Entscheidung
NotZ 3/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/00 vom 31. Juli 2000 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BNotO § 6 In Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO kann nicht geltend ge- macht werden, die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festset- zung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung sei fehlerhaft. BGH, Beschl. vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - OLG Celle wegen Bestellung zum Notar hier: Feststellungsantrag - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 31. Juli 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan- desgericht Celle vom 6. Dezember 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unbegrün- det zurückgewiesen wird. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be- schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: - 3 - I. Der Antragsteller ist seit Juni 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen, seit April 1985 beim Amtsgericht und Landgericht H.. Er hatte sich um eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege 1998, Seite 171 ausgeschriebenen sieben Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk H. beworben. Im Auswahlverfahren setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit 120,75 Punkten auf die 13. Rangstelle. Die Bewerber auf den Rän- gen eins bis sieben hatten Punktzahlen zwischen 134,8 und 125,25 er- reicht. Für das Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 22. November 1994 (Nds.RPfl. S. 349) 32,75 Punkte angerechnet unter Berücksichtigung einer Prüfungsnote von 6,55 Punkten. Nach dieser Bestimmung wird, wenn das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertet worden ist, diese Punktzahl mit dem Faktor 5 multipliziert. Das Landes- justizprüfungsamt bei dem Niedersächsischen Ministerium der Justiz hatte die Prüfungsgesamtnote, die nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 zu bilden war, am 16. Februar 1984 zunächst auf "ausreichend (6,30 Punkte)" festgesetzt. Der vom Antragsteller einge- legte Widerspruch führte aufgrund einer geringfügig besseren Bewertung der Hausarbeit zu der Prüfungsnote "ausreichend (6,45 Punkte)" im Zeugnis vom 10. April 1984. Daraufhin hatte der Antragsteller durch Kla- ge beim Verwaltungsgericht eine Höherbewertung seiner Hausarbeit und - 4 - dementsprechend eine Verbesserung seiner Gesamtnote auf "befriedi- gend (6,50 Punkte) oder besser" erstrebt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat das Landesjustizprüfungsamt den Wert des Zuschlag- punkts nach § 72 Abs. 3 der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Juristen vom 21. Januar 1982 (Nieders. GVBl. S. 18) von ursprünglich 0,5 auf 0,6 erhöht und dem Antragsteller das Zeugnis vom 26. Juni 1984 mit der Prüfungsgesamtnote "befriedigend (6,55 Punkte)" erteilt. Darauf- hin ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und eingestellt worden. Der Antragsteller meint, auf die so zustande gekommene Prü- fungsnote sei § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AVNot nicht anzuwenden. Es liege vielmehr eine Prüfungsnote ohne maßgebliche Punktberechnung vor, so daß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AVNot zumindest entsprechend anzuwenden sei. Danach sei die Punktzahl anzusetzen, die nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 dem Mittelwert der Notenstufe "befriedigend" entspre- che. Dies seien 8 Punkte, mit dem Faktor 5 multipliziert also 40 Punkte. Daraus ergebe sich für das Bewerbungsverfahren eine Summe von 128 Punkten. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, daß er, der An- tragsteller, das aus seiner Sicht unrichtige Prüfungsergebnis nicht noch weiter habe anfechten können, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch die Heraufsetzung der Note auf "befriedigend" entfallen gewesen sei. Die Antragsgegnerin ist dem, wie schon bei zwei früheren Bewer- bungen des Antragstellers, nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 teilte sie ihm mit, sie könne seiner Bewerbung nicht entsprechen und - 5 - beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen den sieben Mitbewerbern mit der höchsten Punktzahl zu übertragen. Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller am 18. Juni 1999 gerichtliche Entscheidung. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 16. Juli 1999 zurück. Anfang August 1999 bestellte die Antragsgegnerin die sieben ausgewählten Mitbewerber zu Notaren. