). Deppert Basdorf Ganter Ernemann Schott Wüllrich Frey