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt festzustellen, daß der Bescheid vom 2. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sei und die Antrags- gegnerin ihn zum Notar hätte bestellen müssen. Das Fortsetzungsfest- stellungsinteresse ergebe sich daraus, daß sich die Frage der Bewer- tung der Prüfungsnote bei den von ihm beabsichtigten künftigen Bewer- bungen erneut stelle. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen und hält den Antrag im übrigen auch für unbegründet. Mit sei- ner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungs- begehren weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Se- nats (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - Nds.RPfl. 1994, 333 - 6 - unter 2 a) zulässig, weil sich die Frage der Bewertung des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers wie in der Ver- gangenheit auch bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers in glei- cher Weise stellen wird. Inzwischen ist er bei einer weiteren Bewerbung um eine von neun Notarstellen wiederum nicht zum Zuge gekommen - 7 - (Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000; Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt durch Beschluß des Oberlandesge- richts vom 5. Juni 2000). Die Antragsgegnerin hat ihm mit 122,75 Punkten die 12. Rangstelle zuerkannt. Wäre das Prüfungsergeb- nis, wie er meint, mit 40 Punkten zu bewerten, hätte er den fünften Platz erreicht. 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Der Antrag- steller ist bei Vergabe der sieben Notarstellen zu Recht nicht berück- sichtigt worden, wie das Oberlandesgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend ausgeführt hat. a) Die Antragsgegnerin hat die Punktzahl der zweiten Staatsprü- fung zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AVNot auf 32,75 festgesetzt. Das Prüfungsergebnis ist mit einer nach der Verordnung über eine No- ten- und Punkteskala vom 3. Dezember 1981 festgesetzten Punktzahl bewertet worden. Für die erste Festsetzung der Note auf "ausreichend (6,30 Punkte)" bezweifelt dies auch der Antragsteller mit Recht nicht. Im Widerspruchsverfahren und während des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens hat das Landesjustizprüfungsamt diese Bewertung zugunsten des Antragstellers korrigiert. Es hat die Note für die Hausarbeit, nach- dem der Erstkorrektor die Bewertung von zwei auf drei Punkte heraufge- setzt hatte, von "mangelhaft (3)" auf "mangelhaft (3,5)" und den Zu- schlagspunkt ohne nähere Begründung von 0,5 auf 0,6 erhöht. Unter Einbeziehung der anderen, unverändert gebliebenen und nicht ange- griffenen Einzelnoten ergab sich damit nachvollziehbar die Gesamtnote - 8 - "befriedigend (6,55 Punkte)". Es ist nicht ersichtlich, daß dies keine nach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 festgesetzte Punktzahl ist. b) Diese Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts ist be- standskräftig geworden. Sie kann im Bewerbungsverfahren weder insge- samt noch hinsichtlich einzelner Noten überprüft werden. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit müßte dann wegen der Chancengleichheit je- dem Bewerber eröffnet werden, der Einzelbewertungen für zu schlecht gehalten, dies im Blick auf die Gesamtnote aber hingenommen hat. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ist im Auswahlverfahren aber das Ergebnis der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zugrunde zu legen und nicht eine Neubewertung der Prüfungsleistungen vorzunehmen. c) Dies ist entgegen der vom Antragsteller im Beschwerdeverfah- ren vertretenen Meinung auch dann nicht anders, wenn ein Großteil der Bewerber die im übrigen mögliche Höchstzahl von 90 Punkten erreicht hat und die Auswahlentscheidung vom Ergebnis der zweiten Staatsprü- fung abhängt. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichti- gung des Prüfungsergebnisses ist verfassungsrechtlich nicht zu bean- standen und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den sonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt (Senatsbe- schluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds.RPfl. 1994, 330 unter 2 c; vgl. auch BVerfG NJW 1987, 887 unter IV 2 = BVerfGE 73, 280). - 9 - d) Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Hilfs- begründung des Oberlandesgerichts Bezug genommen. Rinne Streck Seiffert Schierholt Toussaint